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BGH Urteil vom 23.01.1967 – 1 StR 333/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_333/67

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URTEIL§

in der Strafsache.

gegen 1. den Kraftfahrer Johenn 5 EEE aus A WEB; geboren am GE 1929 ir. Tune

2, den Kraftfahrer Helmut‘ 8 ee) aus u WE sort geboren am EB 1953.

3, den Hilfsarbeiter Prilipp HEN zu: vam-EB: öort geboren amp 191:, .

wegen Entführung, Notzucht u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 5. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

_ Bundesrichter .Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof P als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter PO") | als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 1967: mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an dagslandgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Bu rü n de 2:

Allen Angeklagten ist gemeinschaftliche Entführung wider Willen in Tateinheit mit Notzucht, dem Angeklagten Helmut SEE auseriem ein Verbrechen des Autostraßen-

raubes (8 316 a StGB) zur last gelegt worden. Von diesen : Schuldvorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

: Die Verfahrensrüge bedarf keiner: Erörterung, da das Urteil aus. sachlichrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.

RechtlichenBedenken unterliegt zunächst der Freisrrucl der Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht (§ 177 StGB). Tas : Tandgericht hält einerseits die Einlassung des Angeklagten Johenn SB für unwiderliegt, er habe in der "Bi a der Serviererin Hedwig BEWp erklärt, der Mitangeklagte HB werde ihr 1.000 DM zahlen, wenn sie mit ihn, HB; den Geschlechtsverkehr ausübe, sie sei hiermit einverständen und infolgedessen zum Geschlechtsverkehr mit HE vercit gewesen (UA 11). Andererseits glaubt die Strafkammer jedoch der Zeugin Bw daß sie - in al- : 1en Fällen - gegen ihren Willen geschlechtlich mißbraucht worden ist (UA 12). Hiermit stimmt die Feststellung überein, daß die Hedwig Milwiderstand lcistete, wenngleich nicht in dem Maße, wie es ihr 'bei Anspannung aller Kräfte möglich gewesen wäre" (UA 6, 12). Bereits diese Unklarheit hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen der Notzucht läßt Zweifel an der Tragfähigkeit der Entscheidungsgrundlage aufkommen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß das Landgericht zumindest. dem inneren Tatbestand der . Notzucht nicht für gegeben hält (vgl. UA 13), 15ß8t sich - der Freispruch insoweit mit der gegebenen Begründung nicht

rechtfertigen. Die Ausführungen des Urteils, im Hinblick auf die vorausgegangenen Verhandlungen in der ed

die Ernstlichkeit der späteren Gegenwehr der Verletzten erkannt hätten und daß sie diesen Widerstand, sei es auch nur bedingt vorsätzlich, hätten brechen wollen (UA 12), reichen nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung sind an den Irrtum des Täters über das Einverständnis der Frau mit dem Geschlechtsverkehr oder über das Vorliegen eines nur unerheblichen Widerstandes strenge Anforderungen zu _ stellen. Der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung fehlt hiernach regelmäßig nur dann, wenn der Täter sich vorher über die Einwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat (RG JW 1935, 2754 Nr. 16; 1938, 2734 Nr. 7; BGH GA 1956, 516; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1961 - 1 StR 410/61). Diesen Anforderungen ist hier schon deshalb nicht genügt, weil das Urteil keinerlei Darlegungen darüber Helmut Sp aus den Verhandlungen in der Gaststätte für die Annahme gewinnen Konnten, Hedwig Bee werde auch zum Geschlechtsverkehr mit ihnen, also nicht nur mit dem Angeklagten HB, bereit sein.

Nach-Sachlage hätte es aber auch näherer Ausführungen darüber bedurft, ob nicht alle Angeklagten - einschließlich Hug -— zumindest aus der Entwicklung des Tatgeschehens und dem späteren Verhalten der Verletzten erkannt haben, daß ihr Einverständnis, wenn es auch zuerst bestanden haben mochte, doch jedenfalls nicht mehr fort-

' dauerte. Die.einmal gegebene Einwilligung der Frau ist kein Freibrief, sondern. jederzeit widerruflich (BGH Urteil vom 2. März 1960 - 2:StR 60/60). Abgesehen davon enthält schon die Einwilligung an sich nicht die Zustimmung

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zum Geschlechtsverkehr unter jeder Bedingung, also auch unter schimpflichen Umständen (vel. BGH bei Dallinger MDR 1958, 13 zu § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB), wie sie hier

zweifellos vorlagen. -

Erörterungen hierzu waren nicht etwa. deshalb entbehrlich, weil Hedwig Egp nach den Urteilsfeststellungen nur vorübergehend Gegenwehr übte (UA 6). Notzucht ' kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer weiteren Widerstand aufgibt, weil es dessen Zwecklosigkeit einsicht, und wenn der Täter das erkonnt oder wenigstens damit rechnet, die angegriffene Frau dulde den Geschlechtsverkehr nur infolge der vorausgegangenen Gewaltanwendung (vel. BGH bei Dallinger MDR 1953, 147 zu § 177 StGB; BGH Urteil vom 29. April 1965 - 1 StR 104/65).

Der Notwendigkeit ausführlicherer Begründung des Freispruchs war die Strafkammer auch bei dem Angeklagten HB aus den in seiner Person liegenden besonderen Gründen nicht enthoben. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Tat wegen Geistesschwäche und mangelnden Kritikvermögens nur vermindert einsichtsfähig (UA 7). Das Urteil geht aber nicht genügend auf die Bekundung der Zeugin DM ein, daß sie vor dem Geschlechtsverkehr mit MM) weggelaufen

sei und erst von dem Angeklagten Helmut Sp wieder | eingefangen und zum Auto zurückgebracht werden mußte (UA 9). Wäre dies richtig, so konnte dem Angeklagten HE trotz seines Schwachsinns wohl kaum entgangen sein; daß Hedwig Eu auch nicht bereit war, sich ähm frei-. willig hinzugeben,

Der Freispruch des Angeklagten Helmut SEID on weiteren Anklagevorwurf des Autostraßenraubs ist ebenfalls

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nicht gerechtfertigt. Soweit der Angeklagte - vorübergehend - Schmuckstücke der Verletzten offensichtlich gewaltsam an sich gebracht hat, läßt das Urteil Ausführun-

„welcher Absicht dies geschah. Soweit dem Angeklagten die — endgültige — Wegnahme von Bargeld aus der Handtasche der Zeugin zur last gelegt wird, hätte die Strafkammer sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die genaue Schadenshöhe habe sich nicht ermitteln lassen. Sie hätte vielmehr versuchen müssen, den Verlust festzustellen, den die Geschädigte mindestens erlitten hat.

Nach alledem ist das freisprechende Urteil hinsichtlich aller Angeklagten in vollem Umfang mit den Feststellungen aufzuheben. Hierbei ergreift .die Aufhebung notwendigerweise auch den Freispruch von dem mit dem Notzuchtsverbrechen tateinheitlich zusammenhängenden Vorwurf der Entführung wider Willen. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO,

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß die den Angeklagten Helmut SW zur Last gelegte Wegnahme von Schmuckgegenständen und Geld wenigstens unter dem Gesichtapunkt der §§ 249, 250 StGB geprüft werden müßte. Es wird außerdem darauf hingewiesen, daß im Falle einer

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Verurteilung des Angeklagten HB eine Milderung der Strafe wegen erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit nur in Betracht käme, wenn das Fehlen der Einsicht als Folge des verminderten Einsichtsvermögens festgestellt würde (vgl. BGHSt 21, 27). nn

Hübner Seibert . . Bundesrichter Fischer TE . 18% in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

— Hübner Pikart Pfeiffer