Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 02.03.1960 – 2 StR 60/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2_3tR_60/50_ 2137 065

In Naxzen es Volkeo3 In der Strafsache

gegen

den Maurer Nanfred Heini Arno He 2: TE - 7 gehoren am. ED EB in ya, 2.21. in Untersuchungshuft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hut Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. März 1960, an äer teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 8. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Körperverletzung nit Todesfolge in Tateinheit mit Nötigung zu drei Jahren Ge-

fängnis verurteilt worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt fehlerhafte Anwerdung des sachlicher Rechts; das Rechtsmittei hat Erfolg:

a) Die getötete Erika K@® hatte sich gegen ein Entgelt von 16 DM zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit cerklärt. Nach etwa 20 bis 30 Minuten hatte sie den Erregungshöhepunkt erreicht und wollte den Geuchlechtsverkehr abbrechen. Als sie versuchte, sich aufzurichten und aus dem Bett zu kommen, geriet der Angeklagte in Wut. Er begann Erika K@® an Hals zu würgen, um sie bewußtlos zu machen und dann den Beischlaf ungchindcrt fortsetzen zu können, Weitere Gegenwehr unterband er mit Gewalt. Sein Würgegriff führte nach etwa fünf Minuten dazu. daß Erika K@ infolge eines Kreislaufzusammenbruchs verstarb». Der Angeklagte riß der vermeintlich Bewußtlosen den Büstenhalter herunter, streifte ihr den Unterrock ab und setzte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß fort,

Das Schwurgericht hat den Tatbestand der Notzucht mit Todesfolge (§§ 177, 178 StGB) verneint, weil der Angeklagte "den Beischlaf ohne Gewalt erlangt" und ihn auch während der Gcwaltanwendung "ohne Unterbrechung" ausgeübt habe, Es meint, da die Getötete über die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr frei enischieden habe, könne das mit Gewalt durchgesetzte Verlangen,

Gen außerehelichen Beischlaf fortzusetzen, nicht mehr als Unzucht«- delikt betrachtet, sondern - als Einschränkung freier YWillensbetätigung - nur nach § 240 StGB beurteilt werden. Diese Ansicht

ist rechtsirrig, der Hinweis auf RGSt 71, 110 abwegig. In jenen

wo

Ps

Urteil vom 15. März 1937 hat das Reichsgericht ledizlich uusgeszrocher, der erzwungene Beischlaf unter Ehelceuten sei rie "üönzucht", sondern allenfalls "strafbare Beeinflussung ücss Willens der Ehefrau (§ 240 StGB)". Wie die Nevision zutreffend bemerkt, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts herse-

leitet werden,

Abgesehen davon hat das Schwurgericht die begrenzte Bsdeutung der Einwilligung verkannt. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder Bedingung und insbesondere nicht Einwvilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Unstän-. den oder gar im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Willenlosigkeit (vgl- Urteil des Senats vom 18. September 1957 - 2 StE 311/57 - bei Dallinger MDR 1958, 13). Das Schwurgericht sieht es als entscheidend an, daß der Angeklagte den Beischlaf ohne Gewalt erlangt und ihn ohne Unterbrechung weiter ausgeübt hat, . Das "Mißverständnis" habe daher nicht die Frage des Geschlechts verkehrs an sich, sondern nur dessen "zeitliche Dauer" betrof- | fen. Bei dicser Betrachtung wird übersehen, daß mit dem Wider- | stand gegen die Fortsetzung des Beischlafs naturgemäß die frei-: willige Hingabe beerdet war. An ihre Stelle trat die durch Ge- : walt erzwungene Duldung. Da § 177 StGB dan höchstpersönliche Rechtagut der freien Selbstbestimmung über den eigenen Körper) uneingeschränkt schützt (RGSt 65, 337), ist die einmal gegebene Einwilligung kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich. Auch die durch Gewalt - oder durch Drohung mit gesenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - erzwungene Fortsetzung eines anfangs freiwillig geduldeten außerehelichen Beischlafs

ist demnach Notzucht.

Daß es sich bei dem Opfer des Angeklagten um eine Lohndirne gehandelt hat, ist ohne Belang (vgl. R6St 4, 23, 65, 337 und BGH bei Dallinger MDR 1958 aa0).

bt) Allerdings kann die anfängliche Eimwillisung - ähnlich wie eine nachtrügliche (vgl: dazu RG JW 1938, 2754 Nr. 7) - im Rahmen der Seweiswürdigung für die Tatfrage Bedeutung ge-

De

wingen, ob der spätere Widerstand als ernstlich gemeint erkannt worden ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich erörtert: Insoweit kann aber kein Zweifel an den Vorsatz des Angeklagten bestehen; sonst hätte er sein Opfer nicht gewürsgt. Das Schwurgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Angexlaste sich unter dem Gesichtspunkt der lotzucht des Unrechts seiner Tat bewußt war. Hinsichtlich der rechtsirrig angenommenen Nötigung ist dieses Unrechtsbewußtsein zwar bejaht worden.

Das würde aber zu einer Bestrafung nach § 177 StGB nicht ausreichen, da cs sich bei der Notzucht im Verhältnis zur Nötigung um einen dem Wesen und der Unrechtsbeädeutung nach ganz verschiedenen Tatbestand handelt (BGHSt 10, 35). Aber mag auch der Angeklagte - in Übereinstimmung mit dem Schwurgericht - der Moinung gewesen sein, die gewaltsame Erzwingung der Fortsetzung eines zunächst gestatteten Eeischlafs sei keine Notzucht, so kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, in welch scheußlicher Weise er gegen sein Opfer vorgegangen ist, indem er es mit Vorbedacht bewußtlos machen wollte, um den Geschlechtsverkehr ungehindert fortsetzen zu können. Daß seine Tat richt ein-

mal unter diesen besonderen Umständen, die übrigens das Schwursericht üb;rhaupt nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat, den Unrechtscharakter der Notzucht habe, kann der Angcklagte schwerlich geglaubt haben.

! \ |

Sie En anwalts-Baldus Busch Martin Menges Bundesrichter Kirchhof ist in

Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert, zu unterschreiben.

Baldus

scheidung entspricht den Antraze des Genceraldunäus-

17) \.

N