Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 13.07.1971 – 5 StR 666/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_666/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugschlosser Detlef G un
geboren arm ED 947 in AU
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Eberhard T (EEEEREED aus LEW, dort geboren am Ey '99,
wegen Notzucht u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom -18.Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt. “als Vorsitzender, - Bundesrichter Siemer ‘:Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann - Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt DriiB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt. GEEE ::: ie
als Verteidiger des Angeklagten PP RE
Rechtsanwalt aus Dig
„als Verteidiger des Angeklagten m, Justizangestellte CE |
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, ee
für Recht erkamt:
Die. Revisionen der Angeklagten CB una : :
TEE sesen das Urteil des Landgerichts
in Lüneburg vom 13.Juli 1971 werden ver- .. worfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
.- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den dem Angeklagten CM gehörenden Personenkraftwagen eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen und das Verfahren des
Landgerichts beanstanden, bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten um
1. Entgegen der Auffassung der Revision besteht zwischen § 237 nF StGB, dessen Voraussetzungen von ihr nicht in Zweifel gezogen werden, und § 177. StGB keine Gesetzeskonkurrenz. Diese kann zwar auch dann vorliegen, wenn eine Straftat nicht die'notwendige, aber doch die regelmäßige Erscheinungsforti: einer anderen ist (BGHSt 5, 211,213/14). Das aber trifft hier nicht zu. ‚Der Tatbestand des § 237 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der. Täter die Unzucht nicht wider den willen der Frau vornimmt, während’ § 177 StGB eine Nöti igung zur Duldung des | Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Frau voraus- |
setzt.
2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer nach § 2 Abs.2 StGB hätte prüfen müssen, ob der zur Tatzeit geltende § 236 aF StGB auf die Tat der Angeklagten anwendbar war. Würden die Feststellungen die Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht tragen, so wäre sie gegenüber § 237 nF StGB das schlechthin "mildeste Gesetz".
Der Senat holt die unterlassene Prüfung mit dem Ergebnis nach, daß die Tat des Angeklagten auch den Tatbestand des § 236 aF StGB erfüllt. Auch die von der Revision
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vermißten Feststellungen zum inneren Tatbestand dieser Vorschrift liegen vor. Der Angeklagte wußte, daß Karin SCHE richt mit der Fahrt aus der belebten Großstadt Hamburg zu dem einsamen Feldweg. bei ‚Ramelsloh einverstanden war; er "hatte ihre wiederholten ‚Bitten, ‚sie. abzusetzen, gehört, diese aber "geflissentlich". nicht beachtet (JA S.37). "Spätestens in.dem Augenblick, als. die Täter auf die Aütobahn aufführen, ohne Karin m vorher abz zusetzen, faßten sie den Entschluß, mit dem Mädchen aus der belebten Stadt an einen entlegenen .Ort: zu fahren, um sich ihr dort in sexueller Hinsicht zu nähern (UA 5.11). Der Angeklagte CE "verbarg seine wahre Absicht, an einer einsamen Stelle geschlechtliche-
Beziehungen zu den Mädchen aufzunehnen, bey at (UA.:S 38), E
Daß der- Angeklagte bis zur Auffahrt. auf den Feldweg
möglicherweise damit rechnete, Karin EB würde - un- :-
mittelbar vor die Situation gestellt - "keinen ernsthaften Widerstand mehr leisten" (UA 5.38), 'ist unerheblich, weil- der: Angeklagte Karin E unter Ausnutzung. des
durch die Entführung (geschaffenen Zustandes . erhöhter Be
Schutzlosigkeit zur. Unzucht bringen wollte.
Der“ - Angeklagte‘ "ist mithin, der. Entführung \ wider Willenauch nach § 336° ar StGB. „schuldig. An dieser Feststellung-ist der Senat nicht durch, ‚§ 265 Abs.1 StPO gehindert. Angesichts ‘der Art der Verteidigung, der E Erörterung und Widerlegung der Einlassung und der 'eingehenden Feststellungen der Strafkamner über das Tat-
geschehen ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich‘ im —
Falle des an sich gebotenen Hinweises nach § 265°
Abs.1 StPO anders und wirksaner ‚hätte. ‚verteidigen Können,“ .
als er es in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer getan hat. \
3, Auch-die tateinheitliche Verurteilung wegen Notzucht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Die Einzelangriffe der Revision gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes gehen fehl. Der Angeklagte CM hatte gedroht, Karin SB "werde sich nicht wiedererkennen, wenn. sie nicht mitmache" und "es würde gleich etwas passieren" (UA 5,13). Als sie zu schreien anfing, hatte er ihr den Mund zugehalten. Die Art und Weise, in der Karin SEM ihre Avıchnung des Geschlechtsverkehrs - zum Ausdruck brachte, hat der Angeklagte erkannt (UA S.32, 33,38). Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte auch in der letzten Phase des Geschehens das Verhalten der Zeugin SW nicht als Bereitwilligkeit zum Geschlechtsverkehr auffassen.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte. Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht angegeben hat, die die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
ı, Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat die wesentlichen entlastenden - und belastenden Umstände gegeneinander abgewogen. "Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen in Verbindung mit den Erschwerungsgründen beizumessen ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen hierzu sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten‘ (BGH. GA 1963,207, 208). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
5. Die Versagung der Aussetzung zur: Bewährung . ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt § 23 Abs.2 StGB - außer der günstigen Sozialprognose (§ 23 Abs.1 StGB) - besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Verurteilten voraus (BGHSt 24,3 bis 5). Den Ausnahmecharakter dieser. Vorschrift hät die. Strafkammer zu Recht
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berücksichtigt und: "besondere Umstände der Tat! mit zutreffenden Erwägungen verneint. .
‚II. Revision des Angeklagten |
1. Die Einzelausführungen der Revision dieses ° Angeklagten zur Frage der Gesetzeskönkurrenz zwischen § 237 StGB und § 177 StGB, des Verstosses gegen § 2. Abs.2 StGB und zu-§ 23 Abs.2 StPO sind mit den unter ziff.I,2,3,6 beschiedenen des Angeklagten ui inhalts- :
gleich.
2. Die Revision vermißt wei iter hinreichende Fest-.. stellungen, aus ‚denen. sich die Mittäterschaft des. on Angeklagten TEE hericiten lasse. Diese Bedenken greifen nicht, Qgurch. Es. ‚konnte zwar nicht festgestellt _ werden, ob die. ‚Angeklagten. sich ausdrücklich oder: still- Bu schweigend. darüber. geeinigt hatten, mit Karin Sm Geschlechtsverkehr auszuüben. Das Urteil stellt. aber: fest, daß eine. Verständigung zustande gekommen war (UA S.40).
Die Schlußfolgerungen,. aus. denen die Strafkammer ihre. Überzeugung herleitet (UA 8.4 /42), sind denkgesetzlich.. möglich. ZZ Br
3. Unerheblich ist, ob die Angeklagten den Entführungsvorsatz schon im Hamburger Stadtgebiet oder erst beim Auffahren auf die Bundesautobahn gefaßt haben. Die in dieser Hinsicht erhobenen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet.
4. Der äußere und: innere Tatbestand des § 177 StGB ist auch für den Angeklagten TEE rechtsfehlerfrei festgestellt. Das gilt insbesondere von den Erwägungen, aus denen die Strafkammer folgert, der Angeklagte müsse Sich als Mittäter die von dem Angeklagten CM auszc-Sprochene Drohung als eigene zurechnen lassen (UA S.41/42).
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5. Die von der Revision gerügte Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ist rechtsbedenkenfrei. Der Angeklagte wurde etwa ein halbes Jahr nach der Tat . volljährig. Der "altersgemäße Eindruck", den er auf die Strafkammer machte, bezog sich selbstverständlich auf sein Alter zur Zeit der Hauptverhandlung. Die Schlußfolgerung der Strafkamner, er sei auch zur Tatzeit altersgemäß entwickelt. gewesen, ist denkgesetzlich möglich und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. :
'6. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer keine Tatunstände, die ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, strafschärfend verwertet (§ 13 Abs.3 StGB). Die Erwähnung"der Art der‘ Beteiligung". und "des besonderen Interesses an dem Geschlechtsverkehr mit Karin Sum" 1äßt einen derartigen Verstoß nicht besorgen. Damit würdigt das Urteil den Umstand, daß der Angeklagte unmittelbar nach der von dem Angeklagten CB beendeten Notzucht gegen den Willen der Zeugin SW den Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das aber durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen.
Auch die im übrigen auf die allgemeinen Sachrügen . vorgenommene Prüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben. nn
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des. Generalbundesanwalts,
Sarstedt Siemer Schmitt
Herrmann Fleischmann