Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 25.06.1971 – 1 StR 531/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 531/71 URTEIL A,
in der Strafsache
gegen
den Bauhelfer Ludwig VD aus vB, Kreis V-WED, Sort geboren an EEE 194%,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Pi Keen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8, Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Mösl
Pikart
Zipfel
Strickert
als beisitzende Richter,
Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
EREEEEEE ...: WERE
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellter 3
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Nebenklägers
Max VW wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 25. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen einer im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des zugelassenen Nebenklägers rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Schwurgericht bei Vernehmung des Zeugen KB gegen § 58 StGB verstoßen habe. Auf eine Verletzung dieser Ordnungsvorschrift kann jedoch die Revision nach anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht gestützt werden (BGH NJW 1962, 260; BGH, Urteil vom 10. Juni 1969 - 1 StR 85/69; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 58 Anm. 4; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 58 Anm. 4).
Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie weiterhin einen Verstoß gegen § 256 StPO behauptet. Der Anwendung dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen, daß das in der Hauptverhandlung verlesene und auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigte ärztliche Attest des Kreiskrankenhauses Pi (vi Ss. 16) nicht die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verletzungen des Tatopfers behandelt, sondern die dem Angeklagten zuvor von diesem zugefügte Schußverletzung (vgl.
RGSt 35, 162; Kleinknecht aa0 § 256 Anm. 4). § 256 Abs. 1 StPO enthält aber ein Verlesungsverbot nur für Atteste über schwere Körperverletzungen (§ 224 StGB).
Ob solche Verletzungen vorliegen, kann hier nur nach den Feststellungen beurteilt werden (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 256 Anm, 4 b). Diese ergeben eindeutig, daß der Angeklagte nur leichte Körperschäden erlitten hat. Daß es sich dabei um die Folgen einer gefährlichen Körperverletzung (3 223 a StGB) handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
II. Die Sachbeschwerde erweist sich dagegen als begründet.
Ob das Schwurgericht bei Prüfung der inneren Tatseite ausreichend berücksichtigt hat, daß bedingter Vorsatz auch angenommen werden kann, wenn der Täter einen ihm an sich unerwünschten Erfolg bewußt in Rechnung stellt (BGHSt 7, 363), bedarf hier keiner näheren Erörterung.
Jedenfalls rügt die Revision mit Recht, daß das Schwurgericht dem festgestellten Sachverhalt nur die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) entnommen hat. Dem Angeklagten war - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 212 StGB - nicht nur die gewalttätige Einwirkung auf seinen Vater vorgeworfen, sondern auch zur Last gelegt worden, daß er den Schwerverletzten in seinem hilflosen Zustand liegen ließ und sich nicht mehr um ihn kümmerte. Das Urteil stellt ein solches Verhalten auch fest (UA S. 12, 19, 20), enthält aber keine Ausführungen über die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen, Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt für die Prüfung der Anwendung von § 221 Abs. 1 und 3 StGB. Dahingehende Erörterungen waren aber erforderlich, weil Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit einem zu
derselben Folge führenden Verbrechen nach § 221 StGB begangen werden kann, wobei es zur Verwirklichung eines solchen rechtlichen Zusammentreffens genügt, wenn das Opfer durch die Aussetzungshandlung (hier: durch Zurücklassen in hilfloser Lage) eine zusätzliche Schädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht (BGH, Urteil vom 20.10. 1965
- 2 StR 343/65; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 221 Anm. 4). Das Vorliegen dieser Merkmale kann nach dem festgestellten Gesamtgeschehen auch in subjektiver Hinsicht nicht ausgeschlossen werden. Die für die Anwendung des § 221 StGB vorausgesetzte besondere Schutzpflicht ergab sich objektiv ohne weiteres schon aus dem vorangegangenen
Tun des Angeklagten (vgl. BGHSt 4, 22; 23, 327 = JZ 1971, 434 mit Anm. Welp).
Der insoweit zutage tretende Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteil in vollem Umfang (BGH aa0; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.7.1961 - 1 StR 233/61).
Das Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen haben. Es wird dabei gegebenenfalls
auch die Möglichkeit einer Anwendung von § 330 c StGB
(vgl. hierzu BGHSt 14, 282) berücksichtigen müssen.
Pfeiffer Msl Pikart
zipfel - Strickert