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BGH Urteil vom 20.10.1965 – 2 StR 343/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 081 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 343/65 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Werner Walter Heluut N ED

aus VG, zevoren ar GE 1926 in HOEEED , Kreis TEE, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1965, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

0» als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsarwalt vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Köin vom 25. März 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge entbehrt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich das Schwurgericht unter Außerachtlassung der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Verpflichtungen nicht bedient haben soll; sie ist daher unzulässig.

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht, daß das Urteil eine Prüfung und Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB) vermissen läßt. Wie die Urteilsgründe (S. 12/13 UA) ergeben, hat der Angeklagte, nachden er mit Schlagen aufgehört und anschließend . noch einige Zeit in seinen Kraftwagen gesessen hatte, diesen verlassen, um das infolge der Schläge bewußtlos gewordene Mädchen herauszunehmen. Als dieses ihm dabei

aus den !iänden auf die Erde gerutscht war, hat er es an den Beinen in eine etwa 7 bis 8 n von Wege entfernte Schonung geschleift. Dort hat er durch Befühlen von Puls und Herz festgestellt, daß es noch lebte, und ist sodann mit seinen Wagen davon gefahren.

Bei dieser Sachlage bedarf keiner näheren Darlegung, daß der äußere Tatbestand des § 221 Abs. 1 und 3 StGB gegeben sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß das Mädchen, als es in der Schonung liegen gelassen wurde, schon durch die Schläge mit der Bierflasche nöglicherweise so erhebliche Verletzungen davongetragen hatte, daß der Tod nicht mehr abgewendet werden konnte. Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 221 Abe. 1 und 3 StGB genügt es, daß das Opfer durch die Aussetzung eine zusätzliche Schädigung erleidet, die den Tod zu einem früheren Zeitpunkt verursacht, als dies durch die bereits vorhandene

a

Gesundheitsbeschädigung der Fall gewesen wäre (RG JW 1931, 1483). Eine dahingehende Annahme liegt hier nach den Feststellungen des Urteils nahe.

Auch zur inneren Tatseite können durch das Vorgehen des Angeklagten die Merkmale des § 221 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt sein. Dafür, daß das Schwurgericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht geprüft hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die Vorschrift des § 221 StGB wird nirgendwo auch nur erwähnt.

3.) Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umnfange, und zwar schon deshalb, weil eine etwaige Aussetzung mit Todesfolge zu dem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge, dessen das Schwurgericht den Angeklagten für schuldig befunden hat, im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit stehen würde (vgl. hierzu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1961

- 1 StR 233/61 +, in welcher der 1. Strafsenat im. iinblick auf die besondere Gestaltung der damals gegebenen Sachlage zwischen einem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge und einem Vergehen der fahrlässigen Tötung Tateinheit angenommen hat, weil beide strafbaren Handlungen zum Tode des Verletzten und damit zu demselben Erfolg geführt hätten, : der sie zu einer Einheit verbinde;,

Das Schwurgericht, an das die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückzuverweisen ist, wird demnach, frei von jeder Bindung an die tatsächliche und rechtliche Würdigung des aufgehobenen Urteils, den Sachverhalt

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unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erneut zu klären und zu prüfen haben.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning