Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 03.06.1971 – 1 StR 53/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 53/71 URTEIL >/o.
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Salin Z EEE zus NEE, geboren am EEE 1935 in AMW/Türkei, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Bayram TU ww, ohne festen
Wohnsitz, geboren an EB 1942 in ED, Kreis va
Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3, den Kraftfahrer Kemal GEB aus TEE, geboren am CB 1935 in SCHW Türkei, '
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Loesdau
Dr. Mösl
Dr.Woesner
Strickert
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat el
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von ED au: GEN als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Justizangestellter 8
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juli 1970 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
- 3 —-
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Den Angeklagten ZB wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen, gemeinschaftlichen schweren Raubes, Notzucht und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,
2. den Angeklagten Up wegen gemeinschaftlicher Notzucht, gemeinschaftlichen schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,
3. den Angeklagten GP wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Rest dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Im übrigen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die
Revision des Angeklagten Ug) beanstandet außerdem Verfahrensvorgänge.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten A]
I. Der Schuläspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F.StGB), indem er die Zeugin Zo@9 durch List in einem Pkw auf einen Parkplatz an der Autobahn verbrachte. Dort war sie zeitweise seinem ungehemnten Einfluß preisgegeben. Er nötigte sie ferner mit Gewalt zweimal zur Duldung des außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB). Gemeinsam mit dem Angeklagten Uggp nahn er auf öffentlicher Straße seinem Landsmann BB unter stillschweigender Drohung wit weiteren Schlägen (UA S. 59) ein Sparbuch und 400,-- IM weg (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daß die Wegnahme innerhalb eines Kraftfahrzeugs stattfand, ändert an der rechtlichen Wertung nichts, da das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkte (BGH, Urteil vom 5, Mai 1961 - 4 StR 72/61). Die Beweiswürdigung zum Tatbestand des schweren Raubes enthält entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts auch keine Widersprüche. Das Abschneiden eines Teils der Schamlippen mit einem Rasiermesser stellt eine gefährliche Körperverletzung dar (§ 223 a StGB).
II. Auch die Strafzunessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB als erfüllt an (UA S. 51) und berücksichtigt diesen Umstand strafmildernd (UA S. 70). Sie macht damit erkennbar von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch. Mildernde Umstände sind mit knapper, aber ausreichender Begründung versagt (UA S. 71). Die Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB zwingt nicht dazu, sie zuzubilligen.
B. Die Revision des Angeklagten VT
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
4. Die Belehrung des Zeugen PR genäß § 55 Abs. 2 StPO war nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter konnte davon ausgehen, daß für diesen Zeugen bei Beantwortung der von der Revision hervorgehobenen Frage die Gefahr der Strafverfolgung bestand.
2, Die Beanstandung, einem vernommenen Zeugen hätten weitere Fragen vorgelegt werden sollen, ist unzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 17, 551, 352).
II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Ugggpnabe den Tatbestand der Notzucht als Mittäter ZU verwirklicht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. I ] selbst hatte keinen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Zog. Täter der Notzucht kann aber auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung nitwirkt (BGHSt 6, 226). Er muß lediglich wissen, daß der andere Tatbeteiligte den Geschlechtsverkehr mit Gewalt durchführen will, die Nötigungshandlung als eigene Tat wollen und dabei billigen, daß sie zur Duldung des Beischlafs des anderen führt. Diese Merkmale sind hier gegeben. 00ER vi Tg zingen "quasi wie ein eingespieltes Team" (UA S. 56) vor. U vuste, was I] vorhatte. Er wollte dessen Plan wit verwirklichen. Er gerrte die Frau aus dem Pkw, verprügelte sie, vereitelte ihren Fluchtversuch, schleppte sie gewaltsam in den Wald
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und übergab sie an ZB, der sie alsbald vergewaltigte.
Die gegen diese Feststellungen gerichteten Ausführungen der Revision greifen lediglich die Beweiswüraigung des Tatrichters an. Der Schluß der Strafkamner, das Vorgehen Ugg beweise, daß er bereit gewesen sei, zusammen mit ZUR die Zeugin Zo@B zu bestrafen, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Ob ein Türke eine ungetreue Frau mit Vergewaltigung zu bestrafen pflegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es genügt, daß die Schlußfolgerung des Tatrichters möglich ist.
2. Ebensowenig bietet die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Der Angeklagte durchsuchte im Pkw gemeinsam mit seinen landemann EB und reichte das weggenommene Sparbuch mit dem Geldbetrag nach vorn, wo der Mittäter saß. Beide arbeiteten "Hand in Hand"
(UA S. 60). Auch Wfühte die Tatherrschaft aus. Die Beute sollte später geteilt werden. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche.
3. Bei der gefährlichen Körperverletzung gingen beide Angeklagten wiederum "arbeitsteilig" (UA S. 64) vor. U yackte die Frau an den Haaren und warf sie auf den Boden. Er forderte ZW auf, am Geschlechtsteil der Frau zu schneiden. Während der Mittäter einen Teil der Schamlippen abschnitt, drückte TgBien Oberkörper der Frau zu Boden und hielt sie fest. Er hatte selbst den Willen zur Tat. Er wollte die Frau "bestrafen" und an ihr Rache üben.
4. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
C. Die Revision des Angeklagten Ci
Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung wird durch die Feststellungen getragen.
Ein Unglücksfall im Sinne des § 350 ce StGB ist
ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht (BGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152; 11, 135, 136). Die Verletzung der Zeugin zB durch
die beiden Mitangeklagten stellt ein solches Ereignis dar. Auch wenn grobe Mißhandlungen und zwei Vergewaltigungen voraufgegangen waren, kam der Angriff nit dem Rasiernesser auf den Geschlechtsteil der mißbrauchten Frau überraschend. Die Verletzte blutete erheblich (UA S. 21). Sofortige ärztliche Hilfe war erforderlich (UA S. 66). Die erforderliche räumliche und zeitliche Beziehung des Angeklagten GIB zuu Unglücksgeschehen war gegeben. Die Verletzte trat aus dem Wald, als der Angeklagte vom Parkplatz abfuhr (UA S. 22). Der Vorfall ereignete sich bei Dunkelheit zwischen 6 und 7,00 Uhr morgens auf einem einsanuen Platz der Autobahn. Die Nothilfe war für den Angeklagten auch zumutbar. Er besaß die nötige Autorität gegenüber seinen Begleitern (UA S. 66).
Auch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten entsprechen den rechtlichen Erfordernissen. Der Hilfepflichtige muß das Bewußtsein von der Erforderlichkeit der Hilfe haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz
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(BGH, Urteil vom 29. März 1968 - 2 StR 68/68 bai Dallinger MDR 1968, 552). Er muß auch seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt haben und sich, windestens im Sinne des bedingten Vorsatzes, bewußt gewesen sein, daß er diese Pflicht durch sein Verhalten verletzt (BGH NJW 1958, 957 Nr. 13).
Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte GEB habe noch vor der Abfahrt gewußt, daß die Verletzte sofort in ärztliche Behandlung zu bringen sei (UA S. 66). Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß er sich der Pflicht bewußt war, selbst zu helfen, denn der von ihm bei der mißhandelten Frau zurückgelassene PB hatte weder ein Fahrzeug noch Geld zur Verfügung, um alsbald wirksame Hilfe zu leisten.
Pfeiffer Loesdau Mösl Woesner Strickert