Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 05.05.1961 – 4 StR 72/61
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2154 036
In Namen des Volkes:
In der Strafsache
gegen
1. den Maurergesellen Wlrich C aus OR geboren am BB. ED EB in ı ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Hilfsarbeiter Dieter G | aus OR-GEB; zevozen an. ED in ;
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaaisanvalt WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «RES bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten Christ gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Dezenber 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 3. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagien wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Lanögericht zurückverniesen.
Von Rechts wegen
I. Zur Revision des Angeklagten ED:
Er ist von der Strafkammer wegen eines mit anderen auf einem öffentlichen Weg begangenen Raubes nach §§ 249, 250 Aus. 1A Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr einen Monat Gefängnis verurteilt worden. Zusammen mit anderen nahm er dem ihm bekannten HB, der im Wagen des Angeklagten mitgefahren war, gewaltsam 220.-- DM weg, die sie von ihm unberechtigterweise und erfolglos als Vorschuß verlangt hatten. Den Tätern war bewußt, daß sie keinen Anspruch auf den von N erbetenen Vorschuß hatten.
Gegen seine Verurteilung wendet sich CB nit dem Einwand, der Weg, auf dem er mit den anderen die Tat ausgeführt habe, sei kein Öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewesen. Außerdem sei die Anwendung dieser strafschärfenden Bestimmung deshalb rechtsirrig, weil die Tat in seinen Kraftfahrzeug ausgeführt wurde.
Beide Einwände gehen fehl.
1. Wie den Feststellungen der Strafkammer über den Tatort zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine Stelle einer Abzweigung, die von einer Landstraße in ein Waldstück führt. Dorthin hatte der Mitangeklagte CE: der Aufforderung des Angeklagten gemäß, dessen Personenwagen gelenkt, in dem sich außerdem noch drei Kameraden, darunter HER, befanden. Die Abzweigung
war etwa drei Meter breit, rechts und links mit Bäumen bestanden, beschottert und nach ihrer äußeren Beschaffen. heit stark befahren. Sie führte zu einem etwa 1 km von der Landstraße entfernten Gut. Wo dieser Weg in die Landstraße mündet, war ein Verkehrszeichen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art und ein Verbotsschild für britische Militärfahrzeuge angebracht. Die Tat wurde vom Angeklagten und seinen Genossen etwa 150 m von der Landstraße entfernt begangen.
Mit Recht führt die Strafkammer aus, der Weg, auf dem der Raub begangen wurde, habe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht deshalb verloren, weil ein bestimmter Teil der Verkehrsteilnehmer, nämlich die Benutzer von Fahrzeugen jeder Art, zu seiner Benützung nicht befugt waren. Denn der Weg sei, wie der Angeklagte gewußt habe, uneingeschränkt von Fußgängern begangen worden; ferner habe er dem Reitverkehr und jedem weiteren Straßenverkehr zur Verfügung gestanden ‚Schließlich sei er auch entgegen dem Verbot in erheblichem Umfang von Fahrzeugführern benützt worden, und zwar von jedermann, auch solchen Personen, die nicht im Gute wohnten. Aus dem Zustand und der Natur des Weges habe der Angeklagte erkannt, daß sich dort ein nicht unerheblicher Verkehr abspielte und mindestens der Fußgängel“ verkehr keinerlei Beschränkungen unterlag.
‘ Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Weg ein öffentlicher im Sinne der genannten Strafbestimmung war. Der Ausschluß einer bestimmten Verkehrsart steht dem nicht entgegen (§ 1 Satz 2 StVZO). Auch das Privateigentum am Straßengrund schließt entgegen der Meinung der Revision die öffentliche Natur des Weges
nicht aus. Es kommt allein darauf,an, ob er für die zugelassenen Benutzungsarten für jedermann, nicht bloß für
einen bestimmten, fest abgegrenzten Personenkreis, mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich offensteht (BGHSt 4, 189; VRS 12, 414; 14, 3, 412; VersR 1957, 41 £). Der Waldweg wäre daher hier auch dann öffentlich gewesen, wenn er entsprechend dem Verbot und - wie die Revision behauptet - noch darüber hinaus von einem Teil der Verkehrsteilnehmer nicht benützt worden wäre. ‘= ı. Auch dann wäre der Kreis der zu seiner Benützung Berechtigten noch so unabsehbar groß gewesen, daß von einem Öffentlichen Verkehr auf ihm gesprochen werden müßte. Denn die Benützer
des Weges und der über ihn Verfügungsberechtigte standen untereinander nicht in so engen persönlichen Beziehungen, daß ihre Zehl überschaubar und ihre Fersönlichkeit im einzelnen kontrollierbar gewesen wäre (vgl. 4 StR 6/61
vom 9. März 1961, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Ob ein Weg viel oder wonig benützt wird, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.
2. Der rechtlichen Annahme der Strafkammeı, der Raub an Haverbeck sei auf einem Öffentlichen Weg begangen worden, stand auch die Tatsache nicht entgegen, daß der unmittelbar nächste Schauplatz der Tat das Innere eines privaten Fahrzeugs war. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß derjenige, der sich in ein Fahrzeug eines Privaten begibt, aus dem erhöhten Friedenssähutz, den § 250 Abs. 1 Nr. 3 STGB gewähren will, ausscheide, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Insasse eines privaten Kraftfahrzeugs löst sich nach der natürlichen Auffassung des Lebens nicht aus dem Öffentlichen Verkehr, solange das Fahrzeug, sei es in Bewegung oder in Ruhe, sich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet. Es muß deshalb der rechts-
politische Grund für die erhöhte Strafbarkeit eines Raubes auf einem öffentlichen Weg auch diesen Fall unfassen. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dag auch der Insasse eines privaten Fahrzeugs im Verkehr auf einer Öffentlichen Straße auf den besonderen Schutz vertraut, den der Gesetzgeber dem Verkehr in der Öffentlich. keit angedeihen lassen will.
Allerdings hätte die Strafkammer bei richtiger xechtlicher Beurteilung der Tat sie nicht nur als schweren Raub nach §§ 249, 250 Ahs. 1 Nr. 3, sondern zugleich als ein damit in Tateinheit (BGHSt 14, 386, 391) begangenes Verbrechen des räuberischen Angriffs nach § 316 a- StGB werten müssen. Denn ihre Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Angeklagte und seine Mittäter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung eines Raubes einen Angriff auf den Leib, mindestens aber die Entschlußfreiheit des Mitfahrers DEE unternahmen. Indes ist dieser Fehler zugunsten des Angeklagten, der sonst zu mindestens fünf Jahren Zuchthaus hätte verurteilt werden müssen, nicht mehr zu beheben, da allein er Revision eingelegt hat.
II. Zur Revision des Angeklagten Ge:
Er ist von der Strafkammer wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Grundlage dieses Schuldspruchs ist zunächst die Feststellung des Landgerichts, daß er 20.-- DM von CB erhalten hat, die aus der dem HD zeraubten Beute stammten. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, Graßmann habe gewußt; mindestens aber demit gerechnef und es billigend in Kauf genommen, daß die 20.-- DM durch eine strafbare Handlung
erlangt waren. Hierfür reiche die Kenntnis aus, daß das Geld auf irgend eine strafbare Art und Weise erlangt worden war. Zwar habe CB: als er nach kurzer Entfernung wieder zum Auto zurückgekehrt war, nicht ausdrücklich erfahren, daß und wie die von den übrigen drei Mitangeklagten begangene Tat zum Nachteil HoiilB ausgeführt worden war. Die Gesamtumstände aber hätten ihn zu der Erkenntnis kommen lassen, "daß mit dem Geld etwas nicht in Ordnung war", Dies begründet die Strafkammer des näheren wie folgt: CD habe gehört, daß die anderen Wageninsassen von der Polizci und davon gesprochen hätten, HoEEB werde; wenn er dorthin gehe, doch nicht recht bekommen, da ihnen ein Vorschuß zugestanden habe. Dies und die Tatsache, daß nunmehr plötzlich Geld da war, obwonl HB sich vorher hartnäckig geweigert hatte, einen Vorschuß zu zahlen, ferner die feindselige Stimmung während der Weiterfahrt
im Wagen hätte auch für Graßmann den Besitz des Geldes verdächtig gemacht und es ihm als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß HE das Gelä von sich aus freiwillig ausgezahlt haben sollte. Die Strafkammer zweifle nicht daran, daß der wenn auch unerfahrene und infolge Schwerhörigkeit in seiner Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigte CD die Bemerkung über die Polizei nur
in dem Sinne verstanden haben konnte, daß etwas=geschenen war, was HB Anlaß geben konnte, die Polizei in Anspruch zu nehmen. Ihm sei klar gewesen, daß für Hein kein Anlaß bestehen konnte, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, wenn er freiwillig einen Vorschuß an dic anderen geleistet hätte. Gb hape demnach zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß das Geld auf strafbare Weise erlangt war, trotzdem aber einen Teil davon angenommen.
- 1 -
Allerdings ist für die Verwirklichung des Tatbe. stands der Hehlerei nicht Voraussetzung, daß der Täter die Vortat in allen Einzelheiten kennt. Es genügt, daß er weiß oder damit rechnet, es handle sich um eine Straf. tat, durch die der Vortäter auf rechtswidrige Weise einen Eingriff in Vermögensrechte eines anderen vorgenommen hat, Die Feststellungen der Strafkammer lassen es indes zweifg. haft erscheinen, ob der Angeklagte CB um die Rechts. widrigkeit des Vorerwerbs wußte.Nicht ausreichen würde für eine Verurteilung GEEED wegen Hehlerei, daß er nur
wußte oder damit rechnete, es sei."mit dem Gelde etwas nicht in Ordnung"; ohne zu wissen oder es für möglich
zu halten, daß seine Kameraden das Geld durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Vermögen HE erlanz: hatten, Denn der Vorsatz des Hehlers muß’: das Wissen davon enthalten, daß die Vortat, wenigstens möglicherweise, eine Straftat dieser Art war (BGH bei IM Nr. 2 zu § 259; BGHSt 134, 137). Eine so geattete Vorstellung CE erscheint auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelsfrei. Denn er hatte, wie die Strafkammer für erwiesen hält, u.a. gehört, HB volle zur Polizei gehen, werde dort aber kein Recht bekommen, da ihnen ein Vorschuß zugestanden habe. Es ist also nicht ausgeschlossen, deß CB an äie Berechtigung seiner Kameraden euf einen Vorschuß glaubte, Eine solche Möglichkeit hätte die Strafkammer umsomehr in Betracht ziehen sollen, als Fe nach dem an ihm verübten Raub in der Gesellschaft der Räuber verblieb, mit ihnen sogar nach Hause fuhr und auch nicht die erste Gelegenheit zum Aussteigen (an der Tankstelle in Aug) benützie, um sich von ihnen ZU trennen. Diese Umstände können CB auf den Gedanken gebracht haben, daß das, was dem HB widerfahren war, zwar nicht in Ordnung, ja vielleicht sogar strafbar
nn nen
“on mern nn.
war, nicht aber einen rechtswidrigen Angriff auf sein Vermögen enthielt.
Krumme Sauer Martin
Lang-Hinrichsen Flitner