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BGH Urteil vom 29.03.1968 – 2 StR 68/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_68/68 URTEIL

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in der Strafsache

gegen

den Oberarzt Tr. med. Klaus > GE aus > BEE. ccoccn 2 GE Ve

wegen unterlassener Hilfeleistung.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Tr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Staatsanwalt

als Vorsitzender,

Dr. willms

Meyer

Henning

Dr. Müller

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter in

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 11. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

nee

Der Angeklagte lichnte es sis Oberarzt der damals voll belegten Inneren Abteilung eines Aachener ‚Krankenhauses ab, eine von dem behandelnden Arzt als "dringender Notfall" mit der Diagnose "spastischer Insult" eingewiesene - bewegungsunfähige und nicht ansprechbare - 61-jährige Frau zur statio-

nären Behandlung aufzunehnen. Er nahun auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung an, daß es sich nicht um einen akuten Notfall, sondern um einen Pflegefall handelte, regte daher die Einlieferung der Kranken in die Pflegeabteilung einer Lendesheilanstalt an und beschränkte sich darauf, ihr ein Medikament zur Stützung des Kreislaufes einspritzen zu lassen und ihre Versorgung mit einer Wärmeflasche anzuordnen. Die Frau erlitt bald danach einen Herztod infolge chronischer Mangeldurchblutung; sie wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Krankenhausbehandlung etwa zum gleichen Zeitpunkt gestorben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten weg n unterlassener Hilfoleistung nach § 330 c StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie wirft ihm vor, daß die von ihm vorgenommene Untersuchung nicht gründlich genug gewesen sei. Infolgedessen sei der Angeklagte zu einer unrichtigen Diagnose \chronische Zerebralsklerose) gelangt und habe, statt die Frau in das Krankenhaus aufzunehmen, nur unzulängliche und zur Behandlung ihres Krankheitszustandes ungeeignete Maßnehmen getroffen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er oine Verfahrensbeschwerde erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensbeschwerde braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststollungen hat der Angeklagte.:die gebotene Hilfeleistung nicht gänzlich unterlassen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen stellten nach Ansicht der Strafkammer nur nicht die ihm zumutbare bestmögliche Hilfe dar. Gegen diese Auffassung ist an sich nichts einzuwenden. Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der inneren Tatseite.

Das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung setzt Vorsatz voraus. Zu diesem gehört aber das Bewußtsein von der Erforderlichkeit der Hilfe (vgl. die bei Schwarz-Dreher, 29. Aufl. Ann. 2 zu § 330 ce StGB angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 1962 - 5 StR 541/61 - sowie schon RGSt 77, 301, 305 und RG HRR 1941 Nr. 915).

Der Angeklagte müßte sich daher - mindestens im Sinne des

bedingten Vorsatzes - bewußt gewesen sein, daß eine gründlichere Untersuchung und andere als die weiter von ihm getroffenen Maßnahmen erforderlich waren.

Hierzu heißt es nun zwar im Urteil, für den Angeklagten habe sich aus dem, was ihm über die Kranke bekannt geworden sei, eindeutig. ergeben, daß ein Unglücksfall vorgelegen habe, der Hiife erforderlich gemacht habe. Wenn er trotzdem keine gründliche Untersuchung durchgeführt und die Kranke abgewiesen habe, so habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, daß ihr die ihr gebührende Hilfe nicht zuteil würde {UA Bl. 8). Dieser Schluß auf die Voraussicht und Billigung durch den Angeklagten ist jedoch mit anderen Feststellungen nicht vereinbar. Der Angeklagte war, wie ihm jedenfalls nicht widerlegt werden konnte, der Überzeugung, daß es sich nicht um einen akuten Notfall, sondern un einen Pflegefall handelte; er nahm an, es liege eine chronische Zerebralsklerose vor (UA Bi. 3). Er erkannte die Gefährdung des Herzens nicht {UA Bl. 6}, sondern gelangte zu einer unzutreffenden Diagnose {UA Bl. 7). Danach hat der Angeklagte sich gerade nicht vorgestellt, eine stationäre Krankenhausbehandlung sei erforderlich. Diese Feststellungen stehen aber auch der Annahme entgegen, daß er sich der Notwendigkeit einer gründlicheren Untersuchung bewußt gewesen sei. Alles das, was die Strafkammer hierzu ausführt, deutet nur auf - unbewußte - Yahrlässigkeit hin. Das gilt um so mehr, als sie davon ausgeht, daß ein erfahrener Arzt - ein solcher ist der Angeklagte - im allgemeinen auf Grund einer Unter-

suchung, wie sie hier vorgenommen wurde, zu einer Diagnose: stellung in der lage sci. Auch die Tatsache, daß der Angeklagte sich gegenüber den Angehörigen der Frau darauf berief, ihm sei ein bedauerlicher Irrtum unterlaufen, ließe sich so zwanglos erklären.

Das Urteil kann daher nicht bestchen bleiben. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil und nicht im Verfahren nach § 459 StPO

festzusetzen ist.

Baldus Willns Meyer

Henning Müller