Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 20.04.1971 – 5 StR 124/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Egon TÜR zu: En - E. geboren am mM 945 in vi:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20.April 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte N
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 3.November 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
vi
Gründe§
I. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen worden, daß er auch nach "§ 237 StGB verurteilt werden könne". Als verlesene Bestimmung zitiert das Protokoll allerdings § 137 StPO. Das beruht indessen auf einem offensichtlichen Schreib-
versehen.
Die Revision meint, § 236 St@B a.P. (der Beschwerdeführer verweist irrtümlich auf den § 237 StGB a.F.) hätte zusätzlich verlesen werden müssen.
Die frühere Vorschrift unterscheidet sich von der neuen zugunsten des Angeklagten nur darin, daß der Täter bereits bei der Entführungshandlung beabsichtigen muß, die Lage der Frau zur Unzucht auszunutzen. Das hatte der Angeklagte nie bestritten; nach seiner Einlassung war er ' jeweils schon zu Beginn der Autofahrten darauf aus, mit den zugestiegenen Frauen geschlechtlich zu verkehren. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Verlesung des § 236 StGB a.F. ihn in die Lage versetzt hätte, sich anders oder wirksamer
gegen den Vorwurf der Entführung zu verteidigen.
2. Zu Unrecht meint die Revision, die Zeugin KB hätte während der Unterbrechung ihrer Vernehmung und der zwischenzeitlicher Anhörung des Zeugen a den Sitzungssaal verlassen müssen. § 58 Abs.1 StPO ist, wie auch die Revision nicht verkennt, eine bloße Ordnungsvorschrift. Ob ein Zeuge in Gegenwart oder in Abwesenheit eines anderen Zeugen zu vernehmen ist, der später nochmals gehört werden soll, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß er irrigerweise gemeint haben könrte, die
Zeugin xD müsse im Verhandlungssaal bleiben, nachdem mit ihrer Vernehmung begonnen worden war, behauptet die Revision nicht; dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Im übrigen haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger beantragt, die Zeugin | zur besseren Erforschung der Wahrheit in Abwesenheit des Zeugen NEM :u hören. Auch darin unterscheidet sich dieser Fall von dem in BGH 4 StR 631/54 (mitgeteilt in MDR 1955,396) entschiedenen, auf den sich
der Beschwerdeführer vergeblich beruft.
3, Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe, die sich auf die Feststellung beziehen, es gebe in Cuxhaven Nkgum ein geeignetes Tanzlokal",
II. Sachrüge
1. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Strafkammer bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er sich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung im Falle Wi en 25.August 1969 nur in Anpassung an ein bestimmtes Ermittlungsergebnis zur Sache geäußert hat. Das Recht des Angeklagten (Beschuldigten), zu schweigen (§ 136 Abs.1 Satz 2 StPO), wird durch eine solche Beweiswürdigung nicht in rechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Das Wesen jenes Rechts besteht darin, daß der Angeklagte nicht gezwungen werden darf, ein Beweismittel gegen sich selbst zu liefern. Äußert er sich jedoch zur Sache, nachdem er darauf hingewiesen ist, daß er nichts zu sagen brauche, so stellt er sich freiwillig als Beweismittel zur Verfügung (BGHSt 20,298,300; 22,129, 135). Der Tatrichter hat dann die Aussage des Angeklagten ebenso zu würdigen, wie andere Beweismittel (§ 261 StPO). Ihm darf nicht verwehrt werden, alle Umstände zu berück-Sichtigen, die für die Beurteilung der Aussage des Angeklagten von Bedeutung sein können. Dazu kann auch die
-5.
Tatsache gehören, daß sich der Angeklagte erst nach einigem Zögern zu einer Aussage entschloß, die auf das Ergebnis einer vorangegangenen Gegenüberstellung mit der Verletzten zugeschnitten war. 2
2. Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keinen Rechtsmangel aufgedeckt hat, war die
- Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem Umfange zu verwerfen. Sarstedt Schmidt Schmitt
Herrmann Schuster