Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 631/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"I
2241 004
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fabrikanten Alfred L Wu aus Em dort ge-
boren um EEE 1915,
wegen Betrugcos
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engele Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt FEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PeiiWtbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten Tee wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. Oktober 1954, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gr ündä
Die Sachbeschwerde des wegen Betruges verurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet; jedoch hat seine Verfahrensrüge Erfolg:
Der knapp 40-jährige Angeklagte hatte - wie die Strafkamner feststellt — in Belgien die 77 Jahre alte Witwe Euphrasia Reims» kennen gelernt, die ein Vermögen von 1 1/2 Millionen DM besitzen soll und die er angeblich heiraten wollte. Im Dezember 1953 verhandelte er in Essen über die Gründung einer Gesellschaft zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Präparaten, in die er eine Einlage von 200 000 DM leisten sollte. Er veranlaßte die Witwe Pe Über die Weihnachtsfeiertage von Antwerpen nach Essen zu kommen; Frau Reis sprach davon, daß sie wegen Familienstreitigkeiten und ihrer Weigung zum Angeklagten vielleicht nach Deutschland übersiedeln und sich an der beabsichtigten Gesellschaftsgründung beteiligen werde, Zwei Tage nach Weihnachten legte der Angeklagte der Witwe Tem» unter dem Vorwand, er brauche ihre Unterschrift für eine Vollmacht oder Garantie, einen ausgefüllten Sichtwechsel über 200 000 DM mehrfach zusamnengefaltet so vor, daß nur der für die Unterschrift des Akzeptanten vorgesehene Teil sichtbar war, Frau Rees, die einen leeren Zettel zu unterschreiben glaubte und volles Vertrauen zum Angeklagten hatte, gab auf dessen Drängen ihre Unterschrift; der Wechsel wurde sofort der Bank zur Einziehung übergeben. Noch am gleichen Tage kamen der Bruder und der Sohn der Witwe Ren Dr. med-Resmump; aus Belgien nach Essen und holten Frou Reis nach Antwerpen zurück.
5.
In der Hauptverhandlung war Dr Rem vor seiner !utter als Zeuge vernommen worden. Als Frau Regie zur Vernehmung vorgerufen wurde, beantragte die Verteidigung, Dr. Regime während der Vernehmung seiner Mutter aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. wcil es keine prozessuale Möglichkeit gebe, ihm zu entsprechen.
Frau Rewe wurde darauf zunächst in Gegenwart ihres Sohnes zur Sache vernommen. Erst als das Gericht während ihrer weiteren Vernehmung über ein angeblich an ihr verübtes Notzuchtsverbrechen den Ausschluß der Öffentlichkeit besthloß, wurde auch Dr: Reim aus dem Sitzungsshal entfernt.
Die Auffassung der Strafkammer, sie habe vorher den bereits vernommenen Zeugen Dr. Reim nicht aus dem Sitzungssaal entfernen dürfen, ist rechteirrig.
Aus der Vorschrift des § 58 Abs 1 St?O, nach der die Zeugen in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen sind, ergibt sich nicht, daß die schon vernommenen Zeugen der Vernehmung von bitzeugen beiwohnen müssen.
Denn der gesetzgeberische Grund der Vorschrift, auf eine möglichst unbefangene und selbständige Darstellung der einzelnen Zeugen hinzuwirken, rechtfertigt einen solchen Umkehrschluß nicht. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, daß die Vernehmung eines Zeugen in Anwesenheit der bereits gehörten Zeugen erfolgen müßte, besteht demgemäß nicht: Die Bestimmung des § 247 Abs 1 StPO, nach der das Gericht sogar den Angeklagten abtreten lassen kann, wenn zu befürchten ist, daß die Zeugen in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden, deutet im Gegenteil darauf hin, daß eine solchc Maßregel umsomehr gegen die - vom Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar betroffenen — Zeugen statthaft sein muß. Dementsprechend ist es denn auch in der Rechtsprechung seit je anerkannt. daß es ganz dem pflichtgeräßen
richterlichen Ermessen unterliegt. ob die Vernehmung eines Zeugen in Gegenwart oder in Abwesenheit schon vernommener Zeugen erfolgen soll (RG Recht 1910 Nr 252; RGSt 48, 211). Dieser kechtsauffassung steht insbesondere auch nicht Ger Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) entgegen. Der Zeuge ist vom Aufruf bis zur Entlassung in erster Beihe der Ordnungsgewalt des Gerichts unterworfen, um der Waehrheitefindung zu dienen, und nicht zur Überwachung der Verhandlungsführung berufen. Die höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit ist dem Gesetz wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (BGHSt 3, 386); des ergibt sich nicht zuletzt auch gerade
aus der Vorschrift des § 58 Abs 1 StPO.
Es ist nicht auszuschließen, daß das „andgericht die Entfernung des Zeugen Dr. Fee aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung seiner Mutter angeordnet haben würde, wenn es eine solche Maßregel nicht zu Unrecht als unzulässig erachtet hätte. \uch ist die Möglichkeit, daß die Zeugin Rem ihre Aussage in Abwesenheit des Sohnes anders eingerichtet hätte, nach Lage’ der Sache nicht von der Hand zu weisen. Ihre Bekundung aber hat das Gericht gerade hinsichtlich des für die strafrechtliche Beurteilung wesentlichen Vorfalles der Unterschriftsleistung dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Die Vorurteilung kann daher auf dem Rechtsirrtum der Strafkammer beruhen.
Eben diese irrige Auffassung der Strafkammer wird von der Revision als rechtlich fehlerhaft gerügt. Dabei ist es unschädlich, daß die Beschwerde in das Gewand einer Aufklärungsrüge gekleidet wird; denn die zur Revisionsbegründung vorge -
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tragenen Tatsachen sind unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Krumme Engels Dr. Augustin
Seibert Haager