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BGH Urteil vom 26.11.1970 – 4 StR 406/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Y StR 406/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Klaus 7 EEE zus “ER, Sort geboren am EEE 1942,

wegen Notzucht u.a.

Er

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteliter I] als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Notzucht und gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

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l. Die Verfahrensrügen

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge ordnungsgemäß (vgl. dazu BGHSt 2, 168) erhoben ist. Die Errechnung des Blutalkoholgehaltes, die sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützt, läßt keinen Fehler erkennen. Die von der Revision offenbar vermißte Hinzuziehung eines Sachverständigen war dazu nicht erforderlich. Auch für die von der Revision aufgeworfene Frage, in welchem Zustand sich der Angeklagte zur Tatzeit "wirklich befunden hat", d.h. ob er etwa zurechnungsunfähig i.S. des § 51 Abs. 1 StGB war, bedurfte es keines Sachverständigen. Erfahrungsgemäß kommt Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 %o in Betracht (4 StR 28/62 vom 16. März 1962;

2 StR 289/64 vom 23. September 1964; 4 StR 394/66 vom 2. Dezember 1966); dafür, daß es in der vorliegenden Sache anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Das Gericht konnte vielmehr bedenkenfrei davon ausgehen, daß der für den Angeklagten errechnete Blutalkoholgehalt nicht auf einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfänhigkeit, sondern nur auf deren erhebliche Minderung schließen lasse. Der Ablauf der Taten, vor allem ihre jeweils stufenweise Durchführung, wobei der Angeklagte mit Bedacht wartete, bis er

"an die Reihe kam" (UA S. 9), hat die Kammer zu Recht überzeugt, daß auch sein Steuerungsvermögen nicht aufgehoben war. Der Angeklagte nutzte in keinem der beiden Fälle etwa eine zufällige günstige Gelegenheit aus, er ging vielmehr über einen längeren Zeitraum umsichtig und beherrscht vor und behielt "die Fäden in der Hand", wie das Gericht auch bei der Strafzumessung noch einmal feststellt. Bezeichnend ist auch, daß sich der Angeklagte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung auf einen völligen Ausschluß seiner Verantwortlichkeit infolge von Trunkenheit berufen hat.

b) Das Vorbringen, das Landgericht habe über bestimmte Beweisamträge nicht entschieden, geht fehl. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß die Strafkammer über die in der Revisionsbegründung erwähnten Beweisamträge entschieden hat (Beschl. vom 6.2.1970, Bd. II, Bl. 331, 332 d.A. und Beschl. vom 12.2.1970, Bd. II Bl. 345, 350 d.A.). Die Behauptung, der Verteidiger habe im Rahmen seines Schlußvortrages Hilfsbeweisamträge gestellt, findet im Sitzungsprotokoll keine Stütze (Bd. II Bl. 347 R d.A.; vgl. § 274 StPO).

c) Die Rüge, § 251 StPO sei durch die Verlesung des "Rinsatzberichts der Polizei" und eines Blattes aus den Akten des Jugendamts MW verietzt worden, ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag der Revision genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Vorschrift des § 250 StPO, welche die Revision offenbar meint, schließt nur die Verlesung bestimmter Urkunden aus, nämlich von Protokollen über Vernehmungen und von schriftlichen Erklärungen solcher Personen, die bestimmte Wahrnehmungen gemacht haben und die als Zeugen in Betracht kommen. Ob es sich bei dem Einsatzbericht der Polizei und dem verlesenen Teil der Akten des Jugendamtes “EEE un derartige Urkunden handelt, geht aus der Revisionsbegründung nicht hervor.

d) Die Zeuginnen Franzius und Lüdeking haben nach den Urteilsfeststellungen keineswegs behauptet, die Angeklagten hätten in einem Maße Gewalt angewendet, daß am Körper Spuren der Gewalteinwirkung hätten zurückbleiben müssen. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher kein Anlaß, den Arzt, der die Zeuginnen gynäkologisch untersucht hatte,

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als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt insoweit nicht vor.

2. Die Sachrüge

Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dadurch, daß er nicht auch im Faile Franzius wegen Notzucht verurteilt worden ist, ist er nicht

beschwert,

Da auch die Strafzumessungserwägungen der rechtlichen Nachprüfung standhalten, war die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen,

Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal