Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 02.06.1970 – 1 StR 611/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
MD De S-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_611/69 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
1.) den Elektriker Franz-Jakob Ha (EEEEEEERER aus ME, dort geboren am 8. November 1936,
2.) den Polsterer Paul N ı (EEE aus MEER, geboren an BB. EEE 1942 in DEEB/Onb., |
wegen Diebstahls
DE«
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
‘ Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Justizangestellter
für Recht erkannt:
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender, Dr. Seibert Pikart
Dr. Woesner
Zipfel
als beisitzende Richter, Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, GERD 2: GEEEEEED
als Verteidiger für den Angeklagten Ni RER,
| als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der Angeklagten H a EEE
und Ni U wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. März 1969,
soweit es sie betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
a) der Angeklagte H a EEE des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei
Fällen,
b) der Angeklagte N ı GuuiiiiiiiiENmm: des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den zuge- : hörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‚über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1.) Ha EEE wegen äreier sachlich zusammentreffender gemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
2.) n ı OENB wegen eines genein-
schaftlich begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
Bei beiden Angeklagten hat die Strafkamner auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrens-
rechts und des sachlichen Rechts rügen. Sie sind nur teilweise begründet.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Die Beanstandung beider Revisionen, die Strafkammer habe durch Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschriften über die Aussagen der Zeuginnen N E und S c ni 55 250, 251 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO verletzt, erweist sich als nicht gerechtfertigt.
a) Die Zeugin NEE ist am 24. Oktober 1967 von der Polizei vernommen worden (Bl. 11). Sie gab dabei eine Darstellung des Tatherganges und eine Täterbeschreibung. Sie hatte die Tat nachts vom Fenster ihres Zimmers aus beobachtet. Bei einer Gegenüberstellung erkannte sie die Angeklagten wieder (Bl. 13). Die Zeugin Sch beschrieb bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. Oktober 1967 die Männer, die sie nachts vor dem Juweliergeschäft ICE gesehen hatte. Sie veranlaßte die Festnahme der Angeklagten und fand sie bei einer Gegenüberstellung heraus.
Die Ladung der Zeuginnen zur Hauptverhandlung war veranlaßt. Beide Ladungen kamen jedoch als unzustellbar zurück. Die Kriminalpolizei in MB fragte daraufhin bei der Polizei in NÜEEB an, ob die Zeugin N@MME dort noch wohne. Einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung erhielt sie die Antwort, die Zeugin sei nicht zu ermitteln. Bei der angegebenen Anschrift handle es sich um das Papier-
lager einer Spielwarenfabrik. Eine fernmündliche Anfrage der Kriminalpolizei bei der MEEES Sittenpolizei blieb erfolglos (Bl. 379). Den Aufenthalt der Zeugin Sch versuchte der Kriminalbeamte Bein durch Nachfragen bei ME Behörden, u.a. beim Einwohnermeldeamt, der Sittenpolizei, der AOK und dem Gesundheitsamt, ausfindig zu machen (Bl. 355). Sein Bemühen hatte keinen Erfolg. In der Hauptverhandlung vom 14. März 1969 stellte der Anklagevertreter den Antrag, die polizeilichen Vernehmungsniederschriften zu verlesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag zunächst abgelehnt und die Hauptverhandlung bis zum 24. März 1969 ausgesetzt. Der Vorsitzende veranlaßte weitere Ermittlungen unter Finschaltung der Stadtpolizei NÜgB und der Landpolizei Oberbayern (Bl. 434). Bei Fortsetzung der Hauptverhandlung erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, zusätzliche Nachforschungen hätten kein Ergebnis erbracht (Bl. 386). Bein bekundete als Zeuge, eine Antwort, die die Zeugin NEE vetreffe, liege bisher nicht vor. Die Zeugin Sch sei nicht zu ermitteln. Nach fernmündlicher Rückfrage bei seiner Behörde bestätigte er, daß auch in der Zwischenzeit nichts eingegangen
sei (Bl. 393).
Das Landgericht hat daraufhin nach Widerspruch beider Verteidiger und entgegen deren Antrag, ein Aufenthaltsermittlungsverfahren einzuleiten, die polizeilichen Vernehmungsniederschriften verlesen (Bl. 394, 438), weil die gerichtliche Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit nicht möglich sei. In den Urteilsgründen ist zwar
ausgeführt, auf Grund der Aussagen der Zeuginnen NEE und Sch stehe fest, daß die Angeklagten im Fall ICE die Tat begangen hätten (UA S. 25). Diese Überzeugung stützt die Strafkamner aber u.a. auch auf die Bekundungen der Zeugen ip, beuiw (UA S. 21 ff) und Nag@ (UA S. 27 ff) sowie auf die Umstände bei der Festnahme (UA S. 27).
b) Die Verlesung war unter den gegeben Umständen statthaft. Die Strafkammer durfte deshalb Feststellungen auf den Inhalt der verlesenen Urkunden gründen. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Ihre Vernehmung darf nicht durch die Verlesung einer Vernehmungsniederschrift ersetzt werden (§ 250 StPO). Eine Ausnahme von dieser Regel läßt aber § 251 Abs. 2 StPO für den Fall zu,daß ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist tatsächlicher Art und dengemäß vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH,Urteil vom 21. April 1953 - 1 StR 741/52). Derartige Fehler sind hier nicht erkennbar. Die Strafkammer hat unter Beachtung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht umfangreiche und zusätzliche Nachforschungen nach dem Aufenthalt der Zeuginnen anstellen lassen. Sie hat damit die hier zumutbaren und angemessenen Anstrengungen unternommen, das Erscheinen der Zeuginnen zu veranlassen. Die | Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO waren demgemäß erfüllt (RGSt 54, 22; BGH NJW 1953, 1522 Nr.22; BGH MDR 1969, 234; BGHSt 22, 118, 120).
2.) Auch die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Hall bleiben erfolglos.
a) Die Beanstandung, die Strafkamnmer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, geht fehl. Vorsitzender der Strafkammer war, wie die Revision zutreffend darlegt, Landgerichtsdirektor Of. Dieser war aber in der Zeit vom 10. bis 15. März 1969 beurlaubt (SA Bl. 114). Deshalb hat der stellvertretende Vorsitzende in dieser Sache zu Recht den Vorsitz geführt.
b) Auf Ausschluß der Öffentlichkeit während der Verlesung des Strafregisterauszuges besteht kein Anspruch. Ein solcher ist insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 MRK herzuleiten.
c) Nach § 253 StPO dürfen Teile der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen im Wege des Vorhalts zur Unterstützung des Gedächtnisses des Zeugen verlesen werden, wenn der Zeuge erklärt, daß er sich nicht erinnere, oder wenn Widersprüche mit einer früheren Aussage zu klären sind. Die Erklärung, sich nicht erinnern zu können, muß nicht ausdrücklich abgegeben sein (BGHSt 3, 281). Beweisgrundlage bleibt auch dann die Bekundung des Zeugen in der Hauptverhandlung. Der Zeuge KEEEEMB ist vom Gericht zunächst im Zusammenhang vernommen worden (Bl. 346). Auf Vorhalt des Gerichts hat er sodann bestätigt, daß er früher bestimmte Angaben gemacht habe, aber hinzugefügt, daß diese teilweise erfunden seien (Bl. 347). Die- ‘ se Art der Vernehmung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 250 StPO.
d) Die Rüge der Nichteinholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Kieferheilkunde zu der Frage, ob der Zeuge HM infolge Zahnschmerzen vernehmungsunfähig war, ist unzulässig. Die Revision legt nicht dar, aus welchem Grunde ein dahingehender Antrag abgelehnt worden ist und ob und inwiefern die Erwägungen des Ablehnungsbeschlusses nicht zutreffen.
3.) Offensichtlich unbegründet sind die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Ni EEE». Die Strafkammer durfte sich auf die Bekundung des Zeugen Be@lB auch insoweit verlassen, als er ausgesagt hat, er habe sich fernmündlich bei seiner Dienststelle nach dem etwaigen Eingang von Antworten am Verhandlungstage erkundigt. Die Bezugnahme auf die Anlage 8 bei der Ablehnung des Aussetzungsamtrages ist nicht rechtsfehlerhaft, weil die Gründe beide Entscheidungen tragen.
II. Die Sachrügen haben im wesentlichen keinen Erfolg. Lediglich die Änderungen, die das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) enthält, sind zu berücksichtigen.
Gegen die Annahme, die Angeklagten hätten sich in den festgestellten Fällen des vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig gemacht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Kennzeichnung dieser Taten als Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall kann jedoch nach neuem Rechtszustand nicht aufrechterhalten werden. Die Neufassung des § 243 StGB setzt an die Stelle des früheren Sondertatbestandes eine Regel für die Straf-
zumessung, die den Grundsätzen des "schweren Falles" folgt (BGH,Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70). Den Tatbestand des Diebstahls im Rückfall gibt es nicht mehr. Der Rückfall, dessen Voraussetzungen nunmehr § 17 StGB regelt, ist ein allgemeiner, auf die Täterpersönlichkeit bezogener Strafzumessungsgrund geworden (BGH,Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70). Als solcher ist er in den Schuldspruch
nicht aufzunehmen. Auch bei etwaiger Bejahung eines schweren Falles und der Rückfallvoraussetzungen bleibt der Diebstahl ein Vergehen (§§ 1, 17
Abs. 1, 242, 243 StGB). Die Bezeichnung "Verbrechen" muß deshalb entfallen. Die danach erforderlichen Änderungen des Schuldspruchs nimmt das Revisionsgericht selbst vor (§ 354 Abs. 1 StPO).
- 10 -
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Pfeiffer Seibert Pikart
Woesner zipfel