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BGH Urteil vom 02.06.1970 – 1 StR 397/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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n

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 stR_397/69 URTEIL

EreL A

in der Strafsache

gegen

den Versicherungsinspektor Günter L EEEEEEEEn aus TED, geboren am CM. EEE 1924 in Dem,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Di

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Em

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1969

aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen versuchter

schwerer Unzucht zwischen Männern verur-

teilt worden ist (Fall Re). Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten trägt insoweit die Staatskasse;

ferner mit den :ı:zehörigen Feststellungen im gesamten :!'trafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen,daß er im Fall

insoweit trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte wurde schuldig gesprochen der Unzucht mit Kindern in drei Fällen (Sieglinde MP, 13 Jahre; Barbara Ref, 5 Jahre und Irene Winter,

8 Jahre), ferner der versuchten "erschwerten" (schweren) Unzucht zwischen Männern (Josef R@, 15 Jahre). Der Angeklagte wurde dieserhalb zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen.

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung des Urteils.

II. A. Verfahrensrügen:

Das Landgericht hat die Beweisamträge bezüglich der Mädchen Irene WEB und Sieglinde Min als bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO).

%£ Ew

Gegen diese tatrichterliche Würdigung ergeben sich nach Sachlage keine durchgreifenden Bedenken. Wegen des Falls MB vgl. S. 10 - 12 UA. Im Fall wl hat der Tatrichter das Beweisvorbringen sogar als wahr unterstellt (S. 7 und 17 UA).

In Wirklichkeit greift die Revision die mögliche Beweiswürdigung der Jugenädschutzkammer unzulässig an (§§ 261, 337 StPO).

Den Hilfsbeweisamtrag, die Kinder nochmals im Beisein eines für solche Vernehmungen geeigneten Sachverständigen zu hören, hat das Landgericht nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt (S. 18 UA). Die Beurteilung dieser Kinderaussagen gehörte zur ureigensten Aufgabe des Tatrichters (vgl. auch BGHSt 7, 82, 85; BGH LM StPO § 244 Abs. 4 Nr. 12).

Bei der Zeugin Barbara Ref kam schon wegen ihres jugendlichen Alters eine Beeidigung nicht in Betracht (§ 60 Nr. 1 StPO).

Weshalb die Beeidigung der Zeugin Hu (der Mutter von Irene WWW, S. 7 UA) auch weiterhin unterblieb (§ 61 Nr. 2 StPO), war ersichtlich allen Verfahrensbeteiligten, daher auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Auf einem Verstoß gegen § 64 StPO kann daher das Urteil nicht beruhen (Kleinknecht, StFü 29. Aufl. § 64 Anm. 4 am Ende).

Daß die Mütter der drei betroffenen Mädchen nach §§ 61 Nr. 2 StPO unvereidigt blieben, läßt keinen Ermessensfehler des Tatrichters erkennen

(BGHSt 1, 175, 180, 181). Das Landgericht war durch die Nicht-Vereidigung nicht gehindert, den Zeuginnen Glauben zu schenken (§ 261 StPO).

B. Sachlich-rechtliche Erörterung:

1) Die Verurteilung in den Fällen MOL PB 7 und WEB 1ä5t keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch muß der Angeklagte im Fall WWW, wo keine fortgesetzte Handlung (Bl. 68, 69, 73 d.A.), sondern nur ein Vorfall nachgewiesen wurde (S. 19 UA), im übrigen freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 726 Nr. 34; Kleinknecht, aaO § 260 Anm. 3Bä).

2) Im Fall Josef RB muß die Revision Erfolg haben. Versuchte Unzucht zwischen Männern ist nach jetzt geltendem Recht nur noch im Fall des § 175 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar (vgl. Abs. 2 dieser Vorschrift), nicht aber im Fall des § 175 Nr. 1 StGB, wie er hier gegeben war. Daher mußte die Verurteilung insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden (Art. 96 des 1. StrRG). Für die Verfolgbarkeit einer etwaigen Beleidigung fehlt es am erforderlichen Strafantrag.

3) Die Einstellung führt auch zur Aufhebung des Urteils im gesamten Sirafausspruch. Es läßt sich nicht völlig aussch:'eßen, daß die für den Fall REM ausgeworfene Strafe die Bemessung der anderen Strafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat (vgl. S. 23 UA). Wegen der Gesamtstrafe vgl. jetzt §§ 74, 75 StGB n.F.; anderseits BGHSt 7, 86 ff. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

III. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

Pfeiffer Seibert Pikart

Woesner zipfel