Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 14.05.1970 – 4 StR 131/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Sinwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die nechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 e äbs. 1 StGB nicht aus.

Ay 7

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

StGB § 315 ce Abs. 1

Die Sinwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die nechtswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 e äbs. 1 StGB nicht aus.

BGH, Beschl. v. 14. Nai 1970 - A StR 131/69 - AG Hamm | CLG Hamm

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_131/62 | BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Fernmeldemonteur Heinz Jürgen Y mp = TE/ Westf., geboren am m 1944 in ri BE.

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

Bey

!

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. Mai 1970 unter NMitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr.Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/4-str-131-69#rd_3

Die Einwilligung des Mitfahrers in eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit durch den wegen Trunkenheit fahruntüchtigen Kraftfahrer schließt die Rechtswidrigkeit

Aan AOhbom(] a der Straßenverkshrsgefährdung nach % 315 c

Abs, 1 StGB nicht aus.

Grün d_e_:

Der Angeklagte, damals Soldat, hatte am Abend in der Kaserne mit Kameraden gezecht. Als kein Bier mehr vorhanden war, machte einer von ihnen den Vorschlag, noch eine Rundfahrt zu unternehmen. Der \ngekla;ste war damit einverstanden und nahm zwei seiner Kameraden. in seinem Wagen mit. Infolge seiner Trunkenheit geriet der absolut fahruntüchtige Angeklagte, nachdem er schon vorher dureh Fahren in Schlangenlinien und ständigen Wechsel von der Normal- auf die Überholspur aufgefallen war, mit der linken Wagenseite gegen die auf dem Grünstreifen der Autobahn verlaufende Leitplanke und kam dann: auf dem rechten Randstreifen zum Stehen. ?ersonen wurden nicht verletzt, nur das "ahrzeug war leicht beschädigt.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Strafkammer hat seine Berufung verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen, weil nach seiner Ansicht nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses zurechnungsunfähig war und infolgedessen die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 330 a StGB - in Verbindung mit § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 StGB - gegeben sind. Für die neue Entscheidung kommt es -— sowohl für eine Bestrafung wegen fahrlässigen Verkehrsvergehens als auch wegen fahrlässiger Volltrunkenheit - darauf an, ob einer möglichen Einwilligung der mitfahrenden Fahrgäste in die Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit unrechtsausschließende Wirkung beizumessen ist. Das Oberlandesgericht Hamm möchte diese Frage im Anschluß an seine bisherige Rechtsprechung verneinen, nach welcher § 315 ce StGB nicht nur den Schutz individueller, der Verfügung des einzelnen unterliegender Rechtsgüüter, sondern auch die Sicherung des Straßenverkehrs und damit den Schutz der Allgemeinheit bezweckt. Hieran sieht es sich jedoch durch das in VRS 35, 433 mitgeteilte Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg gehindert. Dieses Gericht vertritt dort die Auffassung, daß in Anwendung der: "Grundsätze über die Rechtfertigung auf Grund des durch Einwilligung geschaffenen erlaubten Risikos"

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die Rechtswidrigkeit des Vergehens nach § 315 c Abs.1 Nr. 1a, Abs. 53 StGB kraft Einwilligung des mitfahrenden Insassen gemäß § 226 a StGB entfallen kann, wenn bei diesem nur eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eingetreten war. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.

Die Voraussetzungen einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

Der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlan-

desgerichts (im einzelnen wiedergegeben in VRS 36,

279), die auch von den Oberlandesgerichten Karlsruhe (VRS 34, 123) und Düsseldorf (VRS 36, 109) vertreten wird, ist zusustimmen (vgl. auch KG VRS 36, 107 zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 d StGB). Der Senat hat schon während der Geltung des früheren § 315 a StGB ausgesprochen, daß diese Vorschrift nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers sohütze, sondern vor allem die Sicherung des Strassenverkehrs und "damit der Allgemeinheit" bezwecke

‚(BGBSt 6, 232, 234). Hieran ist auch für § 315 c

StGB nF festzuhalten.

Die Ersetzung des früheren § 315 a StGB durch

‚diese Vorschrift hat an dem Sicherungszweck nichts

geändert. Das Oberlandesgericht Hamburg verkennt die Zielsetzung, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 315 c StGB durch das 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 im Auge hatte. Durch dieses Gesetz, das den Kreis der geschützten Personen erweiterte, sollte die

Sicherheit auf der Straße allgemein gehoben werd, ein gesetzgeberisches Vorhaben, dessen Verwirklihun man keineswegs dem Willen des einzelnen überlassın konnte und wollte, auch wenn sich der Schutz derAl! gemeinheit im konkreten Fall nur auf einen einzelnen, als Repräsentanten und Mitglied der geschützten i11- gemeinheit, auswirken mag. Hinter der Ausgestaltung des Tatbestandes des § 315 ce StGB als konkretes fe— fährdungsdelikt im Sinne einer Gefahr für vielleicht nur einzelne Menschen oder Sachen steht "der Geäanke der abstrakten Gefahr für eine unbestimmte Vielsahl von Menschen oder Sachen als gesetzgeberischer run" (Amtl. Begr.. zum 2. StVSich6). Aus dem Wegfall ier "Gemeingefahr" ergibt sich nichts anderes. Hierfür waren. Auslegungsschwierigkeiten maßgebend, zu d?- nen dieser ‚Begriff in der Rechtsprechung geführt hatte (vgl. dazu BGHSt 11, 199). Auch daraus, dB nach § 315 ce StGB nF ein Handeln "im Straßenverkehr" genügt, kann entgegen der Meinung des Überlandesgerichts Hamburg nicht geschlossen werden, die Vorschrift schütze nicht mehr wie früher ‚die Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern nur noch die körnerliche Unversehrtheit der im Finzelfall gefährdeten Person. Mit der Srsetzung des. im früheren

§ 315 a StGB enthaltenen Merkmals "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs" durch dieses Merkmal sollte im Anschluß an die einschlägige Rechtsprechung lediglich klargestellt werden, daß die Vorschrift auch die neben der Straße befinrdlichen Fersonen und Sachen schützt.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht hervorhebt, weist auch der Umstand,

daß die Vorschrift des § 315 c StGB trotz des Wegfalls der Merkmale "Herbeiführung einer Gemeingefahr" und "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs" in dem 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches belassen wurde, in dem die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen zusammengefaßt sind, klar darauf hin, daß sich nach dem Willen des Gesetzgebers an ihrem Wesen als einer dem Schutz der Allgemeinheit, nicht nur eines einzelnen, dienenden Rechtsnorm nichts geändert hat. Deshalb konnte auch die amtliche Begründung zum Gesetz für die an die Stelle des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB aF getretene Vorschrift des § 315 c StGB ausdrücklich die Bezeichnung "Gefährdung des Straßenverkehrs" beibehalten, insoweit die künftige Regelung vorwegnehmend; denn auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches 1962 stellt denselben Tatbestand (§ 345 E 1962) unter die Überschrift "Gefährdung des Straßenver-

kehrs".

Daß aber die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung Handlungen zum Gegenstand haben, die ihrem Wesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet sind und die das Funktionieren des Verkehrs und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen (Geerds, Blutalkohol 1965, 124,133), bedarf keiner weiteren Erörterung. Sie sind "durch und durch Tatbestände zum Schutze der Allgemeinheit" (Lackner, Das konkrete Gefährdungsdelikt im Straßenverkehr, 1967). Der erwähnte, in ihnen mitverwirklichte Schutz des einzelnen ist nur eine Nebenwirkung von untergeordneter Bedeutung,so daß

es auch nicht möglich ist, die gesetzgeberische Entscheidung über die Einbeziehung des Mitfahrers in den Tatbestand durch die Zulassung der Binwilligung zu entschärfen (Lackner aa0 S. 13 zu § 315 e StGB nF).

Damit ergibt sich die Wirkungslosigkeit einer Einwilligung des Gefährdeten: er kann über das Rechtsgut der Verkehrssicherheit nicht verfügen. Seine Einwilligung hat grundsätzlich nur dort rechtliche Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Rechtsgutes ist und dieses seiner Disposition unterliegt. Wo zugleich oder sogar vorrangig die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt seine Einwilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (BGHSt 6, 232,234).

Dieses Ergebnis hat im übrigen auch den Vorzug der Praktikabilität (vgl. hierzu Iackner aa0). Der Richter würde in kaum lösbare Schwierigkeiten geraten, wenn man ihm jeweils die Unterscheidung zumuten wollte,ob die vom Täter herbeigeführte, in ihrem Ablauf weitgehend vom Zufall bestimmte und daher im Augenblick der Binwilligung noch gar nicht absehbare, Verkehrsgefahr nur eine leibes- oder Sachgefahr gewesen ist oder aber eine Lebensgefahr, hinsichtlich der eine Einwilligung strafrechtlich ohnehin bedeutungslos wäre (BGHSt 7, 112, 114).

PERS

Da der Senat mithin seine in BGHSt 6, 232, 234 vertretene Rechtsansicht auch für die Vorschrift des § 315 e StGB nF aufrechterhält, war die Vorlegungsfrage so zu beantworten, wie es in der Beschlußformel geschehen ist.

Meyer | Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal

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