Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 17.09.1969 – 4 StR 347/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_347/69 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 1969
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 bp Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Gegen den Schuldspruch bestehen nur insoweit Bedenken, als der Angeklagte wegen Nötigung (§ 240 StGB) anstatt wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) verurteilt worden ist. Da sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB erfüllt, dieser Tatbestand gegenüber § 240 StGB aber eine spezielle Vorschrift darstellt, die dessen Anwendung ausschließt (vgl. BGH 4 StR 77/68 vom 10.4.1968 mit Hinw. auf RGSt 31, 3; 1 StR 204/54 vom 15.7.1954), mußte die Strafkammer aus § 113 StGB verurteilen. Der Senat kann das Urteil insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, da andere als die bisherigen Feststellungen nicht zu erwarten sind und § 265 StPO nicht entgegensteht, weil mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegenüber einem Schuldvorwurf aus § 113 StGB anders hätte verteidigen können. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat es unterlassen, eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hannover vom 15.5.1968 (S. 5 UA, Nr. 15) und 23.4.1968 (S. 6 UA, Nr. 16) zu bilden, obwohl die Voraussetzungen des § 79 StGB insoweit vorliegen.
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