Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.04.1968 – 4 StR 77/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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210 BUNDESGERICHTSHOF 097
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_77/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Friedhelm X EEE EEE zevoren ar ED : 959 in D ED.
wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. August 1967 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert und berichtigt:
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung fällt weg;
b) der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 ce Abs. 1 Nr. 2 a und b StGB) in Tateinheit mit Widerstand (§ 113 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 StVG).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und Gefährdung des Straßenverkenrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 a und b), jeweils in Fortsetzungszusammenhang, sowie in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 StVG)" zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Dem Landgericht mußte es sich nicht aufdrängen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Damit, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner etwas unterdurchschnittlichen Verstandesbegabung herabgesetzt ist, brauchte es sich nicht auseinanderzusetzen, da es offenbar zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte das Unrechtmäßige seines Verhaltens zur Tatzeit erkannt hat (s. EGHSt 21, 27). Um diese Erkenntnis zu gewinnen, bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen,
Aber auch die Frage des Hemmungsvermögens konnte sie auf Grund eigener Sachkunde beurteilen, Abgesehen von einer geringfügigen Minderbegabung sind irgendwelche Anzeichen für eine geistige Erkrankung, Schwachsinn oder eine Bewußtseinsstörung beim Angeklagten nicht erkennbar geworden. Intelligenzmängel beeinträchtigen in der Regel cher das Einsichtsvermögen, das hier vorhanden war, als dic Hemmungsfähigkeit. Daß der Angeklagte das Ziel der Hilfsschule nicht erreicht hätte, wie die Revision vorträgt, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Nach ihnen hat er während der Schulzeit, die in der Regel acht Jahre dauert, vier Jahre lang die Hilfsschule besucht. Jetzt ist er als selbstständiger Tiefbauunternehmer tätig. Bei dieser Sachlage brauchte kein Sachverständiger zugezogen zu werden.
2. Die Sachrüge führt nur zu einer Änderung und Berichtigung des Schuldspruchs.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Auffassung vom Verhältnis beider Tatbestände. An sich ist es richtig, daß die Handlungen des Angeklagten, mit denen er Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet hat, zugleich den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten. Dies ist aber stets der Fall. Jede Widerstandsieistung verfolgt zugleich den Zweck, den Beamten rechtswidrig zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Daher ist § 113 StGB gegenüber § 240 StGB das besondere Gesetz und allein anzuwenden (RGSt 31, 3). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung ist daher aufzuheben.
Im übrigen ergibt die rechtliche Nachprüfung des Urteils keine Gesetzesverstöße. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Strafe ist aus § 315 c Abs. 1 StGB entnommen. Der Schuldspruch wegen Nötigung hat sich auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Der Unrechtsgehalt der Tat wird von seinem Wegfall nicht berührt. Der Strafausspruch ist daher aufrecht zu erhalten.
Jedoch muß der Urteilssatz berichtigt werden. Wie die Feststellungen eindeutig ergeben, hat das Landgericht verkehrs für schuldig befunden. Dies muß im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht werden, da diese Straftat auch fahrlässig begangen werden kann. Außerdem ist die Anführung der gesetzlichen Bestimmung zu berichtigen. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht § 315 Abs. I Nr, 1a und b, die es gar nicht gibt, sondern § 315 c Abs. 1 Nm. 2 a und b zu Grunde liegen. Auch in den Gründen beruht die Anführung des § 315 auf einem offenbaren Schreibversehen.
Rotberg Faller Börtzler Mayr Sanders