Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 30.07.1969 – 4 StR 234/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u)
2119 038 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR _234/6 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Friedrich August Franz G aus RE, geboren au 1892 in DEE,
wegen Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesriohter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär EEEEED
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Paderborn
von 10. Februar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen und mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die seit der Tatbegehung, dem 7. August 1933, laufende Verjährungsfrist ist mehrmals rechtzeitig unterbrochen worden (§ 68 StGB), so durch den Erlaß des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 30. Mai 1947 (Bd. I Bl. 2 d.A.) und durch die richterliche Vernehmung eines Zeugen am 1. April 1959 (Bd. I Bl. 59 d.A.), durch welche der Aufenthalt des bis dahin flüchtigen Angeklagten ermittelt werden sollte. Es kommt bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 StGB nicht darauf an, ob die dem Angeklagten zur last liegende Beihilfe zum Mord mit lebenslangem Zuchthaus oder nach Versuchsgrundsätzen (§ 49 Abs. 2, § 44 Abs. 2 StGB) nur mit Zuchthausstrafe von drei bis 15 Jahren bedroht ist (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 1181). Die vorerwähnten, zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten richterlichen Untersuchungshandlungen und die Hauptverhandlung sind einander und die erste von ihnen der Tatbegehung jeweils in weniger als 15 Jahren gefolgt.
II. Darauf, ob die Verfahrensrügen alle in zulässiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voll Rechnung tragender Weise erhoben sind, braucht nicht eingegangen zu werden. Sie sind jedenfalls sämtlich unbegründet.
1. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers in den Urteilsgründen (UA S. 20/21) abgelehnt hat, die Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Ersten Staatsanwalt ED = 15. März 1967 äurch ein Gutachten des Prof. Dr. Heymer klären zu lassen, halten der rechtlichen Nachprüfung gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO
stand. Zwar hatte der in der Hauptverbandlung vernommene Sachverständige Dr. Ditscheid den Angeklagten auf Grund einer am 14. März 1967 durchgeführten gründlichen Untersuchung für vernehmungsfähig nur "unter Einschaltung einer Pause nach etwa einer Stunde" erklärt (UA S. 17). In der Hauptverhandlung hat er dagegen, nachdem der Erste Staatsanwalt una die Protokollführerin SCBüber die Art der Vernehmung vom 15. März 1967 berichtet hatten, die am Vormittag drei Stunden und am Nachmittag nach einer dreistündigen Pause nochmals zwei Stunden gedauert hatte, erklärt, daß die Vernehmung so "rücksichtsvoll und schonend erfolgt" sei, daß der Angeklagte dadurch "nicht Überbeansprucht" worden sei (UA
S. 18). Hierdurch hat sich jedoch der Sachverständige Dr. Ditscheid nicht in Widerspruch zu seiner früheren gutachtlichen Äußerung gesetzt, und seine Erklärungen lassen nicht auf mangelnde Sachkunde schließen. Wenn er in seiner Erklärung vom 14. März 1967 eine Pause "nach etwa einer Stunde" für angezeigt gehalten hatte, so wollte er damit rein vorsorglich eine Maßnahme empfehlen, durch die jede Möglichkeit einer Überbeanspruchung des Angeklagten von vornherein ausgeschaltet werden sollte. Diese Einschränkung besagt jedoch nicht, daß eine in schonender Weise durchgeführte längere Vernehmung ohne Pause unter allen Umständen den Angeklagten gesundheitlich habe überfordern müssen. Aus den von dem Ersten Staatsanwalt SEE una der Protokollführerin SEE dekundeten Umständen der Vernehmung und den vom Angeklagten dabei klar und folgerichtig gemachten und zu Protokoll genonmenen Erklärungen konnten der Sachverständige Dr. Ditscheid und ihm folgend das Schwurgericht sehr wohl folgern, daß der Angeklagte "der Vernehmung geistig folgen konnte" (UA S. 20) und nicht infolge einer irgendwie
gearteten Vernebmungsunfähigkeit Erklärungen abgegeben hat, die er andernfalls nicht oder anders gemacht haben würde. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Prof. Dr. Heymer, nur weil er Direktor einer Universitätsklinik und Facharzt für Psychiatrie ist, über bessere Forschungsmittel verfügen soll als der Sachverständige Dr. Ditscheid, ein erfahrener Medizinaldirektor. Als Ursache für eine etwaige Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten kam nicht eine geistige Erkrankung oder Abartigkeit des Angeklagten in Betracht, sondern nur seine rein körperliche Krankheit, eine "Herzinsuffizienz mit Neigung zu Angina-peotoris-Anfällen" und andere körperliche Schäden (UA S. 17). Zudem hat das Schwurgericht auch den Landesobermedizinalrat Dr. Emunds, ebenfalls einen "erfahrenen Psychiater" (UA S. 19), vernommen,
der gleichfalls unter Würdigung der gesamten Umstände die volle Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten für die Vernehmung vom 15. März 1967 bejaht hat.
2. Den in der Hauptverhandlung verlesenen Protokollen über die von dem Oberregierungsrat Dr. Oppermann seinerzeit durchgeführten Vernehmungen hat das Schwurgerieht "keinen Beweiswert" beigemessen (UA S. 23). Durch diese Protokolle sollte bewiesen werden, daß der Angeklagte der Führer des Transports gewesen sei, auf welchem TB ermordet wurde. Das aber hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Bei seiner zusammenfassenden Angabe (UA S. 10/11), worauf die Feststellung des Sachverhalts beruhe, hat das Schwurgericht nur die Beweismittel angeführt, deren es sich in der Hauptverhandlung überhaupt bedient hat. Es hat aber aus den Bekundungen, die in den von Dr. OD aufgenommenen Protokollen enthalten sind, keine dem Angeklagten nachteiligen
Schlüsse hergeleitet. Auf der Verlesung dieser Protokolle beruht daher das Urteil nicht. Übrigens hat sich das Schwurgericht durch die Vernehmung des damaligen Protokollführers Hof davon überzeugt, daß die verlesenen Abschriften der Vernehmungsniederschriften mit den Urschriften übereinstimmten. Außerdem hat es die von Dr. OD seinerzeit vernommenen Zeugen wen und Dr. Se selbst gehört, die ersichtlich gegen die Übereinstimmung der verlesenen Abschriften mit den Urschriften keine Bedenken vorgebracht haben.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Paderborn und die Handakten dieser Staatsanwaltschaft über den Tod FB-MB: äurften in der Hauptverhandlung zu Zwecken des Vorhalts mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden. Dafür, daß ihr Inhalt zu Zwecken des Urkundenbeweises verwertet worden wäre, ist dem Urteil nichts zu entnehmen.
3. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe die Aussage, die Fogp vor Dr. Ofm-WEB gemacht hatte, mit der Begründung verlesen, der Zeuge Foggp sei verstorben. Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung (Bd. IV Bl. 581 d.A.) hat das Schwurgericht vielmehr die Verlesung mit der Begründung angeordnet, daß "der Aufenthalt dieses Zeugen nicht zu ermitteln ist, und er in absehbarer Zeit nicht geladen werden kann". Da somit das Schwurgericht die Verlesung der Niederschrift in zulässiger Weise angeoränet und ausgeführt hat, ist es unschädlich, daß es im Urteil (UA S. 10 unten) versehentlich von der Verlesung der Vernehmungsniederschrift des verstorbenen Zeugen Fr gesprochen hat; zutreffend hat es überdies gerade zwei
Absätze vorher erwähnt, daß Fß@flüchtig ist und bis heute nicht ermittelt werden konnte.
Im übrigen trifft auch für die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung Fi: das zu, was vorstehend unter Nr. 2 für die von Dr. ED aufgenommenen Vernehmungsniederschriften gesagt ist.
4. Die Rüge, die Vernehmung des Ersten Staatsanwalts Bechthold als Zeugen sei unzulässig gewesen, ist offensichtlich unbegründet. Darüber, welcher Beweiswert seiner Aussage zukam, hatte allein das Schwurgericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu befinden.
5. Ebenso offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das angefochtene Urteil habe das letzte Wort des Angeklagten nicht berücksichtigt. Bei der im Eingang des schriftlichen Urteils vom 10. Februar 1969 ursprünglich enthaltenen Angabe, das Urteil sei am 5. Februar 1969 - also vor dem letzten Wort des Angeklagten — verkündet worden, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das berichtigt werden konnte und berichtigt worden ist. Für "die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten", zu denen auch die Angabe des Tages und gemäß § 268 Abs. 2 StPO des Inhalts der Urteilsverkündung gehört, ist und war von vornherein allein das Sitzungsprotokoll beweiskräftig (§ 274 StPO). Es kann keine Rede davon sein, daß das Urteil vor dem letzten Wort des Angeklagten schon beraten und verkündet und gar schon schriftlich abgesetzt gewesen sei.
III. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des
angefochtenen Urteils läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Denkfehler in den Urteilsgründen liegen in Wirklichkeit nicht vor.
a) Zur Frage der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten am 15. März 1967 wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II 1 Bezug genommen.
b) Inwiefern die Tatsache, daß Kreise der SA während der Haftzeit FEED =, vor seinem Transport, vergeblich versucht hatten, allein und ohne Aufsicht zu ihm zu gelangen, zu den Angaben über das Verhalten des Angeklagten während des Transports in einen Widerspruch stehen soll, ist unerfindlich. Jedenfalls ist gegen die tatrichterliche Würdigung (UA S. 22) nichts einzuwenden, der Angeklagte hätte, wenn er nur den Auftrag hätte ausführen wollen, TÜRE über die Person eines Informanten auszuhorchen, ihn sogleich bei oder nach seinem Zusammentreffen mit dem Gefangenentransport befragen können, und es sei nicht nötig gewesen, den Transport weiter zu begleiten. Der Angeklagte hätte, nachdem ihm klargeworden war, daß seine Anwesenheit und seine Einwirkung auf FEED zu dessen Tötung ausgenutzt werden sollten, von vornherein gerade diese seine die Durchführung des Tötungsvorhabens fördernde Mitwirkung unterlassen müssen.
c) Wenn es das Schwurgericht als "zwingend" und das Gegenteil als "undenkbar" bezeichnet (UA S. 21/22), daß der Angeklagte, wie er vor dem Ersten Staatsanwalt EEB-
EB zugegeben hatte, spätestens auf dem Transport von
Fo in den Tatplan eingeweiht wurde, so meint es damit nieht, daß dies mit mathematischer Sicherheit unter Ausschluß jeder anderen theoretischen Möglichkeit so sein müsse. Es will vielmehr zum Ausdruck bringen, die Möglichkeit, daß der Angeklagte von dem Tötungsvorhaben der übrigen Transportbegleiter nichts gewußt habe, liege nach den gesamten Umständen derart fern, daß sie nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne. Ein nach
der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,
dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können, reicht aber zur Begründung der richterlichen Überzeugung aus (BGH VRS 24, 207, 210/211; 3 StR 25/65 vom 25. April 1966; 4 StR 516/67 vom 1. Dezember 1967).
dä) Zur Bestrafung eines Gehilfen genügt es, daß er die wesentlichen Merkmale, wenn auch nicht alle Einzelheiten der Haupttat kennt. Deswegen sind Feststellungen darüber, wie der Tatplan im einzelnen mit dem Angeklagten besprochen worden ist, nicht erforderlich. Jedenfalls war sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts "völlig darüber im klaren" (UA S. 25), daß, nachdem er mit Feohenbach etwa 40 m weit in den Wald und auf eine Waldschneise gegangen war (UA S. 8/9) und dort seine Aussprache mit TED veenäet una sich von ihm abgewandt hatte, d.h. einige Sohritte weggegangen war, Fo und WERD "gefolgt waren" und nunmehr auf TOD schiesen würden. Er wandte sich von FEED aut äiese weise gerade deswegen ab, "um den mit der eigentlichen Exekution beauftragten Fo und
WEB die Gelegenheit zu geben, auf TEEN zu
schießen" (UA S. 25 oben).
e) Die im Urteil mehrfach verwendete Bemerkung,
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der Angeklagte habe FEB in den Wald "geführt"
(UA S. 25, 27), steht zu keiner übrigen Stelle des Urteils im Widerspruch. Damit ist nicht gemeint, der Angeklagte habe etwa TEEN gewaltsam gepackt und gezwungen, mit ihm zu gehen. Gemeint ist nur, daß er FEED unter dem Vorwand, ihn ausfragen zu wollen, veranlaßt hat, mit ihm zu gehen und zwar in der von ihm als der Amtsperson gegenüber dem Gefangenen bestimmten
Richtung.
f) Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß TEE im Zeitpunkt seiner Erschießung arglos gewesen sei (UA S. 28), enthalten weder untereinander noch zu anderen Urteilsstellen einen Widerspruch. Das Schwurgericht hat die im Urteil vorher (UA S. 5/6) niedergelegte Feststellung nicht übersehen, sondern ausdrücklich berücksichtigt, daß "TE zwar Befürchtungen gehabt hat, daß er auf diesem Transport erschossen werden könnte". Das läßt sich aber durchaus damit vereinbaren, daß er nach dem Eintreffen des Angeklagten zu diesem Vertrauen gefaßt hat, sich von ihm Schutz erwartete und sich keines Angriffs mehr versah. Deswegen kann die Überzeugung des Schwurgerichts nicht beanstandet werden, daß FEED nun arglos geworden und in einen "Zustand erhöhter Wehrlosigkeit" geraten war und daß gerade dies der Angeklagte "ausgenutzt" hat.
&) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Revision, soweit sie sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen wendet, in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende freie Beweiswürdigung angreift.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen
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Beihilfe zum Mord. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken vorgetragen. Das Schwurgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt (UA S. 27/28), daß der Angeklagte durch seine Tätigkeit zur Erfüllung des Tatbestandes des § 211 StGB sowohl in seiner früheren als auch in seiner jetzigen Fassung vorsätzlich beigetragen hat. Nach der früheren Fassung reichte es zur Bestrafung des Mordgehilfen aus,
daß er, mag er auch selbst nicht mit Überlegung gehandelt haben, die bei dem Täter (den Tätern) vorhandene Überlegung kannte; insoweit ergeben die Feststellungen eindeutig, daß der Angeklagte wissentlich und willentlich die planmäßig vorbereiteve und ausgeführte, also mit Überlegung begangene Tat gefördert hat. Hinsichtlich der Neufassung des § 211 StGB hat sich das Schwurgericht davon überzeugt, daß die Umstände, die die Tat als heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen erscheinen lassen, gerade auch in der Person des Angeklagten vorlagen (§ 50 Abs. 2 n.F. StGB).
3. Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls von Rechtsirrtum frei.
Nach allem muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal