Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 25.02.1969 – 5 StR 723/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“© BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen 1. den Geschäftsführer Valentino St aus Hm geboren am EEE 1952 in , 2, den Kaufmann Wilfried S aus TED, dort geboren am 8, 3. den Kellner Max 6 aus Ti, dort geboren am 1936,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 25.Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter, Dr.Börker _ als beisitzende Richter,
Rundesanwalt. Dr (ED
als Vertreter. ‚der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEED Bann aus EI u Rechtsanwalt EEE :
als Verteidiger,
'Justizhauptsekretär EEEEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, |
für Recht erkannt:
Die Revisionen der ingeklagten Stu, Sum
und GW gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.März 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat. die Kosten .seines: Rechtsmittels zu tragen.
—- Von Rechts wegen - !
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Gründe§
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegeh gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts, Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwältschaft, Staatsanwalt RB, wurde am Nachnittage des dritten Verhandlungstages. als Zeuge vernommen. "Während ' 'dieser'Zeit trat der Gerichtsassessor Bo 21: Beamter“ ‘der Staatsanwaltschaft ein. Beides wiederholte Sich am Nachmittag des vierten Verhandlungstages, Am fünften Tage erschienen Staatsanwalt MW und Gerichtsassessor BEE eneinsan als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, nach der Mittagspause nur noch Gerichtsassessor BED
Alle drei ‚Besohwerdeführer, machen den Revisionsgrund des § 338 Nr.5 ‚StPO geltend, (dringen damit: jedoch nicht durch. nt
a) Entgegen ihrer Meinung konnte Gerichtsassessor EEE die Schlußanträge für die Staatsanwaltschaft stellen, obwohl er an der Hauptverhandlung während der ersten beiden Tage nicht und am dritten und vierten Sitzungstage nur zeitweilig teilgenommen hatte, Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft dürfen in der Hauptverhandlung "auch durch verschiedene einander ablösende Personen wahrgenommen" werden (BGHSt 21,85,89). Demgemäß darf sich der neu eintretende Staatsanwalt von dem anderen über das bereits Verhandelte unterrichten lassen. Die Revision des Angeklagteı SCEBfünrt zu Unrecht die Entscheidung RGSt 70,317,319 an.
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Diese verlangt. in Fällen der notwendigen Verteidigung . während der ganzen Verhandlung: die Mitwirkung "eines" Verteidigers, nicht etwa, wie der Beschwerdeführer schreibt, "des", d.h. desselben Verteidigers.
b) Es trifft zwar. zu, daß Staatsanwalt Rgrnach seiner. Vernehmung am Nachmittag des. dritten und sodann . während des Vormittags des vierten Verhandlungstages. allein als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war und Gerichtsassessor BoD erst von der Mittagspause. des vierten Verhandlungstages an - ununterbrochen mitwirkte. Es gilt. aber "nicht ausnahmslos als starre Regel", daß ein: Staatsanwalt, der als Zeuge vernommen worden ist, auch für:den. Rest der. Hauptverhandlung rechtlich.verhindert ist; er ist dies. vielmehr nur. dann, wenn zwischen dem Gegenstand seiner. Zeugenaussage und dem im übrigen zu erörternden Sachverhalt ein unlösbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 21,85,89)..
Einen solchen Zusammenhang behauptet. die Revision des Angeklagten SIE ohne nähere Begründung. Er fehlt in aller Regel, wenn der Staatsanwalt nur über Vorgänge ausgesagt hat, die er bei der dienstlichen Bearbeitung der Sache wahrgenommen.hat und die den Ablauf des Verfahrens betreffen (BGHSt 21,85,90). So lag es auch in diesem Falle, Staatsanwalt RB ist, wie ie Sitzungsniederschrift ergibt, bei-seiner ersten Zeugenverhnehmung .Aur. über früherer Ermittlungen gegen den Angeklagten SB wegen anderer Vorgänge gehört worden. Der Gegenstand seiner. Vernehmung ließ. sich.daher von dem-. eigentlichen Sachverhalt trennen. mal.
2. Nach der Vernehmung des. Zeugen Sc an ersten -Verhandlungstage beantragte.einer der beiden Verteidiger des Angeklagten SB, den Zeugen nicht, wie der Vorsitzende angeregt hatte, gemäß § 60 Nr.3 StPO,'sondern . als Verletzten nach § 61 Nr.2 StPO unvereidigt zu lassen.
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Nachdem die übrigen Verteidiger und der Staatsanwalt gehört worden waren, beschloß das Gericht, .den Zeugen gemäß
§ 60 Nr.3 StPO wegen 'Verdachts der Begünstigung. nicht zu. vereidigen. -
a) Damit war der Antrag, den § 61 Nr.2 StPO anzuwenden, abgelehnt. Die Revisionen der Angeklagten Sp und Step rügen daher zu Unrecht‘, über den Antrag sei:.nicht' entschieder worden. “ “ Sr
b) Mit der Begünstigung, die-der Zeuge "im Laufe des. : Verfahrens" begangen habe, konnten nicht seine belastenden . Angaben in der Hauptverhandlung (UA :S.66-68),..sondern nur. :" seine Erklärungen vor der Polizei am 15. und :16.Januar 1965 gemeint sein, bei denen er die Angeklagten nicht als Täter: genannt hatte, weil er ihre Rache fürchtete; wie er -in:der Hauptverhandlung erklärt hat. (UA $.68/69). Die Revision. des Angeklagten SW nacht daher zu Unrecht geltend,. das . Landgericht habe verkannt, daß § 60 Nr.3:StPO eine -Be- _ günstigung voraussetzt, die zeitlich vor der. Aussage in der Hauptverhandlung liegt. 2
‘e) Schon der entferüte. Verdacht einer strafbaren Be-: günstigung hindert die Vereidigung. Er wird nicht durch: ° die 'Behaupturig der Revision beseitigt, :der Zeuge SD habe bei der Polizei deshalb die Unwahrheit gesagt, weil:
‘er befürchtet habe, sonst -selbst als Zuhälter straf- ::
rechtlich'verfolgt zu werden,:habe also nür sich selbst begünstigen wollen, EEE EEE Er SEE Ze . 5
3. Am dritten Verhandlungstage wurde der. Zeuge Sci ergänzend nöch einmal vernommen. Er blieb ‚wieder unvereidigt. Das wurde vom Gericht nicht. ausdrücklichbeschlossen.,
Für alle Beteiligten war jedoch offensichtlich, daß.die-Strafkammer--auch ‘jetzt noch 'den- Verdacht der Begünstigung :
bejahte, den Zeugen also nach § 60 Nr. 5 Sstpo nicht vereidigen konnte. i
4. Einer der Verteidiger des'Angeklagten Schulz 'hatte zunächst beantragt, die Ehefrau Schiiie als Zeugin darüber zu vernehmen, daß ihr Ehemann von ihr Geld erhalten: habe, das aus ihrem Verdienst vom "Anschaffen" stammte. Hilfsweise war beantragt worden, eine 'rickterliche Aussage ‘der Frau Sc zu verlesen. Nach Erörterungen,' ob dies "geschehen dürfe, beantragte die Verteidigung, "die Zeugin Sci zu laden und darüber zu hören, daß sie vor dem Richter in Hamburg das ausgesagt hat, 'was im Protokoll: 'niedergeschrieben ist, oder als wahr zu unterstellen, was die Zeugin vor dem Antsrichter EUD ausessagt hat". 2
Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es werde als wahr unterstellt, daß die Zeugin die Aussage gemacht hat, wie sie im Protokoll niedergeschirieben ist.
“ Die Revision des Angeklagten Sg rügt, “die Wahrunterstellung erschöpfe nicht die Beweisbehauptüng des ursprünglich gestellten Beweisamtrages. Diese war aber überholt durch die neue "Fassung, die die Verteidigung den Beweisamtrage im Laufe ‘der Brörterungen Begeven hätte, Die‘ Rüge ist daher unbegrünäet. ” on on
5, TREE IEESEEEE es in der Hauptverhandlung abgelehnt, zur Sache auszusagen. 'Trötzdem ‘dürfte die’ Strafkammer seine Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 31.Januar 1965 (UA S.81-87) und 19.Januar 1967 (UA S.36-60) als Urkunden nach § 249 StPO verlesen und verwerten. Sie
umging damit nicht, wie die Revisionen meinen, in unzulässiger
Weise das Schweigerecht des Angeklagten C- Die Ausübung dieses Rechts schafft kein Beweisverbot, wie § 252 StPO
es vorschreibt, wenn ein Angehöriger von einem. Zeugnisverweigerungsrecht. Gebrauch macht. Im übrigen dürfen selbst in diesem Falle schriftliche oder mündliche Äußerungen,
die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung von sich aus
E , hat, verwertet werden (BGHSt 1 ‚373; BGH NIW, 1951, .
am
Der Verlesung. der beiden, Eingaben stand auch FE § 250 StPO weder seinem Wortlaut noch seinen Sinne mach entgegen.
Als der Angeklagte Cu sein Schreiben - vom 19. Januar 1967 dem Staatsanwalt übergab,.dem er sich eigens dazu hatte vorführen lassen, war dieser nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, daß er keine Angaben zur Sache zu machen brauche...
Soweit sich die Revisionen gegen die Schlüsse wenden, die die Strafkammer aus dem Inhalt der beiden Eingaben gezogen hat, bewegen sie sich unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet. u 2.
6. .In der Begründung, mit der das Landgericht die Nr.3 des. ‚Hilfsamtrages der Verteidigung. des Angeklagten SED (UA S.73/74) ablehnt, wendet sie den. § 244 Abs. 4 ‚StPO rechtlich richtig an (UA S, 75/16). Die Angriffe der Revisionen der Angeklagten SEE una StB sinä offensichtlich unbegründet.
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7. Den Hilfsamtrag des Verteidigers des Angeklagten St, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, aaß dieser Angeklagte "infolge des’ genossenen . Alkohols und eines Wutanfalls sich im Zustand ‘der Zurechnungsunfähigkeit befunden" habe, hat das "Landgericht mit seinen Ausführungen, die sich auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Reuß stützen (UA 8.106), in rechtlich einwandfreier Weise abgelehnt. Die Revision des Angeklagten Stamm. macht geltend, die Strafkammer habe "über ‚die ‚Frage. des...
‚psychischen Ausfalls infolge eines Wutanfalls nichts gesagt".
Das trifft nicht zu. Im Urteil steht abschließend, auch. die Tatbeteiligung des Angeklagten Sta, die er 2. T.. ein-. geräumt und begründet habe, lasse "keinerlei Schluß auf . physische oder psychische Ausfallerscheinungen zu" (UA S.106). Damit ist ersichtlich auch ein besonders hochgraäiger,
für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wesentlicher Erregungszustand verneint.
II.
Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilungen. Die Angriffe der Revisionen sind unbegründet.
Obwohl die Strafkammer nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß Sce pei dem Überfall eine Gehirnerschütterung erlitten hat (UA S.71,75), durfte sie davon ausgehen, daß er sich an die Vorgänge der Tat gut erinnere und seine Schilderung dem wirklichen Verlauf entspreche. Sie brauchte dabei der Frage nach der Gehirnerschütterung keine Bedeutung beizumessen. Die Revisionen der Angeklagten SCHE una StB tragen selbst nicht vor, daß eine Gehirnerschütterung immer zur Trübung des Erinnerungsvermögens führen müsse, sondern sprechen nur von einer solchen Möglichkeit. Diese hat die Strafkammer ersichtlich berücksichtigt und unter den hier gegebenen Umständen verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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' Die verlesene Aussage des Zeugen Hp wird zwar in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Das 1äßt aber im vorliegenden Falle, zumal da der Zeuge gemäß § 60 Nr.3 StPO unvereidigt geblieben ist, nicht darauf schließen, daß die Strafkammer seine Bekundungen ohne jede Prüfung von vornherein außer
acht gelassen habe.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst frei von rechtlichen Mängeln. Die Angriffe der Revisionen sind
“offensichtlich unbegründet, Es trifft insbesondere nicht zu,
daß die Zusammenfassung der Beweiswürdigung (va 5.104 oben) fortbestehende Zweifel der Strafkamner erkennen lasse, aus
denen sie "eine Gewißheit konstruiert" habe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundes-
anwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr,Börker