Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 08.11.1968 – 4 StR 294/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2130 076

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 294/68 URTEIL PAr.

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Heinrich Bernhard > GE aus EP, zeboren an ED 1955 :: vu

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

rd

rd

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in üer Verhandlung, Landgerichtsrat EB ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt (EB au: > als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Februar 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer nat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinrheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen und wegen aktiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis - insoweit hat der Senat den unvollständigen Urteilssatz den Urteilsgründen entsprechend ergänzt - verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Das Urteil unterliegt in vollem Umfang der sachlichrechtlichen Nachprüfung. Zwar greift die Revision den Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) nicht an. Eine Beschränkung des Rechtsmittels .insoweit ist jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreifens mit dem vollendeten Verbrechen der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht möglich (vgl. RGSt 65, 125, 131; BGHSt 10, 100, 101).

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.

1. Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.

a) Bei einem zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alten Jungen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe erkannt, daß dieser noch keine 14 Jahre alt war, im Urteil nicht zu erläutern. Gegenteilige Umstände, etwa eine auffallend fortgeschrittene körperliche Entwicklung, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht behauptet.

b) Die Feststellung der Strafkammer, der Junge habe, ais er vom Fenster weg wieder zum Angeklagten hinblickte, gesehen, daß dieser seinen Hosenlatz geöffnet hatte, sein erregtes Glied in der Hand hielt und daran rieb, und habe diesem unzüchtigen Treiben "etwa eine bis zwei Minuten" zugeschaut, bevor er aufgestanden sei, um den Vorfall zu melden, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Insbesöndere ist die Feststellung, daß der Junge dem unzüchtigen Treiben mindestens eine Minute lang zugeschaut hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen versucht die Revision in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie sich auf andere als im Urteil festgestellte Tatsachen stützt oder festgestellte Tatsachen anders wertet. Das ist unzulässig.

c) Die Folgerungen, die die Strafkammer aus dem Auftreten des Zugschaffners Bruckmann und seinen ausdrücklichen Hinweisen auf seine bahnpolizeilichen Befugnisse für die innere Tatseite der Bestechung gezogen hat, sind ebenfalls mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung vereinbar. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.

2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer gibt gleichfalls zur Beanstandung keinen Anlaß. Insbesondere ist, was nur der Erörterung bedarf, gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein Kind unter 14 Jahren als eine unzüchtige Handlung des Kindes

selbst und ein diesen Erfolg herbeiführendes Verhalten als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne dieser Strafbestimmung anzusehen (vgl. RG JW 1935, 524

Nr. 23; RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171; BGH NJW 1953, 710; BGH Urteil vom 30. April 1958 - 2 StR 158/58; BGHS+ 15, 118, 122; Urteile des Senats vom 10. Juni 1966 - 4 StR 157/66 - und vom 30. Juni 1967 - 4 StR 209/67; vgl. auch Schönke/ Schröder 13. Aufl. § 176 StGB Rän. 32). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, als er sein erregtes Glied sichtbar in der Hand hielt und daran rieb, erreichen, daß der Junge "an seinen Unzuchtshandlungen Gefallen fand und sich daran beteiligte". Er wollte den Jungen also allein durch sein Verhalten (vgl. RG JW 1936, 1973 Nr. 37; BGH IM Nr. 1 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Urteil des Senats vom

30. Juni 1967 - 4 StR 209/67), dazu bringen, d.h. verleiten, sein unzüchtiges Treiben mindestens, worauf es in diesem Zusammenhang nur ankommt, "geflissentlich" zu betrachten. Mit diesem von der Rechtsprechung insbesondere auch zur Abgrenzung gegenüber dem Tatbestand des § 1§ 3 StGB aufgestellten Erfordernis (vgl. RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953, 710) sollte das arglose, unabsichtliche, flüchtige oder zufällige Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorgangs aus dem Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgeschieden werden (Urteil des Senats vom

10. Juni 1966 - 4 StR 157/66). "Geflissentliches" Betrachten bedeutet deshalb nichts anderes als ein Über das arglose Hinsehen hinausgehendes "eingehendes" Zuschauen (Urteil des Senats vom 14. April 1954 - 4 StR 870/53), das "Verarbeiten" eines "aufmerksam und mit innerer Anteilnahme" verfolgten unzüchtigen Vorgangs (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 1215 BGH MDR 1967, 139), d.h. dessen "bewußtes und vom inneren Willen gelenktes Aufnehmen" (Urteil des Senats vom 2. Juli 1953 - 4 StR 179/53). Nicht erforderlich ist

u mn,

dagegen, wie die Revision meint, daß das Kind der Atsicht des Täters, wenn auch nur ein Stück des Weges innerlich nachgehen, daß es also selbst dabei eine unzüchtige Tendenz verfolgen, etwa darauf ausgehen müsse, ein schamloses Bild vor Augen zu haben (Urteil des Senats vom 10. Juni 1966

- 4 StR 157/66). Vielmehr genügt es, daß das Empfinden des Kindes in den Bereich des bewußt Geschlechtlichen hineingeführt wird, ohne daß das Kind sich dabei der unzüchtigen Bedeutung seines eigenen Verhaltens bewußt zu sein braucht (vgl. BGHSt 1, 168, 173 £f). Hätte sich hiernach der Junge, nachdem er das Treiben des Angeklagten in seinem äußeren Geschehen erkannte, sofort abgewendet, wäre allerdings nur eine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen (vgl. auch RG JW 1935, 524 Nr. 23; RGSt 73,246, 247; Schönke/Schröder aa0). Da er indessen nicht wegsah, vielmehr dem Treiben mindestens eine Minute lang zuschaute, hat er es, ohne daß es dazu besonderer Ausführungen bedurft hätte, in dem oben erläuterten Sinne innerlich verarbeitet, d.h. geflissentlich betrachtet. Ob er bloß aus Neugier oder auch aus mangelnder Entschiußfreudigkeit weiter zugeschaut hat und ob er sich schon auf den ersten Blick oder erst nach einigen Sekunden der Unzüchtigkeit des Vorgangs in seiner vollen Tragweite und seiner Einstellung dazu richtig bewußt geworden ist,

ist bedeutungslos. In jedem Fall ist er dem Treiben nicht (mehr) "arglos", sondern mit Anteilnahme gefolgt. Das Unzuchtsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher vollendet.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthai