Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.01.1958 – 2 StR 158/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 158/58 2265 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich M a : > Sg: geboren am «ERBE» 1920 in > (Hessen),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 30. April 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundegrichter Dr. Dotterweich Bundegrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
als beisitgzende Kichter, Oberstaetsanwalt an
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
8. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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"2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist dagegen begründet.
a) Die Beweiswürdigung 18ßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen ihre grundsätzliche Überzeugung, daß die Aussagen der achtjährigen Ursula Schgp allein zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichten, hat die Strafkammer nicht versioßen. Sie hält den Angeklagten nicht schon auf Grund der Bekundungen der Zeugin, sondern deshalb für überführt, weil diese Bekundungen außerdem durch die Einlassung des Angeklagten teilweise bestätigt worden sind. Wegen der besonderen Umstände dieses Falles konnte sie den Aussagen auch Glauben schenken, obwohl sie das Mädchen für eine im allgemeinen charakterlich nicht geeignete Zeugin ansah. Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß sie für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Verwechslung nit dem früher an der Zeugin verübten Sittlichkeitsverbrechen verneint, während sie für die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle eine solche Gefahr nicht ausschließen zu können meint. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß insoweit einige Ausführungen im Urteil, für sich betrachtet, widersprüchlich erscheinen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu
entnehmen, daß die Strafkammer die Verwechslungsgefahr in dem vorliegenden -. Falle verneint und in den übrigen Fällen
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bejaht hat, weil die Zeugin im ersten Falle eingehend und anschaulich ausgesagt, in den übrigen Fällen dagegen nur unbestimmte Angaben gemacht hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Soweit die Reyision weiter versucht, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen, ist ihr Vorbringen. unzulässig.
b) Der von der Strafkammer für erwiesen angesehene Sachverhalt rechtfertigt indessen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Diese Vorschrift setzt entweder die Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde oder die Verleitung des Kindes zur Verübung oder Duldung solcher Handlungen voraus. Weder in der einen noch in der anderen Richtung hat die Strafkammer ausreichende Feststellungen getroffen.
Zur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde genügt es zwar nach der Rechtsprechung, daß der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, seine Wollust zu befriedigen; daß er den Körper berührt, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, daß.er ihn auf: irgend eine sonstige Weise in Mitleidenschaft zieht (BGHSt 4, 323, 324 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht festgestellt. Die Urteilsgründe ergeben lediglich, daß der Angeklagte beim Anblick des neben ihm auf der Decke liegenden, leicht bekleideten Mädchens geschlechtlich erregt wurde, seinen Geschlechtsteil aus der Hose nahm, bis zum Samenerguß onanierte und sich alsdann mit einem Taschentuch säuberte und daß die Zeugin dem ganzen Vorgang gefli$ssentlich zugesehen hat.
Daß der Angeklagte die Zeugin zu diesem geflissentlichen ; Zusehen verleitet hat, ist ebenfalls nicht dargetan. Verleiten im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedeutet irgend eine Einwirkung auf den Willen des Kindes (BGH NJW 1953, 710). Diese kann zwar schon im Zeigen des entblößten Geschlechts-
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teils und im Onanieren als solchem "liegen, wenn damit die Neugierde des Kindes geweckt oder verstärkt und es auf diese Weise dazu gebracht werden sollte, geflissentlich hinzusehen und dadurch selbst unzüchtig zu handeln. Diese näheren Voraussetzungen hätte die Strafkammer aber feststellen und darlegen müssen.
Auch zur inneren Tatseite hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.
Die Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Angeklagte in den übrigen vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fällen durch das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig freigesprochen ist (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Das ist in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer wird dies daher nachh: len müssen (BGH NJW 1951,” 411 Nr. 25, 126 Nr. 27)»
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen