Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 30.06.1967 – 4 StR 209/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2117 06€ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Pr 2222 URTEIL ul.

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Wilhelm Heinrich 5 nn) aus GB zchoren an ED 1921 ir DEE.

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben: j

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Sanders

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Pikart

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt a ::i der Urteilsverkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24, Januar 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur

Last.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu einem Monat und 15 Tagen Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist begründet und führt zu seiner

Freisprechung.

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Nach den Feststellungen des Urteils fand der Angeklagte, ä der sich inzwischen freiwillig hat kastrieren lassen, zur Tatzeit seine geschlechtliche Befriedigung darin, daß er in Gegenwart kleiner Mädchen onanierte. An einem nicht mehr feststellbaren Tag zu Beginn des Jahres 1966 befand er sich mit seinem Kraftwagen in Dülken. Dort ließ er im Zustand geschlechtlicher Erregung zwei ihm unbekannte Mädchen im Alter von etwa 1o Jahren unter dem Vorwand, daß sie ihm den Weg zum Krankenhaus zeigen sollten, in den Wagen einsteigen. Als sie, und zwar eines von ihnen auf dem Schoß des anderen, auf dem Sitz rechts neben ihm saßen, griff er während der | Fahrt mit der Hand in den geöffneten Hosenschlitz und onanierte . bis zum Samenerguß; dieser Vorgang dauerte nur kurz. 'Nach den Br: Ausführungen des Urteils rechnete dabei der Angeklagte mit | der Möglichkeit, "daß die Mädchen sein Treiben bemerken, geflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen Ungehörigkeit des Vorgangs in einer ihrem Alter entsprechenden Br Vorstellung bewußt werden könnten"; das nahm er billigend es in Kauf. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte auf diese Weise versucht habe, die Mädchen zur Verübung . unzüchtiger Handlungen zu verleiten.

Der Schuläspruch begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den festgestellten oder jedenfalls für möglich gehaltenen Umständen nicht voll Rechnung getragen.

Richtig ist, daß das aufmerksame Betrachten eines sich vor den Augen des Kindes abspielenden unzüchtigen Geschehens schon selbst eine unzüchtige Handlung des Kindes sein kann (IM Nrn. 7 und 12 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 15, 118, 122). Der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwendete Begriff des "Verleitens" setzt nicht voraus, daß der Täter, der sich \ in Gegenwart eines Kindes unzüchtig betätigt, das Kind durch u positives Handeln und mit direktem Vorsatz dazu veranlaßt, das unzüchtige Geschehen sich anzusehen; vielmehr genügt insoweit, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, bedingter

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Vorsatz (BGHSt 4, 303). Eine Einwirkung seitens des Täters auf den Willen des Kindes, sich das unzüchtige Geschehen anzusehen, wird jedoch vom Begriff des Verleitens ebenso

wie von dem der Anstiftung stets vorausgesetzt. Begeht der Täter eine unzüchtige Handlung, die beim bloßen Hinsehen durch das Kind von diesem als solche erkannt werden kann,

so wirkt er schon dadurch in der unter Strafe gestellten Weise auf den Willen des Kindes ein, wenn er bei der Handlung damit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß das Kind sich diese seine Handlung geflissentlich ansehen könne. Wirä aber die unzüchtige Handlung vom Täter unter Umständen vorgenommen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob das vom Täter nicht eigens darauf aufmerksam gemachte Kind die Handlung als unzüchtig erkennen kann, so muß die auch bei bedingtenm Vorsatz erforderliche Einwirkung des Täters auf den Willen des Kindes näher begründet werden. In einem solchen Fall ist die bloße Bemerkung, der Täter habe mit der Möglichkeit gerechnet, das Kind könne "sein Treiben" bemerken, geflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen Ungehörigkeit des Vorgangs bewußt werden, formelhaft und darum unzureichend.

Der Angeklagte hat eingeräumt, daß die Kinder möglicherweise "sein Treiben" hätten sehen können. Das Landgericht ist aber in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, daß das Glied des Angeklagten - wie ausdrücklich für möglich . gehalten - nicht aus der Hose genommen und also überhaupt nicht sichtbar war und daß das Onanieren nur kurz gedauert hat. Daß er die beim Onanieren erforderlichen Handbewegungen besonders auffallend vorgenommen habe, hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein Greifen in den Hosenschlitz kann auch einen anderen als einen geschlechtsbezogenen Zweck erfüllen und braucht darum nicht unzüchtig - wenn auch unanständig -— zu sein. Deswegen hätte es näherer Ausführung bedurft, inwiefern das nur "kurz" dauernde "Treiben" des Angeklagten als geschlechtsbezogene und darum unzüchtige

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Handlung erkennbar war und welche Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat. Von Bedeutung hierbei ist auch, daß die Kinder dem Angeklagten nicht mit guter Sichtmöglichkeit auf ihn gegenüber saßen, sondern daß sie auf dem Sitz neben dem seinen, obendrein noch eines auf dem Schoß des 4 anderen saßen und daß ihre Aufmerksamkeit möglicherweise u Qurch das Fahren stark in Anspruch genommen war. '

. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben,

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß nähere, zur Feststellung der Schuld des Angeklagten ausreichende Feststellungen noch getroffen werden könnten. Die bisherigen - unzureichenden - Feststellungen beruhen allein auf den Angaben des Angeklagten, der sich schon bisher auf Erinnerungs- . lücken berufen hat, was angesichts ähnlicher Erlebnisse des

Angeklagten und der Iänge der zurückliegenden Zeit nicht unglaubhaft erscheint. Die beiden Mädchen konnten und können nicht ermittelt und gehört werden. Unter diesen Umständen hält der Senat die sofortige Freisprechung des Angeklagten für geboten (§ 354 Abs. 1 StPO).

Sanders Börtzler Mayr

Fikart Hürxthal