Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 17.08.1972 – 4 StR 359/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

u str 350/72 _ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Wilhelm K CHEEEEEEED zu: DEE, reboren an EEE 1932 ir DEE,

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

Der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.August 1972 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß S 549 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29.März 1972

a) dahin geändert, daß der Angeklagte nur der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in 11 Fällen (§§ 183, 74 StGB) schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden,weil der mit ihr angestrebte Erfolg auch auf Grund der Sachrüge erreicht wird.

Dagegen, daß der Angeklagte in jedem der elf Fälle sich der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) schuldig gemacht hat, bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge keine rechtlichen Bedenken, werden auch von der Revision nicht geltend gemacht,

Die Strafkammer hat allein daraus, daß der Angeklagte mit offen heraushängendenm Geschlechtsteil vor die Mädchen getreten ist, den Schluß gezogen, er habe die Mädchen zum "geflissentlichen" Betrachten seines Geschlechtsteils verleiten wollen. Das ist rechtsirrig. Ein "geflissentliches" Betrachten setzt ein eingehendes Zuschauen, das Verarbeiten eines aufmerksam und mit innerer Anteilnahme verfolgten unzüchtigen Vorgangs voraus (Urteile des Senats vom 8. November 1968 - 4 StR 294/68 - und vom 9. September 1971 - 4 StR 328/71 -, je mit Hinweisen auf die Entscheidungen BCHSt 15, 118, 121 und BGH MDR 1967, 139). Nach den Urteilsfeststellungen kam es aber dem Angeklagten - wie er sich auch eingelassen hat - möglicherweise nur darauf an, daß die Mädchen seinen Geschlechtsteil zwar, wenn auch neugierig und interessiert, sehen konnten und wohl auch sehen sollten, wobei ihm aber ein ganz kurz dauerndes Hinsehen genügt haben kann. Es ist nichts dafür dargetan, daß er auch nur auf eines der Mädchen eingewirkt hätte, um es zu einem längeren, intensiven und damit "geflissentlichen" Zuschauen zu veranlassen.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen in abweichendem Sinne führen könnte. Er ändert daher den Schuldspruch von sich aus entsprechend ab.

- u-

Das muß zur Aufhebung des gesamten Strafaus-

spruchs führen.

Meyer Börtzler

Spiegel

Salger

Mayr