Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 02.07.1955 – 4 StR 179/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2303 096
4 StR_179/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmeister Ehrenfried L EEE zu: pEEmD WB, sevoren am EEE 1906 in > 5 “ “
x
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 19553, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter.
Gerichtsassessor Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst En
in der Verhandlun Justizsekretär ER bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 15. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
a)
Der Angeklagte ist wegen Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 5 StGB) zu sechs “onaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rüg+ Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Sachrüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Strafkammer hat die Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen darin erblickt, dass der Angeklagte, der an seinem Geschlechtsteil ge- "spielt hatte und dabei von dem siebenjährigen Wolfgang EEE und dessen fünfjährigen Bruder Lothar beobachtet worden war,diesen Kindern gegenüber äusserte, sie sollten doch nicht lachen, sie hätten euch sowas, und "das (nämlich das Spielen am Geschlechtsteil) kitzle so gui, er (der Angeklagte) habe aber noch etwas Schwereres, die"Eier",
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Vorgangs ist die Strafkammer zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, dass das geflissentliche Anhören unzüchtiger Reden — ebenso wie das gefiissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorganges - als unzüchtige Handlung und ein diesen Erfolg herbeiführendes Verhalten gegenüber Kindern unter 14 Jahren als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB anzusehen ist (BGHSt 1, 168, 173; 3 StR 173/51 vom 28. Juni 1951, 3 StR 482/51 vom 19. Juli 1951, 2 StR 371/51 vom 26. Juli 1951). Der
- 3 -
Strafkammer ist auch darin beizutreten, dass zumindest
die zweite Bemerkung des Angeklagten, das kitzle so gut,
er habe noch etwas Schwereres, die "Eier", nicht nur anstössig oder unanständig im landläufigen Sinne war, sondern
; eh an 9
nach ihrem Inhalt und wegen des Zusammenhangs mit dem voraus-
gegangenen Tun des Angeklagten eine unmittelbare Beziehung h zum Seschlechtlichen hatte und somit das allgemeine Scham- & und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht ver- ;- letzte, also unzüchtig war. Der Tatrichter hat jedoch H möglicherweise nicht genügend gewürdigt, dass die Äusserun- . gen des Angeiilagten nur aus wenigen Worten bestanden und dass E sich der ganze Vorgang offensichtlich sehr schnell abspiel- 1
te. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der Verführer jeweils länger dauernde Gespräche, teilweise in Verbindung mit dem Zeigen unzüchtiger Darstellungen, mit den verleiteten Xindern geführt hat. Die Kürze des Vorgangs kann es hier ausgeschlossen haben, dass die Kinder die Worte des Angeklagten geflissentlich, d.h. mit innerer Anteilnahme. nicht nur arglos. angehört haben. Denn das bewusste und vom Willen gelenkte Aufnehmen eines unzüchtigen Vorgangs erfordert notwendig seine gewisse Dauer, die es dem Kinde ermöglicht, seine Aufmerksankeit auf den Vorgang einzustellen.|
Mach der Annahme der Strafkammer hat der Angeklaste die Bereitschaft der Kinder zur Anhörung seiner unzüchtigen Reden durch eben di.selben Äusserungen herbeiführen wollen; denn sie hat nicht feststellen könn n, dass der Angeklagte durch das vorausgegangene Spielen an seinem Geschlechtsteil die Aufmerksamkeit der Kinder auf sich ziehen $ wollte, Dieser Annahme steht jedoch wiederum die Flüchtigkeit des ganzen Gespräches entgegen. Wenn der Angeklagte mit den festgestellten Bemerkungen die Kinder zum Anhören unzüchtiger Reden erst veranlassen wollte, fehlt es an weiteren unzüchtigen Äusserungen, die die Kinder
ARTE <i
LS
nach erfolgreicher Verleitung geflissentlich angehört haben. Zwar spricht die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Yürdigung davon, dass sich der Angeklagte wiederholt "in diesem Sinne", nämlich unzüchtig. geäussert und dadurch auf die Kinder eingewirkt habe; das kann aber nach dem klaren Sachverhalt nicht so verstanden werden, dass der Angeklagte ausser den oben wiedergegebenen Äusserungen weitere Bemerkungen gemacht hat.
Auch wenn man es indes angesichts des Umstandes, dass die Neugierde der Kinder schon durch das voraus- . gegangene Verhalten des Angeklagten — wie dieser wusste. - geweckt war, als Einwirkung auf den Willen der Kinder genügen lassen wollte, dass diese wegen ihrer Nähe die schamverletzenden Äusserungen des Angeklagten notgeärungen hören mussten (vgi BGH 2 StR 297/51 von 26, Juli 1951), würde es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen. Es würde selbst in diesem Falle nicht ausreichehy.« dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er unzüchtige Reden führe und dass diese von den Kindern gehört würden; er musste vielmehr auch das Bewusstsein und den Willen haben, die Kinder zum geflissentlichen Anhören seiner Äusserungen zu veranlassen (vgi BGH aa0). Diese mangelnde Feststellung kann aus dem Urteilszusammenhang nicht ergänzt werden. Gegen einenVerleitungsvorsatz spricht, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegbaren Zinlassung das Spielen an seinem Geschlechtsteil abgebrochen hat, nachdem er sich der Anwesenheit der Jungen bewusst geworden war, und dass er auch das Gespräch mit den Jungen auf kurze Redewendungen beschränkt. hat,
Dagegen.erscheint der Angriff der Revision gegen äie Annahme wollüstigen Handelns des Angeklagten unbegründet. Die Strafkammer konnte die Absicht des Angeklagten, seine oder der Kinder Geschlechtslust zu erregen, ohne Rechtsirrtum sowohl aus dem grob unzüchtigen Inhalt seiner Worte als auch aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit seinem vorausgegangenen wollüstigen Tun schliessen. Die Meinung der Revision, der Angeklagte könne die Äusserungen lediglich in der Verärgerung darüber gemacht haben, dass er von den Kindern überrascht worden sei, oder um das vorausgegangene Spielen an seinem Geschlechtsteil harmlos erscheinen zu lassen, kann allenfalls für die Bemerkung zutreffen, die Kinder brauchten nicht zu lachen, sie hätten doch auch sowes, nicht aber für die nachfolgende, ihrem gedanklichen Inhalt nach seibständige Äusserung, das kitzle so gut, er (der Angeklagte) habe noch etwas Schwereres, die "Eier",
Da das Urteil schon wegen der erörterten sachlichrechtlichen Mängel. nicht bestehen bleiben kann, bedarf es keines Eingehens auf die —- im übrigen unbegründeten - Verfahrensrügen mehr. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 5 StGB nicht feststellen können, dann wird sie zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beleidigung der verletzten Kinder (§ 1§ 5 StGB) schuldig gemacht hat. Seine Äusserungen brachten zum Ausdruck, dass er den Kindern zutraute, schamliose Redensarten mit Aufmerksamkeit anzuhören. Dieses Verhalten bekundete eine Missachtung der Ehre der verletzten Kinder, Strafan-
trag ist vom Vater der Kinder form- und fristgerecht gestellt.
Krumme Engels Hülle
Dr. Augustin Martin