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BGH Urteil vom 10.06.1966 – 4 StR 157/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2097 036 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_157/66 URTEIL.

in der Strafsache

gegen

den Maschinisten Heinz Günther 5 EB aus

EEE zevoren ar EEE 1930 ir OO pr. ,

wegen Unzucht mit Kindern.

'R

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2%. November 1965 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter

versuchter Unzucht mit Kindern zu sechs Monate: Gefängnis

verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben Erfolg.

I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

——

Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, weil die Sachrüge in vollem Umfang durchgreift.

1. Der Angeklagte hat sich, wie im Urteil festgestellt ist, an verschiedenen Tagen insgesamt fünfmal Kindern unter 14 Jahren in schamloser Weise gezeigt. Er wollte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten Geschlechtsteils und der von ihm daran vorgenommenen Manipu-2Zationen verleiten. Das ist ihm in den beiden ersten Fällen bei Angelika WB und Claudia WW nicht gelungen, weil die arglos am Kellerfenster des Angeklagten vorbeigehenden Kinder sofort wegsahen, als sie sich der Unzüchtigkeit des Vorgangs bewußt wurden. Hier hat das Landgericht demnach mit Recht nur Versuch angenommen, In den drei weiteren Fällen dagegen, in denen sich der Angeklagte den Kindern Angelika "EB und Mechtnila RE (Farı 5), Mechthild allein (Fall 4) und schließlich Mechthild und Helmut Ho (Fall 5) unsittlich zeigte, wird die Annahme, es liege nur Versuch vor, von den Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen dazu nicht getragen.

Zvar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß die Verleitung zur Verübung einer im Betrachten eines schamverlet;enden Vorgangs bestehenden unzüchtigen Handlung vollendet ist, wenn das Kind der Absicht des Täters entsprechend geflissentlich hinsieht. Jedoch beruht ihre Ansicht, die Kinder hättendas Treiben des Angeklagten in keinen der Fälle geflissentlich betrachtet, weil sie sofort

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weggeschaut, als ihnen die Ungehörigkeit seines Verhaltens bewußt geworden sei, und weil sie nicht in den Keller gesehen hätten, um ein schamloses Bild vor Augen zu haben, auf Rechtsirrtum.

"Geflissentliches" Hinsehen bedeutet weder, daß es sich über eine gewisse Zeitdauer erstreckt, noch daß das Kind dabei darauf ausgehen muß, ein schamloses Bild vor Augen zu haben. Dazu kann vielmehr schon ein kurzes Zuschauen aus Neugier genügen. Mit der schon vom Reichsgericht gebrauchten Wendung, das Betrachten des unzüchtigen Vorgangs müsse "geflissentlich" geschehen, sollte nur das arglose, unabsichtliche, flüchtige, zufällige oder unbewußte Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorganges aus dem Begriff der unzüchtigen Handlurz ausgeschieden werden, Sie besagt aber nicht, daß das Betrachten besonders intensiv sein und daß das Kind selbst dabei eine unzüchtige Tendenz verfolgen müsse. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob die Kinder in den Keller geschaut haben, um ein schamloses Bild vor Augen zu haben.

Aber auch im übrigen steht unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht die Annahme, die Kinder hätten die unzüchtigen Vorgänge nicht geflissentlich betrachtet, mit den Feststellungen nicht im Einklang. Das gilt vor allem für die beiden letzten Fälle, in denen Mechthild TED :unächst allein, später zusammen nit Helmut Hol vetroffen war. Mechthild mußte auf Grund ihres vorhergegangenen Erlebnisses (Fall 3) damit rechnen, daß sie etwas Unzüichtiges zu sehen bekommen werde, als sie absichtlich durch das Fenster in den Keller des Angeklagten hineinschaute. Sie hat also nicht arglos oder zufällig, sondern geflissentlich hingesehen (vgl. RG HRR 1941 Nr. 732). Da sie von vornherein mit einem unzüchtigen Anblick rechnete,

kann sie auch nicht, wie das Landgericht annimmt, das Ungehörige des Verhaltens des Angeklagten erst nach dem Hinsehen erkannt haben. Im letzten (fünften) Fall hatte Hecht hild dem Helmut HofB erzänlt, daß sich ein Mann in einem Keller in schamverletzender Weise zeige. Weil ihr Helmut nicht glauben wollte, veranlaßte sie ihn, mit ihr zusammen nochmals in den Keller hineinzuschauen. Auch hier haben die Kinder sonach den mindestens von Mechthild erwarteten unzüchtigen Vorgang nicht nur arglos oder zufällig, sondern geflissentlich betrachtet. Daß sie alsbald wieder wegsahen, ändert daran nichts. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn sie unabsichtlich und arglos Zeugen des Vorganges geworden wären (RG a.a.0.):

Im dritten Fall, in dem sich der Angeklagte den Kindern Angelika WB und Mechtnila RÜieeigte, ist zumindest nicht auszuschließen, daß die Kinder nicht arglos waren. Nach den Feststellungen liegt es vielmehr nahe, daß sie nicht zufällig an dem Kellerfenster des Angeklagte vorbeigekommen sind, sondern daß Angelika, die den Angekla ten schon vorher zweimal bei seinem Treiben beovabachtet hatte, Mechthild hiervon erzählt und sie veranlaßt hat, mit ihr hinzugehen und nachzusehen.

2, Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme einer fortgesetzten Tat. Soweit im Einzelfall zwei Kinder beteiligt waren, liegt jeweils gleichartige Tateinheit voı Dies kommt im Urteil nicht genügend deutlich zum Ausdruck, Davon abgesehen entbehrt die Zusammenfassung der fünf Binzelfälle zu einer fortgesetzten Tat einer ausreichenden, rechtlich zutreffenden Begründung. Der bloße nahe zeitlich Zusammenhang der Taten rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines einheitlichen, die kinzelhandlungen von

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vornherein nach Ort, Zeit und Art der Ausführung umfassenden Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Die Tatsache, daß er nicht im voraus wissen konnte, wann jeweils Kinder an seinem Kellerfenster vorbeikommen würden, spricht vielmehr dafür, daß er sich jedesmal neu zur Tat entschlossen hat.

II. Zur Revision des Angeklagten:

Die Aufklärungsrügen sind unbegründet. Da nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nur er selbst und seine Ehefrau Zutritt zu dem Keller hatten, dieser sonst aber stets verschlossen war, brauchte sich dem Landgericht die Vernehmung der Ehefrau darüber, ob der Keller nicht doch einmal versehentlich unverschlossen geblieben, sowie darüber, ob das Schloß unbeschädigt war, nicht aufzudrängen. Die Ehefrau über die Kleidung des Angeklagten zu den Tatzeiten und über besondere Merkmale an seinem Äußeren zu vernehmen, war das Landgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil die Tatzeiten nicht genau feststehen. Auch die Einlassung des Angeklagten, er habe damals einen Gipsverband an einem Arm getragen, brauchte das Landgericht nicht zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen zu veranlassen; daß die Kinder dazu nichts bekundet haben, besagt nämlich nichts, weil sie nur die untere Körperhälfte des Mannes hatten sehen können,

Unzulässig ist die Rüge, die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei der Täter, beruhte auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die ihr die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vermittelt haben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt.

Indessen sind die Erwägungen zur inneren Tatseite nicht ausreichend. Das Urteil enthält an keiner Stelle Aucführungen darüber, daß der Angeklagte das Alter der Kinder erkannt oder doch wenigstens damit gerechnet und in Kauf genommen hat, daß sie noch nicht 14 Jahre alt waren. Das Landgericht sieht dies anscheinend als selbstverständlich an. Hiergegen bestehen jedoch wegen der Besonderheiten des Falles Bedenken. Da für die Kinder nur die untere Körperhälfte des Angeklagten sichtbar war, ist es nicht ausgeschlossen, daß auch dieser nur die Beine der Kinder von seinem Standort im Keller aus sehen konnte, Ob er aus ihrer Beschaffenheit und ihrer Bekleidung Schlüsse auf das Alter der Kinder ziehen konnte, wird zu klären sein. Möslicherweise hat er allerdings die Kinder, als sie auf das Kellerfenster zukamen, schon in voller Gestelt gesehen, ohne daß sie ihn zu JAiesen Zeitpunkt bereits gesehen hab Die - bisherigen - Feststellungen ergeben aber hierfür Ku_

nen hinreichenden Anhalt. Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal