Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.07.1968 – 1 StR 260/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2851 085 | Fr BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_SER_260/68 URTEIL
30.F,
in der Strafsache
gegen
den Öltankschweißer Josef 8 GERD aus Kl (<-<is A), dort geboren en EB 1055,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Staatsanwalt
Dr, Hübner
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart
als beisitzende Richter,
Dr. EEE in der verhanälung, GEB v:i acer Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Ge-
fängnis verurteilt.
Il. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben,
Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist einwandfrei. Im übrigen gilt folgendes:
Der Angeklagte hat nach dem Spiel seinen Mitspieler, den Türken Kg; durch Gewalt und Todesdrohungen genötigt, ihm sein (KW) ganzes Gelä auszuhändigen. Dazu gehörten auch 40,- DM, die der Angeklagte beim letzten Einsatz an den Türken verloren und die dieser, der Bankhalter, als seinen Gewinn eingestrichen hatte.
Bezüglich dieser 40,- DM (das Urteil spricht mitunter versehentlich von 50,- DM) hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe das Geld zurückverlangen dürfen, weil Keep falsch gespielt habe. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, daß Konak nicht falsch gespielt und daß der Angeklagte dies auch nicht angenommen hatte, Er meint weiter, dieses Geld sei, wegen unerlaubten Glückaspiels, sein Eigentum geblieben. Auch dies ist nicht richtig. Das Spiel "Sicbzchn und Vier" (Vingt et un) war allerdings ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel (§§ 284, 284 a StGB). Die zwischen den Beteiligten getroffenen Spielabreden waren demnach gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit 1ä8t jedoch in der Regel das abstrakte Erfüllungsgeschäft unberührt (vgl. BGHSt 6, 377, 378 betr. Dirnenlohn; ebenso BGH Urt. v. 8. Dezember 1967; A StR 440/67). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind für den vorliegenden Fall nicht erstchtlich. Die Kritik von Schlosser (JuS 1963, 146, 147) an BGHZ 37,
365 ff betrifft den Sonderfall von Verstößen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 der SpielbankVO und nicht die §§ 284 ££f StGB (BGHZ 47, 393, 398, 399). Das Verbot der §§ 284, 284 a StGB will der Spielleidenschaft entgegentreten (BGHSt 11, 209, 210), nicht aber verhindern, daß ein spieler scin Geld verliert; vgl. auch die Einziehungsvorschrift des § 284 b StGB.
Da der Inhalt der Bank dem Bankhalter Kg .- hörte, war dieser Eigentümer auch des Geldes, das der Angeklagte an ihn verloren und das Kgeals seinen Gewinn ceingestrichen hatte. Daß der Angeklagte - übrigens vergeblich — zu verhindern suchte, daß Kg das Geld zu sich steckte, änderte daran nichts,
Allerdings war Kg um den Gewinn ungerechtfertigt bereichert (§§ 154, 812 BGB). Der Rückforderung stand nun zwar der § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB (auf den das Landgericht S. 20 UA Bezug nimmt) nicht entgegen (§ 134 BGB; RGRK, 11. Aufl., Anm, 22 und Palandt, 27. Aufl., Ann. 5 b, je zu § 762 BGB). Dies betont der Verteidiger mit Recht, Die Rückforderung war jedoch, wenn man von § 814 BGB (erster Halbsatz) absieht, zumindest nach § 817 Satz 2 BGB 4 ausgeschlossen, der für alle Bereijeherungsfälle gilt (BGHZ 44, 1, 6). Allerdings. setzt dies voraus, daß auch der Leistende bewußt dem gesetzlichen Verbot zuwiderhandelt (BGH NJW 1968, 1329, 1330 Nr. 8). Aber auch dies ergibt sich hier aus den Feststellungen (S. 6 UA "das verbotene Glücksspiel"),
Die Strafkammer hat daher im Ergebnis mit Recht angenommen, daß dem Angeklagten auch in Höhe
1) auf den auch BGHSt 17, 330 hinweist; im einzelnen vgl. RGRK, Anm. 16 zu § 817 BGB.
von 40,- DM kein Anspruch zustand, weder auf die betreffenden Geldscheine (BGHSt 17, 87-90), noch überhaupt. Er hat das nach den Feststellungen auch gewußt und rechtswidrig in der Absicht gehandelt, sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB; 5. 20 UA). Dem Erstreben des Vorteils (§ 253 Abs. 1 BGB) steht nicht entgegen, daß der Überfallene teilweise ungerechtfertigt bereichert war. Die Rechtsordnung billigt eben in solchen Fällen demjenigen die bessere Position zu, der die Sache in der Hand hat (§ 817 S. 2 BGB; in pari turpitudine melior est causa possidentis).
Die kevision geht von einem abweichenden Sachverhalt aus, 2.B., daß das Geld des Bankhalters und dcs Angeklagten zusammen auf dem Tisch gelegen und Miteigentum bestanden habe. Dafür ergibt das Urteil nichts.
des Bankhalters schon in der Bank lagen, und des Betrages von ebenfalls ca. 40,- DM, den der Angeklagte
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hat, ist die Annahme räuberischer Erpressung ganz unbedenklich und problemlos.
Auch im übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verweriens
Hübner Seibert Fischer
LZoesdau Pikart
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