Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 19.07.1968 – 4 StR 4/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Intercsves (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefüngnisstrafe zur Bewährung nicht von vornhercin entgegen. Den Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit kann in dicsen Fällen durch geeignete Bewährungsauflagen (vor allem einc empfindliche Geldbuße), durch die Pestscetzung einer über dor Mindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden BOwährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis im allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden. 2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt für sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles noch nicht aus.

Nachschlagewerk: ja 2107 054

StGB §§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 316 Abs. 2

1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigeführten, folgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkeit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Intercsves (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefüngnisstrafe zur Bewährung nicht von vornhercin entgegen.

Den Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit kann in dicsen Fällen durch geeignete Bewährungsauflagen (vor allem einc empfindliche Geldbuße), durch die Pestscetzung einer über dor Mindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden BOwährungszeit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis

im allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden.

2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in einer seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schließt für sich allein die Annahme eines Durchschnittsfalles noch nicht aus.

BGH, Beschl. v. 19. Juli 1968 - 4 StR 4/68 -— AG Recklinghausen

OLG Hamm

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_4/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Brenner Günter u GE sus VB: geboren m ED 939 ir «EHEN .

wegen Trunkenheit im Straßenverkehr.

Der 4. Strafsenat des Bundcsgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts auf Grund der Beratung vom 19. Juli 1968 durch den Scnatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:

1. In den Durchschnittsfällen der nur fahrlässig durch Berauschung herbeigscführten, folgenlos gebliebenen Fahruntüchtigkceit (§ 316 Abs. 2 StGB) steht bei Ersttätern der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) der Aussetzung einer Gefängnisstrafe zur Bewährung nicht von vornherein entgegen. Dem Strafzweck insbesondere der Abschreckung des Täters und der Allgemeinheit kann in diesen Fällen durch geeignete Bewährungsauflagen (vor allem eine empfindliche Geldbuße), durch die Festsetzung einer über der Mindestgrenze des § 24 Abs. 4 StGB liegenden Bewährungszcit und durch den längeren Entzug der Fahrerlaubnis im allgemeinen ausreichend Rechnung getragen werden.

2. Daß der Täter in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol in ciner seine unbedingte Fahruntüchtigkeit bewirkenden Menge getrunken hat, schlicßt für sich allein dic Annahme cines Durchschnittsfalles noch nicht aus.

Gründe§

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I.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Berufungsgericht wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Verbot des Fahrens trotz alkoholbedingter Fuhruntüchtigkceit nach § 316 StGB zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt unä ihm die Fahrerlaubnis mit einer SperrZeit von vier Monaten entzogen. Der Angeklagte hatte am Vorabend Alkohol in größeren Mengen zu sich genommen, Er wußts, daß er am nächsten Morgen mit seinem Fkw wieder fahren werde, Als er in einer kleinen Stadtgemeinde von der Polizei am Steuer scines Kraftwagens angetroffen wurdc, betrug sein Blutalkoholgehalt etwa 1,5 %o.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Es hält ihn zwar persönlich für strafausscetzungswürdig, es ist jedoch der Auffassung, das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Bekämpfung der Trunkenheitsvergehen im Straßenverkehr gebiete es, daß erkannte Freiheitsstrafen im allgemeinen auch verbüßt würden. Dem Angeklagten hätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände Strafausscetzung bewilligt werden können. Solche Umstände scien aber nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht Hamm rwöchte die Revision dcs Angeklagten verwerfen. Es hält die Ablehnung der Stralaussetzung im Ergebnis für rechtsfehlerfrei. Es kann zwar nicht der Auffassung des Landgerichts beitreten, das öffentliche Interesse verlange "im allgemeinen" die

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Vollstreckung der wegen TIrunkenhcit im Straßenverkehr verhängten Gefängnisstrafen, es stehe nur bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe ciner Strafaussetzung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht will vielmehr gemäß seiner ständigen Rechtsprechung bei der Beurtcilung des öffentlichen Interesses auf die Schwere der Tatumstände, der Tatfolgen und der persönlichen Schuld des Täters abstellen. Es möchte daher zwischen schweren und minderschweren Fällen der Trunkenheit im Straßenverkehr unterscheiden. Einen schweren Fall des Vergehens nach § 316 StGB erachtet das Oberlandesgericht u.a. für gegeben, wenn der Täter beim Alkoholgenuß wußte, daß er anschließend noch ein Kraftfahrzeug führen werde oder

auch dann, wenn er einen hohen Blutalkoholgchalt hatte.

An der Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (NJW 67, 305) gehindert. Das Oberlandesgericht Köln ist zwar übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht Hamm der Ansicht, daß bei 'nhicht besonders gewichtigen" Verstößen Strafaussetzung zur Bewährung § 80- währt werden kann und daß demgemäß bei "besonders Zcwichtigen" Verstößen das öffentliche Interesse der Straiaussetzung entgegensteht. Es vertritt aber in der angcführten Entscheidung im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm die Rechtsauffassung, dic Tatsache, daß der Angeklagte in Kenntnis der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen Alkohol getrunken hat, reiche allein nicht aus, die Tat als einen besonders gewichtigen Verstoß gegen § 316 StGB erscheinen zu lassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache ven Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfruge vorgelegt:

Ist die Strafaussetzung zur Bewährung für einen Täter nach § 316 StGB, der Alkohol bis über die Grenze der absoluten Fehruntüchtigkeit in dem Bewußtscin getrunken hat, daß er später noch fahren werde, mit dem öffcntlichen Interesse an der Strafvollstreckung vereinbar?

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

i. Das Oberlandesgericht Hamm lehnt zu Anfang seinor Vorlagebegründung zu Recht die viclfach vertretene Auffassung ab, das öffentliche Interesse verlange "im allgemeinen" die Vollstreckung der wezen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängten Gefängnisstrafe. Soweit anderu Gerichte sich für ihre gegenteilige Ansicht auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezichen, übersehen sie, daß die von ihnen zuweilen als "Regel-Ausnahnmeverhältnis" bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshotfs fast ausschließlich solche Fälle betrifft, in denen cin beträchtlicher Verletzungserfolg vorlag, sodaß die Schwere

u,

der Tatfolgen. manchmal auch der Tatunstände

oder der persönlichen Schuld des “üters cine Strafaussetzung zur Bewährung ausschlossen (vxl. BGH VRS 18, 347; 19, 29; 24, 183). In den wenigen Verfahren, in denen sich der Senat allein mit ciner folgenlosen Trunkenheitsfahrt als Übertretung gemäß § 2 StVZO zu befassen hatte (u.a. BGHSt 17, 354), waren andere Überlegungen maßgebend. Da nämlich die Beeinträchtigung der Verkcehrssicherheit eines Kraftfahrers durch Alkoholeinfluß dic schwerstwiegende Form eines körperlichen oder geistigen Mangels i.S. des § 2 StVZO darstellte, die niedrige Strafdrohung des § 21 StVG (f=-üher des § 71 StVZ20) dem Unrechtsgehalt der folgenlosen Trunkenheitsfahrt aber

in keiner Weisc gerccht wurde, konnte hier bereits zus diesem Grunde dem öffentlichen Interessc an der Ahndung der Tat in den mcisten Fällen nicht allcin schon durch

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getan werden.

2. Die im 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs erfolgte Umwandlung des Übertretungstatbestandes des § 2 StVZO in den Vergchenstatbestand des § 316 StCOE läßt für diese Erwägungen keinen Raum mchr. Die ganz erhebliche Ausweitung sowohl der Freiheitsstrafe wie nun auch der Geldstrafe ermöglichen es jetzt dem Tatrichter, die Strafe so zu verschärfen, daß das öffentliche Interesse an einer wirksamen Ahndung schon durch deren Ausspruch befriedigt werden kann. Dies vor allem dann, wenn die Strafaussetzung zur Bewährung mit eincr angemessenen Buße und Bewährungszeit sowie mit Fahrerlaubnisentzug verbunden wird. Das allein schon durch den erweiterten Strafrahmen zu ermöglichen, war offen-

sichtlich auch der Wille des Gesetzgebers. Obgleich ihm bei Erlaß des 2. Gesetzes zur. Sicherung’ des Straßenverkehrs der Streit um das sog. Regel-Ausnahmeverhältnis und die unterschiedliche Handhabung der Stralausscetzung bei Verkehrsvergehen durch die Obergerichte bekannt war, hat er - ausdrücklich anders als in der ebenfalls in diesem Gesetz erfolgten Neufassung des § 42 m Abs. 2 StGB - davon abgesehen, zu bestimmen, daß bei diesen Straftaten die Vollstreckung "in der Regel" im öffentlichen Interesse liege.

3. Nicht nur der Gesetzgeber hat von jcher davon abgesehen, bei bestimmten Straftatbeständen die Strafaussetzung grundsätzlich zu verweigern. Auch die Rechtsprechung hält es für unzulässig, bestimmte Straftaten von vornherein und ohne Prüfung des Einzelfalles von der Möglichkeit bedingter Strafausscetzung auszuschlichen. Nach der Entscheidung BGHSt 6, 125, 126 verbietet das schon der klare Wortlaut des § 23 StGB (vgl. auch BGHSt 6, 298). Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß auch für unter Alkoholeinfluß begangene Verkehrsvergchen nichts anderes gelten kann (u.a. BGH VRS 17, 21, 24;

18, 268, 273). Auch hier ist der Richter gehalten, bei jeder einzelnen Tat erneut die Maßstäbe anzulegen, die für die Frage einer bedingten Aussetzung der Strafe allgemein Gültigkeit haben. Das gilt sowohl für die Prüfung’ nach Abs. 2 wie nach Abs. 3 des § 23 StGB. Bei der letzteren ist nicht auf die Schwere des von dem Angeklagten erfüllten gesetzlichen Tatbestandes, sondern auf die Schwere der zur Beurteilung stehenden Einzeltat ubzustellen. Es ist zwar anerkannt, daß im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung

einer Freiheitsstrafe (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 StGB) davon ausgegangen werden darf, daß es bei Häufung bestimmter Straftaten gerechtfertigt scin kann, die Strafe im Einzelfall zu vollstrecken, um dadurch ihre Wirkung

auf die Allgemeinheit zu erhöhen (BGHSt 6, 125; BGH

VRS 16, 347, 349; 24, 183). Wie bereits in Nr. 1 hervorgehoben, gilt das im Bereich der fahrlässigen Verkehrsvergehen aber nur für Taten, die mit beträchtlichen Folgen verbunden oder bei denen sonstige Erschverungsgründe. gegeben waren: .:

4. Die der Vorlage zu Grunde liegende Sachgestaltung entspricht indessen, wie das Oberlandesgericht Köln (aa0) zu Recht ausführt, dem Durchschnittsfall des § 316 StGB. Daß Alkoholgenuß bis über die Grenze der unbedinrten Fahruntüchtigkeit in Voraussicht der bevorstehenden Fahrt mit dem Kraftwagen schon für sich allein die Annahme eines schweren Verstoßes gegen § 316 StGB rechtfertigt, ist dem Sinn des Gesetzes nicht zu entnehmen. Es entspricht dem regelmäßigen Erscheinungsbild der Straftaten nach § 316 StGB, daß der Kraftfahrer, der in einer Gaststätte oder bei Bekannten Alkohol zu sich nimmt, weiß, er werde anschlicßend mit dem Kraftwagen nach Hause fahren. Da die Fällc, in denen dem Kraftfahrzeugführer bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 1,3 #0 nur auf Grund von zusätzlichen Beweisanzeichen eine sog. bedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen ist, deutlich in der Ninderzahl sind, licogt auch die Annahne nahe, daß der Gesetzgeber vor allem die Fahrer crfassen wollte, die die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit überschreiten. Nichts spricht dafür, daß er dann gcradc das Vergehen dieser erfahrungsweise am häufigsten anzu-

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treffenden fätergrunne schon als schweren Fall eingestuft wissen wolite. Da cr cs nämlich für angencessen hielt, leichte Fälle der folgenlosen Trunkenheitsfahrt nur mit Geldstrafe zu ahnden, besteht kcine Berechtigung zu der Annahme, daß er beim Durchschnittsfall schon eine Gefängnisstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung erwartot., Die Versagung der Strafaussetzung ist nach dem Äillen des Gesetzgebers ersichtlich nur für Fälle vorgeschen, die einen gewichtigeren Verstoß gegen § 316 StGB enthalten. Wenn das vorlegende Oberlandesgericht den Durchschnitts?fall gleichwohl, und zwar ohne Zulassung von Ausnahmen, als einen schweren einoränct, so gelangt ®8S ZU dem auch von ihm als unzulässig angesehenen Ergebnis, daß das öffentliche Interesse bei Vergehen gemäß '§ 316 StGB "in der Regel" eine Vollstreckung der Strafe erfordert. Dabei fällt auf, daß der Angeklagte bei einem vorhandenen Strafrahmen bis zu einem Jahr nur zu

zwei Wochen Gefängnis verurteilt worden war, der Tatrichter seine Handlungsweise als solche also wohl kaum als schweren Verstoß angeschen haben kann.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird das öffentliche Interesse an der Strafvollstezeeckung nur durch schwerwiegende, den Besonderheiten des Einzelfalles entnommene Gründe gerechtferiigt. Es erfordert eine sorgfältige Abwägung der Tat gegen dic Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühnce. der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemcino Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (EGHSt *", 393, 396). Das gilt selbst für Fälle mit schwerwiegenden Tatfolgen einschließlich der auf Trunkenheit beruhenden fahrlässigen Tötung (BGH VRS 18, 268, 273; 18, 347, 350;

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25, 426, 428). Für den Durchschnittsfall der folgenlosen Trunkenheitsfahrt des § 316 StGB wird sich diese Prüfung zunächst vornehmlich darauf erstrecken, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen. Das ergibt sich daraus, daß dem Gesichtspunkt der Sühnc bei der folgenlos geblicbenen Ürunkenheitsfahrt nicht dasselbe Gewicht zukommt wie bei ciner mit schweren Unfallfolgen. Der Gesichtspunkt der Genugtuung [für den Verletzten scheidet von vornherein aus. Den Strafzwceck der Abschreckung, der für sich allcin die Versagung

von Strafeussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen könnte (BGH VRS 13, 24, 27), kommt zwar wegen des Ausmaßes der Trunkenheitstaten besondere Bedeutung ZU.

Er könnte namentlich nahc legen, bei der nach 8 3'6

StGB möglichen Wahl zwischen Gefängnis- und Gelästraic eine Gefängnisstrafe auszusprechen. Der Senat pflichtet jedoch den Generalbundesanwalt bei, wenn dieser in seiner Stellungnahme die Ansicht vertritt, der Strafzwcck der Abschreckung erfordere es nicht, dem Angeklagten die Aussetzung der Gefängnisstrafe in den Durchschnittsfällen des § 316 StGB zu versagen und die Vergünstigung des § 23 StGB auf besonders leichte Fälle zu beschränken. Der bis zu einem Jahr Gefängnis reichende Strafrahmen des § 316 StGB ermöglicht cs dem Gericht, die Strefe so hoch zu bemessen, daß schon ihre Verhängung jedenfalls dann abschreckend wirkt, wenn die Aussetzung ihrer Volistreckung entsprechend den Empfehlungen des 4. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar (vgl. DAR 1966, 93) mit einer empfindlichen, den Täter in seiner Lebensführung wirklich beschneidenden Geldbuße, mit dem längeren Entzug der Fahrerlaubnis und mit der Festsetzung einer mehrjährigen Bewährungszeit verbunden wird. Der Druck

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des möglichen Widerrufs der Strafausscotzung, unter dem sonst nicht zur Begchung von Straftaten nceigende Täter

- und sie stellen die überwiegende Zahl des Täterkreises des § 316 StGB - während einer mehrjührigen Bewährungszeit stehen, wird diese regelmäßig ebenso wirksun, wenn nicht noch wirksamer von der Wiederholung ihrer Verfehltvrz abhalten wie der Vollzug der Strufe, Zu der vom Bundcesgerichtshof schon in JR 1956, 426 herausgestellten unü heute allgemein anerkannten "iirkungslosigkceit und kririnalpolitischen Verfehltheit der Verbüßung schr kurzer Freiheitsstrafen kommt hinzu, daß dem § 253 StGB scerade

die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt, dic Vollstreckung der Kurzstrafen weitgehend einzuschränken.

Daß im übrigen vom Vollzug der wegen Vergehen nach § 3°6 StGB verhängten Freiheitsstrafe keine größere persönlicheoder auch allgemeine Abschreckungswirkung erwartet werden kann als von ihrer Aussetzung, ist inzwischen auch durch Untersuchungen bestätigt worden (Zusammenstellung bei Bolten, Kraftfahrt und Verkehrsrecht, 6/1968, 177, 185).

6. Auch aus dem Verhältnis des § 316 StGB zu anderen Verkehrsvergehen ergibt sich, daß es nicht gerechtfertigt ist, den Durchschnittsfall dieses Vergehens von der Vergünstigung des § 23 StGB auszuschließen. Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt: "Zwar hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er schon die abstrakte Gefährdung als solche empfindlich. bestraft wissen will. Die Strafzumessung muß jedoch gerade bei fahrlässigen Taten, die erfahrungsgemäß den hauptsächlichen Anwendungsbereich des § 316 StGB kilden, dann auch den Erfolg berücksichtigen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet bei der Festsetzung äcs Höchstmaßes

der angedrohten Freiheitsstrafe deutlich zwischen der nur abstrakten Gefährdung anderer Verkehrstcilnchmer durch die Teilnahme am Straßenverkehr im angetrunkenen Zustand (§ 316 StGB) und einem verkehrswidrigen Verhalten, das zur konkreten Gefährdung oder gar Verletzung oder Tötung anderer Verkehrsteilnchmer geführt hat

(88 315 ce Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3, 315 d; §§ 230, 222 StGB). Die Rechtsprechung der Verkehrsgerichte hat uber bisher den vom Bundesgerichtshof für die Bewilligung

von Strafaussetzung bei folgenschweren Trunkenheitsfahrten geforderten strengen Maßstab nicht auf solche Körperverletzungen oder Tötungen im Straßenverkehr anscwandt, dic nicht auf Alkoholgenuß zurückzuführen sind. Die Versagung von Strafaussetzung in den Durchschnittsfällen der folgenlosen Trunkenheit im Verkchr würde daher bedeuten, die abstrakte Gefährdung der durch

§ 316 StGB geschützten Rechtsgüter strenger zu bewersurn als ihre Verletzung, ja Vernichtung. Dies wäre nit dor Grundhaltung des Strafgesetzgebers, der in der Verletzung und Vernichtung eines Rechtsgutes einen schwereren Rechtsbruch erblickt als in sciner bloßen Gefährdung,

nicht zu vereinen." Diese Erwägungen sind richtig:

7. Der Senat kommt daher zu dem in der Beschlußformel niedergelegten Ergebnis. Daß dieses nur dielı. Fälle eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 316 StGB umfaßt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen. Bei vorsätzlichem Handeln, das die Tatrichter selbst bei einem den Grenzwert der unbcedingsten Fahruntüchtigkeit weit überschreitenden Biutalkoholzchalt des "Täters und bei Trunkenheitsfahrten im Rahmen

einer sog. Zechtour auffallend selten für erwiesen erachten, werden die höhere Schuld Scs "Täters und der größere Unrechtsgehalt der Tat cs im allgemeinen nicht rechtfertigen können, daß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Vielfach wird hier schon die Prüfung nach § 23 Abs. 2 StGB, die aber auch bei fahrlässiger Erfüllung des Tatbestandes zunächst sorgfältig vorzunchmen ist, ergeben, daß Strafaussetzung nicht in Betracht kon:.:. Das kann, je nach der Gestaltung des Einzelfalles, auch zutreffen, wenn die Trunkenheitsfahrt besonders gefahrerträchtig war (z.B. Fahren über einen längeren Zeitraum, im belebten Verkehr oder mit zu hoher Geschwindigkeit) und nur durch Zufall ohne Folgen blieb; cbenso wenn

sich das Verhalten des Fahrers durch ein besonderes Ausmaß an Leichtfertigkeit und Verantwortungslosigkeit

oder sonstige erschwerende Umstände vom Durchschnittsfall abhebt. Ein solcher wird auch dann nicht mehr vorliegen, wenn der Täter bercits ceinschlägig oder wegen solcher Vergchen vorbestraft ist, die einen besonderen Mangel an Verkehrsgesinnung offenbaren.

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8, Die Entscheidung entspricht üem Antrage des Generalbundesanvalts.

Rotberg Börtzler Die Bundesrichter Dr. Sanders und . Hürxthal sind beur-Spiegel laubt und können deshalb nicht untcerschreiben.

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