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BGH Urteil vom 07.05.1968 – 1 StR 302/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2064 024 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

StR_302/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Makler Otto S ED zu: Vu Krs. NW TEE, dort geboren arı GE 1935

wegen fortgesctzten Betruges.

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Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Scnatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Scibert

Loesdau

Pikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GE. 0)

als Verteidiger,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten seincs Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen fortgesctzten Betruges zu

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drei Jahren Gefängnis verurteilt. Scince Revision erhebt Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

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der Beschwerdeführer zunächst, daß ihm während der Hauptverhandlung mehrfach das Fragerccht (§ 240 Abs. 2 StPO) im "Ganzen" entzogen worden sci,"und zwar in einem Fall durch den Vorsitzenden (Rev.Begr. I 1) und in sieben weiteren Fällen durch Gerichtsbeschluß (Rev.,Begr. I 2 - 8). Er meint, daß er dadurch unter Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO in sciner Vertcidigung wesentlich beschränkt worden sei, wcil er weitere Fragen, die zu sciner Entlastung hätten dienen können, nicht mehr habe stellen können. Damit dringt die Revision nicht durch. Es handelte sich ganz offensichtlich nicht darum, daß dem Angeklagten das Fragerecht "im Ganzen" entzogen vrurde, sondern lediglich um die - jeweils durch mißbräuchliche Fragenstellung veranlaßte - Unterbindung weiterer unsachlicher Fragen für bestimmte Abschnitte der Beweisaufnahme. Eine solche Beschränkung des Fragercchts war zulässig (vgl. Schwarz/ Kleinknecht, StPO, § 241 Ann. 1); sic erforderte auch keine ausführliche Begründung, da sich aus dem Zusammenhang mit den vorangehenden Erklärungen der Beteiligten deutlich ergab, daß das Gericht nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten davon ausgehen durfte, er werde auch weiterhin - in einem bestimmten Rahmen - nur unzulässige Fragen stellen (vgl. BGHSt 13, 252, 255). So behauptet auch die Revision nicht, daß der Angeklagte an

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mehr beweist die Sitzungsniederschrift das Gegenteil.

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2, Vergeblich rügt die Revision ferner Jdie Nichtzulassung einer Frage des Angeklagten an die Zeugin PB Hei äcren Vernehmung am 1. Februar 1966. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben diese Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO oder nach § 242 StPO beanstandet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügc deshalb schon an Fehlen eines die Nr. 8 StPO) scheitert. Denn jedenfalls durfte der Vorsitzende die Frage - es ging um den Namen eines Grundstückskäufers, den der Angeklagte in Erfahrung bringen wollte, um ihn als Zeugen zu einem mit dem Betrugsvorwurf nicht zusammenhängenden Vorgang zu benennen---.:entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus als unzulässigen Versuch einer auch durch Aufklärungspflicht nicht gebotenen Ausforschung der Zeugin und damit im Ergebnis als ungeeignet im Sinne von § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen (siehe unten II a.E.).

3. Dice Revision wendet sich weiterhin gegen die Mitwirkung mehrfach abgelchnter Richter, Dieses Vorbringen ist in allen Fällen unzulässig, in denen der Beschwerdeführer die Nichtanerkennung der Ablehnung des gesamten Gerichts rügt, ohne die hinsichtlich aller einzelnen Mitglieder der Kammer darzulegenden Ablehnungsgründe anzuführen (Rev.Begr. III 1, 2, 3, 4, 9, 10), In anderen Fällen scheitert die Revisionsrüge von vornherein daran, daß das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht mitgeteilt ist (Rev.Begr. III 5, 7, 8). Zugleich fehlt es zum Teil an der Wiedergabe des Inhalts der zurückweisenden Beschlüsse (Rev.Begr. III 1-5). Lediglich hinsichtlich der im Termin vom 11. März 1966 erfolgten Zurückweisung

des Ablchnungsgesuchs (Rev.Begr. III 6) genügt die Rüge gerade noch den formellen Anforderungen des 8 344

Abs. 2 Satz 2 StPO. In diesem Fall hatte der Angeklagte, der vorher wegen ungebührlichen Verhaltens verwarnt worden war, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelchnt, dieser habe

zu ihm gesagt, er sei ein unverschämter Kerl. Zeitpunkt und Anlaß dieser angeblichen Äußerung teilt die Revision nicht mit. Über den Antrag war das Gericht nach geheimer Beratung "zur Tagesordnung" übergegangen. Hierin erblickt dic Revision in erster Linic*' Verstöße gegen die 88 26 a, 34 StPO; sic behauptet außerdem cine Verletzung des 8 24 Abs. 2 StPO. Alle diese Einwendungen sind jedoch unbegründet.

Auszugehen ist davon, daß das Landgericht die Ablehnung durch Beschluß als unzulässig verworfen hat. Denn das ausdrückliche Übergehen des Antrags "nach geheimer Beratung" läßt nur einc solche Deutung zu. Denach aber kommt es im Revisionsverfahren für die allein entscheidende Frage der mangelhaften Besetzung nach dem Wortlaut des § 338 Nr. 3 StPO nur darauf an, ob das Ablehnungsgesuch "mit Unrecht verworfen" worden ist, ch das Gesuch also sachlich gerechtfertigt war oder nicht (BGHSt 18, 200, 203). Die insoweit vom Revisionsgericht enzustellende Prüfung, ob bei Zugrundelegung der Tatsachen, die der Tatrichter zu beurteilen hatte, für einen vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenhcit bestand, ergibt indessen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Landgericht getroffene Entscheidung. Der Angeklagte hatte sich, wie aus der Sitzungsnicderschrift hervorgeht, die beanstandete Zurechtweisung

nicht im Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf, sondern als Folge ungebührlichen Verhaltens zugezogen. Bei dieser Sachlage konnte der erhaltene Tadel für den Angeklagten kein Grund sein, ernstlich an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Daß ein Angeklagter aus eigenem Verhalten, insbesondere aus ungebührlichem Auftreten vor Gericht, einen Ablehnungsgrund nicht herleiten kann, ist anerkannten Rechts. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Begründung des zurückweisenden Beschlusscs (vgl. BVerfGE 2, 225, 232),

4, Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision auch die Anordnung kommissarischer Vernehmung verschiedener Zeugen gemäß § 223 StPO (Rev.Begr. IV tt, 2). Diese Rüge ist im wesentlichen unzulässig, weil ihre Begründung nicht mit Sicherheit erkennen läßt, um welche Zeugen es sich jeweils handelt. Im übrigen ist das Revisionsvorbringen aber jedenfalls auch durchweg unbegründet, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen mitteilt, die auf einen Mißbrauch der dem Tatrichter insoweit zustehenden Ermessensfreiheit hindeuten. Das gilt insbesondere auch für den Fall des Zeugen !Götzinger.

5. Weiter beanstandet die Revision die Ablehnung zahlreicher Beweisamträge (Rev.Begr. V 1 - 25). Auch diese Rügen sind zum großen Teil unzulässig, weil sie entweder keine ordnungsgemiüße Angabe des Beweisthenas enthalten (Rev.Begr. V 5) oder den Inhalt der Ablehnungsbeschlüsse nicht mitteilen (Rev.Begr. V 8-15) oder nicht deutlich die Tatsachen bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkcit dieser Beschlüsse - in rechtlicher oder tat-

sächlicher Hinsicht - ergeben sollen (Rev.Begr. V1-4, 8 - 22). In den übrigen Fällen war dic Ablehnung sachlich gerechtfertigt, weil es sich entweder allein um dic Beantwortung von Rechtsfragen (Rev.Begr. V 6, 7, 24) oder um reine Bewcisermittlungsamträge handelte, bei denen auch keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Aufklärung von Amts wegen bestanden (Rev.Begr. V

23, 25).

6. Schließlich versagt auch die Rüge einer Verletzung des § 188 Abs. 3 StPO. Auf:das Fehlen der Unterschrift dcs Zeugen unter einem sonst ordnungsgemäß aufgenommenen Vernehmungsprotokoll kann die Revision nicht gestützt werden {RGSt 34, 396).

II.

Die Sachbeschwerde kann der Revision cbenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in der Zeit von Mai 1963 bis Oktober 1964 auf Grund einer einheitlichen Willensentschließung bei der Anwerbung von Filiallcitern für sein Einzelunternehmen und für die von ihm maßgebend geleitete Firma Otto SCHE & Co Gmbli den Bewerbern gegenüber wahre Tatsachen unterdrückt, indem er es pflichtwidrig unterließ, sie über das gegen ihn persönlich ausgesprochene Gewerbcausübungsverbot (Välle ÜB. (iD: “EW: FEB bzw. das gegen dic GmbH anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren (59 weitere Fälle - vgl. UA S. 46)

aufzuklären oder aufklären zu lassen. Hierdurch hat er in den Filialbewerbern bewußt den Irrtum unterhalten, das von ihm reprüsenticrte Unternehmen sei gewerbeaufsichtlich nicht gefährdct (UA S. 148), sie daraufhin

- von einigen Fällen des Versuchs und der 'TTcillcistung abgesehen - erfolgreich zur Leistung von Einlagen veranlaßt, die sie sonst, wie er mit Recht befürchtete, nicht gewährt hätten (UA S. 93/94, 132, 149), und dic Betroffenen so um die eingezahlten Beträge geschädigt

(UA S. 149), wobei es von vornherein in sciner Absicht lag, für sich bzw. die GmbH Betriebsmittel zu erlangen, auf die kein Anrecht bestand und mit deren Verlust er rechnete (UA S. 149/150). Insgesamt hat der Angeklagte auf diese Weise für scinen persönlichen Geschäftsbetrieb 22,000 DM und für die GmbH 194.850 DM an sich gebracht

(UA S. 46) und kis auf geringfügige Reste unwiederbring=...

lich und ohne Hinterlassung nennenswerter Gegenwerte (UA S. 69, 70 - 91) verbraucht.

Dicsem Sachverhalt hat die Strafkammer mit Recht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des fortgesetzten Betruges entnommen. Der Anwendung des § 26% StGB steht insbesonderc auch nicht contgegen, daß das Urteil dem Angeklagten zugute hält, er sei sich seiner "Rechtspflicht zur Aufklärung der Teilhaber" nicht bewußt gewesen (UA S. 132/133, 150). Abgesehen davon, daß ein solcher Bewußtseinsmangel den Betrugsvorsatz nicht ausschließen würde, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß der Angeklagte die Filialbewerber nicht nur durch Zuwiderhandlung gegen seine Aufklärungspflicht, also durch Unterdrückung wahrer Tatsachen, sondern auch durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ge-

täuscht hat, indem scin gesamtes Geschäftsgebaren, das aurch cine Fülle unredlicher Manipulationen gekennzeichnet war (vgl. UA S. 129/130), darauf abzielte, entgegen der wirklichen Sachlage den Anschein eines konzessionierten, aufstrebenden, ausdehnungsfähigen und deshalb gerade auch auf die Einrichtung von Filialen angewiesenen Unternehmens zu erwecken. Auch die Ausführungen des Urteils über den Umfang des durch dic Täuschungshandlungen des Anscklagten bewirkten Schadens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ob dieser Schaden, wic die Revision meint, sich hätte vermeiden oder verringern’ lassen, wenn der Angeklagte in der Lage geblieben wärc, scinen Auftragsbestand im normalen Geschäftsbetrieb abzuwickeln, spielte für die Anwendung des § 263 StGB - auch was den Schuldumfang anbetrifft - keine Rolle. Das hat die Strafkammer

richtig geschen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Hübner Scibert Loesdau Pikart Pfeiffer