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BGH Urteil vom 09.04.1968 – 1 StR 650/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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«ULU54 631 7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

650/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Günther S EEEED aus CD;

geboren em ENEEEEEEEEED :924 in DEE, zur

Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Zeit in

)

IN

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 9. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zw

in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Jui 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. Juli 1967, soweit sie drei Monate Übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer und zweier einfacher Diebstähle im Rückfall als ‘ gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von’ vier Jahren verurteilt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge., Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die vom Verteidiger des Angeklagten angebrachten Tatsachen, die die Verfahrensfehler enthalten sollen; dic ' Rügen sind deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 7, 162, 163). Außerdem handelt es sich um unzulässige Protokollrügen (BGH aa0).

Auch soweit der Angeklagte selbst das Verfahren beanstandet, kann er nicht durchdringen. Teils erschöpfen sich seine Rügen in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbebaltene Beweiswürdigung, teils sind sie offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1. Der Angeklagte meint, die frühere Mitangeklagte Maria DW sei hinsichtlich der nur gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu Unrecht nicht als Zeugin behandelt und vereidigt, insbesondere als seine Verlobte nicht auf die Zeugnisverweigerungsrechte aus § 52 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 Abs, 1 StPO hingewiesen worden. Nach der Verbindung der beiden Verfahren 2 KIs 10/67 (in dem Marie Ti nitangeklagt war) und 2 KLs 13/67 (das sich nur gegen den Beschwerdeführer richtete) durch Beschluß vom 26. Juni 1967

(Bd. II Bl. 187 SA) durfte sie jedoch in der Hauptverhandlung nicht mehr (teilweise) als Zeugin angesehen werden, sondern nur noch als Angeklagte (BGHSt 10, 8, 11). Als solcher stand es ihr überhaupt frei zu schweigen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); ein Hinweis auf die einer Zeugin zustehenden Verweigerungsrechte wäre auch hinsichtlich der sie nicht betreffenden Vorwürfe unzulässig gewesen (BGHSt 3, 149, 152). Aus den angeführten ründen stand auch der Verwertung ihrer früheren Aussage § 252 StPO nicht entgegen (BGHSt aaD).

2. Dice Niederschrift über die Aussage des Zeugen RUE vor der Polizci wurde entsprechend einem auf

§ 251 Abs. 2 StPO gestützten Gerichtsbeschluß verlesen. ‚Der Zeuge hatte mangels bekannter Anschrift nicht geladen werden können (Bd. II Bl. 189 R SA); schon deshalb war die von der Revision vermißte Anwendung des § 51 StPO ‚nicht möglich. Im übrigen rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur, :daß die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen geglaubt habe; mit diesem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung gerichteten Vorwurf kann dic Revision nicht gehört werden. .Ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO bejaht hat, ist nicht zu prüfen, weil die Revision insoweit keine Beanstandung geltend macht.

3. Der Beschwerdeführer vermißt die Verwertung eines Gutachtens, das über den Blutalkoholgehalt der Mitangeklagten DEE ar 13. Apriı 1967 erstattet worden sein ‚soll. Ein solches befindet sich nicht bei den Akten. Die hieran geknüpften Ausführungen der Revision entbehren deshalb der Grundlage.

—— |.

.1. Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, schweren Diebstahls und einfachen Diebstahls im Rückfall (Abschn: III der Urteilsgründe) vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall zum Nachteil TE (Abschn. II der Urteilsgründe) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Verhalten des Angeklagten sci nicht als Diebstahl, sondern möglicherveise als Betrug zu würdigen, vermag der Senat nicht zu teilen.

Nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) bat Timm . den Angeklagten, mit dem er in der Schnellgaststättce des Hr Hauptbahnhofs zechte, seinen Koffer von dort in ein Schließfach zu bringen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit, kamäber - von TB unbemcrkt - mit dem früheren Mitangeklagten L@Püberein, den Koffer auszuplündern. Er brachte ihn zur Gepäckaufbewahrung und gab I den Gepäckschein; FEED händigte er den Schlüssel eines leeren Schließfachs aus. Später entfernten sich Bund der Angeklagte unter einem Vorwand, holten den Koffer ab und teilten sich seinen Inhalt.

Nach Auffassung des Landgerichts hob die — durch Täuschung veranlaßte - Hergabe des Koffers an den Angeklagten den Gewahrsam FEEWs noch nicht auf, sondern .lockerte ihn nur; der Gewahrsamsbruch geschah stufenweise erst durch die abredewidrige Verbringung zur Gepäckaufbewahrung, durch die Abholung und schließlich durch die

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Entfernung des Gepäckstücks vom Bahnhofsgelände (UA S. 15). Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus frcien, nur durch Irrtum beeinflußten Willen über sein Vermögen verfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte (BCHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH Urteil vom 23. Ju-1; 1963 — 1 StR 260/63 -); nicht aber dann, wenn die Täuschung dem Täter nur die Herbeiführung des Schadens durch eine eigene, den Gewahrsam des Inhabers ohne dessen Kenntnis eigenmächtig aufkiebende Handlung ermöglichen sollte (BGH GA 1966, 212; Urteile vom 29. Juni 1954 - 2 StR 122/54 - und vom’29. Juni 1960 - 2 StR 268/60 -). Den ‚Feststellungen ist zu entnchmen, daß TED Besitz unä "Gewahrsam nicht dem Angeklagten übertragen wollte, als er ihn um die Gefälligkeit bat, den Koffer in ein Schließzugunsten des Angeklagten aufzugeben, wäre Voraussetzung -Zür die Anwendbarkeit des § 263 StGB; auf die Weggabehandlung allein kommt es nicht entscheidend an’ (BGHZ 5;

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365, 369).

Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, VB könne gleichwohl den Gewahrsam durch die Übergabe eingebüßt haben, weil er im ausgedehnten Bahnhofsgelände nicht mehr auf seine Habe einwirken und die Sachherrschaft ausüben konnte. Der festgestellte Sachverhalt bietet indessen keinen Anhaltspunkt für einen auf diese Weise eingetretenen Gewahrsamsverlust. TB sollte glauben, es werde mit dem Koffer nach seinem Willen verfahren; nach der Überzeugung der Strafkammer hätte der Angeklagte das Gepäckstück an dessen Eigentümer auf Anforderung zurückgegeben (UA S. 15) - bis zu dem Zeitpunkt, in dem er es bei der Gepäckaufbewahrung aufgab. Mit dieser Hand-

lung erst begann der Bruch des Gewahrsams. Vorher konnte TO noch dic Sachherrschaft ausüben. Die Feststellungen geben nicht nur dahin, daß TWien Koffer auf Anforderung zurückerhalten hätte; vielmehr ist dem Urteilszusammenhang die weitere Feststellung zu entnchmen, daß er den Angeklagten mit dem Koffer auf dem Bahn-

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derung auszusprechen.

Durch die Aushändigung des Schlüssels erregte zwar dcr Angeklagte den Irrtum, der Kofier sei in ein Schliceßfach gebracht worden. In diesem Zeitpunkt hatte aber der Angeklagte bereits begonnen, den Gewahrsam zu brechen, da er das Gepäckstück an einen Ort gebracht hatte, an dem TEE cs nicht vermutete und an dem er nicht mehr darauf einwirken konnte.

Di Annahme eines gemeinschaftlich mit IP pegangenen Diebstahls im Rückfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

2. Auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht nicht verkannt, daß der Angeklagte nach. seiner letzten Haftentlassung am 26. April 1966 bis Anfang 1967 einer geregelten Arbeit nachging; auch in dieser Zeit war er aber ohne festen Wohnsitz (UA S. 6, 7) und beging am 30. September 1966 einen Diebstahl, dem in der Zeit vom 10. bis 12. April 1967 drei weitere folgten. Die Straf-

kammer durfte deshalb davon ausgehen, daß er nach der Strafverbüßung den Weg in seine früheren ungünstigen

Lebensverhältnisse fand, die durch Wohnsitzlosigkeit

und Arbeitsscheu gekennzeichnet sind und immer wieder zu neuen Straftaten führen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pfeiffer