Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 16.01.1973 – 1 StR 540/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 540/72 Ä URTEIL Ab.4.
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirt Franz Xaver S OEEEB aus ACH, Landkreis RB, dort geboren am 17. Juni 1943, zur Zeit in Haft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Sch EEE»
aus Ho, geboren am. EB 1950 in Greiiiip, Landkreis Re»,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Pikart, Dr. Woesner usü Herdegen in der Sitzung vom
16. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus GEB a1s Verteidiger des Angeklagten Sch, Justizangestellter @MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Deggendorf vom Burchdegt dm
25. Mai 1972 werden verworfen. amhanpnden
kenalrfvom U. R Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SGB einer Anzahl von Straftaten, darunter eines schweren Raubes (in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schußwaffe und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung weiterer Strafen zu zwei
Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten
und einem Jahr vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten Schreiner hat die St. Tkau.er wegen Beihilfe zum schweren Raub (in Tateinheit mit verbotener Führung einer Schußwaffe) unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt,
Beide Beschwerdeführer rügen vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen schweren Raubes bzw. der Beihilfe dazu; im übrigen ist das Vorbringen der Revisionen offer:\.cntlich unbegründet.
Nach den Feststellungen (UA S. 6, 7) hatte Stn-GEB einen Revolver vom Angeklagten SB gekauft, bezahlt und übergeben erhalten. Unter dem Vorwand, der Angeklagte Sch wolle noch einmal damit schießen, veranlaßte SR den Käufer, die Waffe an Schi» auszuhändigen. Dieser richtete nun - gemäß der Absprache mit dem Mitangeklagten - den entsicherten Revolver mit dem Finger am Abzug gegen Stummelreiter und machte dazu eine drohende Bemerkung. Dieser ließ sich dadurch einschüchtern. Es gelang Schw, zu SEE in dessen Auto zu steigen und ihm die Waffe zuzuwerfen; beide Angeklagten fuhren davon,
1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß StB den Gewahrsam an dem Revolver durch die Übergabe an SchWP :..-ııı verloren, sondern zumindest Mitgewahrsam behalten hat. Diesen verlor er erst in dem Augenblick, in dem SchB die Waffe drohend gegen ihn erhob und ihn dadurch hinderte, sein Eigentum wieder an sich zu nehmen. Deshalb liegt Raub, nicht räuberische Erpressung vor (ebenso RG JW 1930, 3407 Nr. 14 und BGH GA 1966, 244 bei einem ähnlichen Sachverhalt; die Fälle RGSt 66, 394, 396 und BGH GA 1966, 78 liegen anders). Beide Tatbestände lassen sich nicht immer klar vore:nander abgrenzen. Unter den vorliegenden Umständen, insbesondere angesichts der Tatsache, daß eine Gewalttätigkeit der Angeklagten zuvor nicht in Erscheinung getreten war, durfte der Tatrichter einen Mitgewahrsan Stils» und damit Raub annehmen. Auch der Umstand, daß der Tatgegenstand gleichzeitig Tatmittel war, gab keinen Anlaß zu einer anderen Würdigung.
2. Die rechtliche Beurteilung als Raub ändert sich auch nicht dadurch, daß Stummelreiter durch Täuschung veranlaßt wurde, den Revolver aus der Hand zu geben.
Betrug läge nur dann vor, wenn das Opfer aus freiem, nur durch Irrtum beeinflußten Willen über sein Vermögen
verfügt und es dadurch unmittelbar geschädigt hätte
(BGHSt 14, 170, 171; 18, 221, 223; BGH, Urteil vom
23. Juli 1963 - 1 StR 260/63). Der getäuschte Ste» wollte Schii> aber nicht den Alleingewahrsam übertragen
und hat es auch nicht getan. Die Täuschung diente nur dazu, den beiden Angeklagten die Wegnahme durch eine weitere eigene Handlung zu ermöglichen. Dann aber ist, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht Betrug gegeben (BGH GA 1966, 212; Urteile vom
29. Juni 1954 - 2 StR 122/54 - ,„ vom 29. Juni 1960
- 2 StR 268/60 - und vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67).
3. Schließlich begegnet auch die Annahme eines schweren Raubes keinen rechtlichen Bedenken. Auch in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, daß di waffe, die der Tatgehilfe Schreiner bei Begehung des nzaubes bei sich führte (und zur Drohung benutzte), zugleich Tatgegenstand war. Die Tat war auch hier gekennzeichnet durch die besondere Gefährlichkeit, "die den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Raub mit Waffen mit erhöhter Strafe zu bedrohen" (BGHSt 13, 259, 260).
Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner . Herdegen
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 540/772 _ BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Franz Xaver S EB aus
Landkreis Rp, dort geboren am 9. EIER 1943, zur j Zeit in Haft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Sch eEEREEED.
aus HOP, geboren an. EB 1950 in ED, Landkreis Re,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1973 beschlossen:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1973 wird im Urteilsspruch dahin berichtigt, daß das Urteilsdatum des Landgerichts Deggendorf statt mit „25. Mai 1972" mit „25. Juli 1972" angegeben wird.
Gründe§
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Pfeiffer Loesdau Pikart
Woesner Herdegen