Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 02.04.1968 – 1 StR 99/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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064 019 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_5tR_99/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Verwaltungsoberinspektor i. R. Johann 5 EEE - GE cu: ICE rs. KEREEED: geboren am M-GE 1922 in SED: <:=. OD
wegen Amtsunterschlagung u.2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Pikart
Eundesrichter Dr. Pfeiffer - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE sen. , EEE:
als Verteidiger;
Juntizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- - gerichts Karlsruhe vom 21. September 1967
mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sachc
wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in 11 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis verurteilt und ihn vom Vorwurf der schweren Amtaunterschlagung in einem weiteren Fall freigesprochen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanvaltschaft mit der Sachbeschwerde. Der Angeklagte rügt ferner eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO. Beide Rechtsmittel haben schon wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehlers (Rest 66, 51, 52; 57, 302, 305; RGLZ 1914, 1566) Erfolg.
Der Eröffnungsbeschluß legs dem Angeklagten u.a. in Ziffer II eine aus 88 Einzelakten fortgesetzte Unterschlagung von Gebühren zur last. Dieser Schuldvorwurf betrifft Geldbeträge in Höhe von insgesamt 485,- DM, die der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Grundbuchhilfsbeamter in der Zeit von 1949 bis Ende 1961 für Erteilung von Abschriften u.ä. vercinnahmt und ganz oder teilweise für sich behalten haben soll. In der Hauptverhbandlung hat gie Strafkammer nach Verlenung des Eröffnungsbeschlussces den Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß zu Ziffer II an Stelle einer Verurteilung wegen eincr fortgesetzten Tat auch eine Verurteilung wegen rechtlich selbständiger Taten in Frage komme. Nachdem 12 der genannten 88 Einzelakte verhandelt worden waren, die lcdiglich Unterschlagungen von insgesamt 96,- DM zum Gegenstand hatten, hat die Strafkammer das Verfahren in allen bis dahin noch nicht verhandelten Fällen, darunter auch in den noch nicht erörterten Fällen der Ziff. II, abgctrennt, ohne eine Ausscheidung nach § 154 a StPO vorzu-
nchnen. Dementsprechend wurde der Angeklagte nur auf Grund eines Teils des Eröffnungsbeschlusses verurteilt bzw. - in cinem Fall - freigesprochen, während dic Anklagevorwürfe im übrigen uncrörtert blicben. Dicses Yorgehen war unzulässig.
Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wic sic sich nach den Ergebnis der Verhandlung darstellt, wobei das Gericht an die Beurteilung, dic dem Beschluß über dic Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundcliegt, nicht gebunden ist. Der Tatrichter ist also grundsätzlich auch nicht gehindert, an Stelle einer bei Erüffnung angenommenen fortgesctzten fat, über die verfahrensrechtlich nur ein einheitliches Urteil möglich wäre (BGHSt 16, 200; 21, 326, 327), mehrere selbständige Taten anzunchnen, die dann u.U. auch getrenrten Entscheidungen zugeführt werden könnten. Einc solche Trennung setzt jedoch notwendig eine Verhandlung über den gesamten insoweit im Eröffnungsbeschluß erhobenen Schuldvorwurf voraus (§ 155 Abs. 2, § 264 Abs. 1 StPO). Diese ist hier unterblieben.
Im übrigen gibt aber auch die Begründung, mit welcher die Strafkammer die rechtliche Selbständigkeit der verhandelten Unterschlagungsfülle zu rechtfertigen sucht, in sich Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen befand sich der Angeklagte in den Jahren 1959 bis 1961 durch Hausbau und Anschaffungen in einer finanziell angespannten Iage. beamter dazu, in 11 Fällen Gelder, dic er für die Ertcilung von beglaubigten Grundbuchabschriften rechtmäßig
angefordert und cingenommen hatte - insgesamt 96,- IM -, für sich zu verwenden (UA S. A, 5). Hierbei gcht das Urteil davon aus, daß der Angeklagtc selbst als Grund für sein Verhalten Schulden angeführt hat, in die er durch die erwähnten Aufwendungen geraten sei (UA S. 7). Anderseits nimmt das Landgericht jedoch an, der Angeklagte habe - seiner Einlassung entsprechend - keine Unterschlagung im voraus geplant, sondern den Entschluß bierzu irrer erst unmittelbar nach der Annahme des Goldes gefaßt, also jeweils selbständige Taten begangen (UA S. 6, 8). Zur Eegründung dieser Ansicht wird dargelegt, der Angcklagte habe, obwonl ihm wäbrend der gesamten Zeit von der ersten bis zur jobzben : intnanme an der zrlanaunz von Nebenein-
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lung davon gehabt, v wann und in welcher Hühc er wieder einen Geldbetrag an sich bringen würde (UA S. 6), vielmehr habe er jeweils auf den Eintritt von Umständen warten müssen, aus denen sich cine günstige Gelegenheit zur Tatbegehung ergab, und er habe deshalb auch zwischen den einzelnen Fällen rechtsvidriger Aneignung weitere Gebühren für beglaubigte Grundbuchabschriften ordnungsgemäß abgeführt und verbucht (UA S. 8). Allc diesc Ausführungen erwecken bei der gegebenen Sachlage erhebliche Zweifel daran, ob die Strafkammer bei der Verneinung des Gesamtvorsatzes von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Eine fortgesetzte Tat kann auch in der Weisc begangen werden, daß der Täter scinen auf Begehung ret.- rerer bestimmter, gleichartiger Rechtsverletzungen gerichteten Vorsatz bei sich bietender_ Gelegenheit stückweise verwirklicht; eines festen, alle Einzelneiten der Ausführung enthaltenden Planes bedarf cs also nicht. Ter Annahme eines Gesamtvorsatzes steht daher auch keineswegs entgegen, daß der Täter bei den in Betracht kommerden
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Eingelakten jeveils besondere Tatentschlüsse zu fassen hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Strafkammer gerade durch die Feststellung solcher einzelnen Tatentschlüsse den Blick auf das Vorhandensein eines alle Unterschlagungshandlungen umfassenden Gesamtvorsatzes versperrt hat. Im übrigen wäre die Annahne,
der Angeklagte habe jedesmal, wenn er Geldbeträge - zuvischen 3 und 18 DM - unterschlug, einen ncuen "Vorsatz! gefaßt, Kaum vereinbar mit der Feststellung, daß er sich : während der gesamten Tatzcit in wirtsschaftlichen Schvicrigkciten befand und daß er deshalb äurchvweg an der Erlangung von Nebencinkünften interessiert war. Mit Recht führen dic Revisionen hierzu aus, daß die im Vergleich
zu Gen wirtschaftlichen Bedürfnissen des Angeklagten unverhültnismäßig niearigen Beträge für sich allcin niemals dazu dienen konnten, ihn wirksam zu entlasten. Das konnte allenfalls durch eine größere Anzahl wiederkehrender Verfchlungen geschehen. |
Das Urteil muß somit auf beide Revisionen hin aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden. Nierbei erfaßt die Aufhebung und Zurückverveisung notwendigerweise auch den Freispruch.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zunächst Gelegenheit haben, das Verfahren hinsichtlich der restlichen in Ziffer II des Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Tatteile gemäß § 237 StPO wieder an sich zu zichen (vgl. BGHSt 20, 219, 220, 222). Im übrigen sollte die vorgenömmene Abtrennung wesentlicher Teile der Anklagcvorvürfe noch unter folgenden Gesichtspunkt überprüft
werden: Es steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er zehrerc gegen denselben Beschuldigten anhüngigce Verfahren verbinden oder eine angeordnete — trennbare - Verbindung lösen will. Die Trennung verbundener Sachen (8$ A, 237 StPO) oder ihre Beibehaltung kann aber einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (88 155 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO) bedeuten, wenn gie im Ergchnis auf die Ablehnung der Beweiserhebung über cinen rechtlich erheblichen Sachverhalt hinausläuft (BGHSt 18, 238; BCH, Urteil vom 13. Juli 1954 - 1 StR 736/53). Das kann der Fall sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Frage des Vorliegens einer fortgesetzten Tat nur unter Einbeziehung cines im Eröffnungsbeschluß gesondert penandelten und danach an sich zulässig abgetrennten Tatkomplexes zutrefifienä zu beurteilen ist und wenn infolgcdessen auch hier dic Gefahr besteht, daß dic Aburtcilung der abschließend erörterten Straftaten ohne innere Rechtfertigung zum Verbrauch der Strafklagc hinsichtlich des noch nicht verhandelten Sachverhalts fünren könnte (vgl. BGHSt 15, 268, 270). Diese Gefahr kommt im vorliegenden Fall vor allem insoweit in Betracht, als
cs sich um das Verhältnis der ersten beiden im Eröffnungsbeschluß genannten Fortsetzungstaten (Ziff. I und II) zueinander handelt.
[A
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Hübner Seibert Fischer
Pikart Pfeiffer