Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 01.03.1968 – 4 StR 645/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Für die Bestimmung eines Landgerichtsdirektors zum Vorsitzenden einer Ferienkammer ist das Direktorium zuständig.
Nachschlagewerk: ja
nur zu 1, 9 BGHSt: ja ’
GVG §§ 62 Abs. 2, 201
Für die Bestimmung eines Landgerichtsdirektors zum Vorsitzenden einer Ferienkammer ist das Direktorium zuständig.
BGH, Urt. vom 1. März 1968 - 4 StR 645/67 IG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
tn art arm Dh irn Din Din Diem act ne wenn Mara.
in der Strafsache
gegen
1.) den Klempnerne r Otto K Mi vo» . geboren am 1913 in ’
2.) die Hausfrau Maria K geb. FEN aus VW dort geboren am 1922,
3.) die Sekretärin Monika K u aus VW: dort geboren am U 946 ;
wegen Meineildes u. 8,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal “als beisitzende Richter, Bundesanvalt I] | als Vertreter der Bundesanwaltischaft, Rechtsanualt GEHEN GE =: GERD als Verteidiger für sämtliche Angeklagten Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
?. Auf die Revisionen der Angeklagten Otto und Marie KW viräa das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
2. Auf die Revision der Angeklagten Monike Kun wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, sowcit ihr Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
5. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
an
Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt: Otto Kin wegen Neineids in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr und drei Honaten Gefängnis; Maria KB wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage in Tateinheit wit Beihilfe zum Betrug zu neun Monaten Gefängnis; Monika Kup wegen vollendeten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum Meineid und zur vorsätzlich falschen Aussage ebenfalls zu neun Monaten Gefängnis. Die Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen
a): Die Revision behauptet einen Verstoß gegen § 338 Nr. t StPO und Art. 101 GG. Sie ist der Auffassung, der der Ferienkamner vorsitzende Landgerichtsdirektor habe nicht, wie geschehen, durch Beschluß des Direktoriums bestellt wer- ..den dürfen. Tafür hätte es vielmehr einer Entscheidung des Präsidiums bedurft.
Die Rüge geht fehl. Für die Bestimmung des Landgerichtsdirektors Krgp zuu Vorsitzenden der 2. großen Ferienstrafkammer war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG die Direktorenver- ‚senmlung zuständig. Daß es sich um eine Verteilung des Vorsitzes auch dann handelt, wenn die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres geändert. wird, war in der Rechteprechung nie streitig {vgl. zuletzt OLG. Hamm NIW 1959, 2129). Das. muß auch dann gelten, wenn sie, wie hier, durch eine im Laufe des Geschäftsjahres getroffene Sonderregelung für die Gerichtsferien ergänzt wird. Der klare Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig. Nach ihm hat die Bestellung von Direktoren zu Vorsitzenden, also ihre persönliche Verwendung in den ein-
zelnen Kammern, immer durch: das Direktorium zu erfolgen und zwar gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche Kammer oder um eine Hilfs- oder Ferienkanner handelt. lie Regelung des § 62 GvG, der zufolge, der Präsident allein darüber befindet, in.welcher. Kammer er, den Vorsitz führen wird, und die Direk toren zusammen, mit dem Präsidenten gen Vorsitz in den restlichen Kammern unter sich verteilen, wird erkennbar ‚von dem Grundsatz beherrscht, gdaß immer nur Richter der windestens gleichen Tienststufe. über ihre persönliche Verwendung innerhalb der verschiedenen Spruchkörper befinden sollen. Deshalb bestiumt auch § 62 Abs. 1 Satz 2 GVG, daß dann, wenn in einer Kammer für Handelssachen, oder in einer kleinen Strafkammer ein Landgerichtsrat den Vorsitz führen soll, dies durch das Präsidium zu beschließen ist. Die Zuständigkeit für die Besetzung des Vorsitzes richtet sich demnach nicht nach der Art der Kammer, sondern nach der Rangsteillung des jeweils mit dem Vorsitz zu betrauenden Richters.
Soweit in BGHSt 21, 23, ohne daß dies dort aber die Entscheidung tragen würde, zur Erwägung gestellt wird, ob die Regelung des § 62 Abs. 2 GVG etwa nur für die "institutionellen" Kammern gelte, findet diese Überlegung weder eine Stütze in der Niederschrift der mündlichen Beratung noch in der autlichen Begründung des Gesetzes. Sie könnte allenfalls, wie § 8 auch die Revisionsbegründung tut, daran anknüpfen, daß 878 Abs. 2 GVG die Bestellung des Vorsitzenden einer auswärtigen Straikamner den Präsidium zuweist, obwohl dieser nach der ‚Entscheidung des jetzt erkennehden Senats BGHSt 18, 176 ein Direktor sein muß. Die Sonderregelung des § 78 GVG erlaubt indessen schon deshalb keine ‚sonstige Durchbrechung des im übrigen nach § 62 GVG eindeutig geltenden Grundsatzes der :Anpassung der Zuständigkeit an den Rang des im Vorsitz zu ver wendenden Richters, weil die Fassung des § 78 yit der ursprünglichen. Auffassung von ‘der Möglichkeit der Besetzung der auswärtigen Strafkamner mit Räten (vgl. BGH A StR 72/51 in IM § 78 GV6 Nr. 2) in Einklang stand, älso keine echte Ausnahme darstellt.
Die Anwendung des § 62 Abs. 2 GVG auch bei der Verteilung des Vorsitzes von Fefrienkammern ist daher seit je Praxis der Untergerichte. Sie wird ständig von den Obergerichten gebilligt (BGHSt 15, 217, 218; vgl. auch OLG Hamm aaO hinsichtlich des im wesentlichen gleichgelagerten Falles einer Hilfsstrafkammer) Auch das gesamte einschlägige Schrifttum hatrie eine andere Auffassung vertreten (jeweils zu § 201 GVG: Löwe/Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 1; auch Anm. 8 b zu § 62 GVG; Müller/Sax,’KMR, 6. Aufl., Anm. 1; Eberh. Schmidt,
Ann. 5; SchwarzyKleinknecht, 27. Aufl., Ann. 2. Ferner Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 3. 90; Kohlhaas in IM § 201 GVG Nr. 2 Anm. 3). Der Bundesgerichts-
hof verfährt bei der Verteilung des Vorsitzes in seinen Feriensenaten in gleicher Weise.
b) Die Rüge, die Vorschriften der §§ 249, 261. StPO ‚seien mehrfach verletzt, geht ins Leere. Die Revision übersieht, daß Verstöße gegen diese verfahrensrechtiiche Bestimmung nur dann in Betracht kommen, wenn einem Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines ' Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften. Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. der bloßen Vollständigkeit oder Genauigkeit wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zwack des Beweises verwertet (BGHSt 11, 159, 162). Tas ist hier der Fall. Tie Angeklagten haben den gesamten fest-
- gestollten Sachverhalt "ausdrücklich" zugegeben. Der Brief des Vaters an die Firma IWW war bereits im Urteil: des Arbeitsgerichts vom 30. September 1966, das in der Hauptverhandlung "eingehend erörtert worden" ist, wiedergegeben.
a) Die Schuldsprüche gegen die drei Angeklagten enthalten keinen Rechtsfehler. Die Auffassung der Revision, die Angeklagte Nönika KW sei gemäß § 46 Nr. 2 StGB
in strafbefreiender Weise von dem Betrugsversuch zurückgetreten, scheitert daran, daß die Tat bereits vollendet war. Der sog. Prozeßbetrug ist vollendet, sobald durch die Täuschung des Richters eine gerichtliche Entscheidung zu Ungunsten der anderen Partei herbeigeführt worden ist.
.. Daß die Entscheidung rechtskräftig geworden wäre, gehört
nicht zur Vollendung {R6St 75, 399).
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Begründung, mit dor bei den Angeklagten Otto und Maria Km eine Strafmilderung nach § 157 StGB, dessen äußere Voraus- ‚setzungen richtig als gegeben angesshen wurden, abgelehnt ‚worden ist. Es kann hier offen bleiben, ob die Strafkammer insoweit ihr Ermessen rechtsirrtumsfrei ausgeübt hat oder
ob sie etwa der Auffassung war, eine Strafermäßigung nach
§ 157 StGB sei denn schlechthin ausgeschlossen, wenn der Täter den kidesnotstand durch sein "ganzes vorheriges Verhalten" selbst verschuldet hat {vgl. dazu BGHSt 7, 332}. Nicht haltbar ist jedenfalls die weitere Begründung, es
sei such zweifelhaft, ob die Belehrung, daß Aussage und Eid verweigert werden könnten, beide Angeklagte von. einer fal- ‚schen Aussage und dem Meineid abgehalten hätte, wahrscheinlich sci das nicht. Sie verstößt gegen den Grundsatz, daß
im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Konnte die Kammer nicht klären, wie sich die beiden Angeklagten bei ordnungsgemäßer Belehrung verhalten haben würden, 50 mußte sie von der den Angeklagten günstigeren Möglichkeit. ausgehen. Tie Verurteilung der Angeklagten Otto und Maria Bi daher im Strafausspruch aufzuheben.
c} Bedenken bestehen auch, soweit die Kammer für die Angeklagten Maria und Monike Kg sine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Die sehr knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die gebotene allseitige Würdigung von Tat und Täter vorgenomnen hat, auf Grund der allein zuverlässig beurteilt werden kann, ob ein Täter strafaussetzungswürdig i.S. des § 23 Abs. 2 StGB ist.
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Gerade bei Angeklagten, die nicht vorbestraft sind, denen man "sonst nichts weiteres Schlechtes nachsagen kann" und die in der Hauptverhandlung völlig geständig waren, bedarf eine ungünstige Vorhersage für die Zukunft einer eingehenden Begründung. Tie formelhafte Wendung, "das gezeigte Gesamtverhalten" lasse nicht erwarten, daß die Angeklagten unter der Einwirkung einer Aussotzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen würden, ist dafür nicht ausreichend. Auch die Feststellung, das Öffentliche Interesse stehe einer Strafaussetzung entgegen, 15ßt die erforderliche umfassende Abwägung der jeweiligen Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunktender Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten {vgl. dazu BGHSt 11, 393, 396, BGH MDR 57, 369) vermissen. Die ungenügende Begründung führt bei der Angeklagten Monika KW zur Aufhebung, soweit eine Strafsussetzung zur Bewährung versagt worden ist, bei der Angeklagten Maria KW erfaßt die Aufhebung des Strafausspruchs ohnehin auch diese Entscheidung des Landgerichts.
Rotberg Faller Sanders Spiegel Hürxthal