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BGH Urteil vom 03.10.1967 – 1 StR 379/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1.8tB_319/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Erich Evald EB =

‚ geboren am un 1947

BD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

| weg en Tot sch. ass | Us » .

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart . Bundesrichter Dr. Pfeiffer u als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. SERIEN in der Verheng. Atung,

als Vertreter der

Justizobersckretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Bundonenlaktsehsrt,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Monnheim vom 6. Februar 1967 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin klarge-

stel),5;.daß der Angeklagte wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung je in Tateinheit

mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt ist. 2 Be

Er trägt die Kosten des Rechtemittels.

Ihm wird die - Untersuchungehaft seit. dem 7. Februar

Strafe angerochnet.

Von.Rechts wegen

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Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchter Notzucht sowie wegen vollendeter und versuchter einfacher Brandstiftung Je in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu

einer Jugenistrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, erweist sich als unbegründet.

I. 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Be- | schwerdeführer zunächst die Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Beweisamtrags auf Einnahme eines Augen- | scheins am Tatort des Totschlagsverbrechens. Durch die Augenscheinseinnahme sollte nach dem mitgeteilten Wort-

laut des Antrags unter Beveis gestelit werden, daß die

von ihnen angegebenen Weise beobachtet haben konnten. “Unter diesen Umständen, so meint die Revision, hätte

| es der richterlichen Aufklärungspflicht entsprochen,

dem Antrag stattzugeben. Das trifft jedoch nicht Zu. Ob ein Augenscheinsbeweis zu erheben ist oder nicht, entscheidet der Tebrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei sind ihm allerdings insofern Grenzen gesetzt, als er das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zu beachten hat, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Revision

= vermag indessen einen Verstoß gegen die Aufklärungs-

pflicht nicht darzulegen. Über die örtlichen Verhältnisse am Tatort hatte sich die Jugendkammer durch Anhörung mehrerer Zeugen unterrichtet; schon aus diesem Grund mach-

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te sie von ihrer Ermessensfreiheit keinen pflichtwidrigen Gebrauch, wenn sie einen Augenschein nicht für erforderlich erachtete {vgl. BGH, Urteil.vom, 15. Oktober 1957 - 1 StR 326/57; s. dazu auch den anders gelagerten Fall BGHSt 8, 177}. Außerdem standen Tatortaufnahmen zur Verfügung, die während der Hauptvrerhandlung in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert wurden {UA. 5 133%:

2. Einen weiteren Verfahrensmangel sieht. die Revision in der Verlesung und Verwertung der Nieder- ‚schriften vom 13. September und 2». Oktober 1965 über ‚Vernehmungen des Angeklagten Im Ermittlungsverfahren. Der insoweit behauptete Verstoß gegen § 254. Abs. 1 StPO liegt. jedoch nicht vor. Bei der. Vernehmungsniederschrift vom 2. Oktober 1965 handelte es. sich um ein richterliches weiteres verlesen werden durfte. Damit. war aber auch die Verlesung der. Angaben gerechtfertigt, die der DBeschuldigte am 13. September 1965 vor der Kriminalpolizci- gemacht hatte und die bei der Vernehmung am 2. Oktober 1965 in zulässiger Weise in Bezug genommen waren \BGHSt 6, 2793. Hieran vermag nichts ZU ändern, daß dem Angeklagten damals 2. wie die Revision vorträgt - Ba

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der Aussageverweigerung. Gebrauch gemacht hat. Auf sein Recht, seinerseits die Einlassung zur Sache zu veruvei-

gern, ist der Angeklagte am 2. Oktober 1965, vom vernehmenden Richter hingewiesen worden isA Ba. I Bl. 51 Re

30 Soweit die Revision ferner rügt, daß die Jugendkamner das Verfahren wegen des. Vorwurfs der gleichgeschlechtlichen Unzucht nur vorläufig. _ gemäß § 154

Abs. 2 StPO — eingestellt habe, fehlt es an der Darlegung einer Beschwer {vel. BGHSt 10, 88%.

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1. Zum Schuläspruch wegen Totschlags stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte schon während seines Aufenthalts auf der am Neckarufer stehenden Bank den Entschluß gefaßt hatte, sich des betrunkenen Kelm "endgültig zu entledigen" {UA 5. 10;, was in dem gegebenen Zusammenhang nur bedeuten konnte, ihn zu töten vgl. UA S. 19 "Plan zur Tat"ı. Nach den weiter getrof- _ Tenen Feststellungen zog der Angeklagte den Kelm "vorgefaßter Absicht entsprechend mit sich fort in Richtung

Neckar" und "schleppte" ihn auf den Bootssteg, wobei er wußte, daß der Betrunkene, der allein weder gehen noch

stehen konnte, am Ende dieses Steges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Wasser fallen und er-

: trinken werde {UA S. 10/11}. Der dieser Vorsteli ‚ung ent-

sprechende Ausgang des Tatgeschehens beruhte mithin nicht erst auf dem von der Jugendkammer besonders hervorgehobenen Wilden des Angeklagten, den in _ geführliche Unterlassung, sondern nach dem festgestellten Sachverhalt schon auffdem. vorangegangenen positiven Tun, mit dem der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt. ab erstrebt hatte, seinen Begleiter ertrinken zu lassen und ihn dadurch "loszuwerden". Ist die entscheidende - Bedingung für die Tötung des Opfers aber nach den Urteilsfeststellungen bereits durch positives Fun vorsätzlich geschaffen, dann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Täter etva auch noch deshalb für die Todesfolge strafrechtlich verantwortlich ist, weil er es unterlassen hat, die bereits in Gang gesetzte Ursa- | chenreihe zu unterbrechen. Die Bedenken, die an die hier-

ZU angestellten Erwägungen des Urteils angeknüpft werden könnten, bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Daß die Jugendkammer die Voraussetzungen des §§ 211 3tGB nicht für gegeben hielt, beschwert den Angeklagten nicht. Er ist nach alledem im Ergebnis zu Recht des Totschlags schuldig erachtet worden.

2. Die Anwendung der §§ 177, 4%, 51 Abs. 2 StGB auf den festgestellten Versuch des Angeklagten, gewaltsam mit seiner Mutter geschlechtlich zu verkehren, 1381 Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Nichtanwendbarkeit des 5 173 StGB beruht dabei freilich nicht auf der Ausschlußbestimmung des Abs. 5 dieser Vorschrift, wie das Landgericht ennimmt;. sondern darauf, daß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs» 2 StGB eine Bestrafung der versuchten Blutschande nur bei gen Verwandten

der aufsteigenden Linie zuläßt.

3. Im Ergebnis kann schließlich auch die Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Brandstiftung rechtlich nicht beanstandet werden. Bei dem Vorfall. in der Nacht zum 18. Juli 1965 hat der Angeklagte den Tatbestand des § 308 StGB erfüllt, weil nach dem festgestellten Sachverhalt als Folge der Inbrandsetzung des Schulzimmerschrankes Teile des Schulgebäudes selbst in Brand geraten waren und mit Sicherheit weitergebrannt hätten, wenn die Feuerwehr nicht eingegriffen hätte

{vel. RGSt 71, 194; BGHSt 7, 37, 38°. Dem Urteilszusammenhang kann dabei entnommen werden, daß der Angeklagte mit oiner Inbrandsetzung von Gebäudeteilen rechnete und diesen als möglich erkannten Erfolg zumindest innerlich billigte ;vel. UA S. 8); die Peststelftungen reichen mithin auch zur inneren Tatseite aus. Entsprechendes gilt für die - nicht zur Vollendung gelangte - Tat in der

Nacht zum 25. Juli 1965, bei der es offenbar reiner Zufall war, daß der vom Angeklagten unter ganz ähnlichen Unständen gelegte Brand nicht dasselbe Ausmaß annahm wie bei der ersten Brandlegung.

. Die Annahme tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 304 StGB ist insoweit rechtlich ” pedenkenfrei, Schäden an Schulgebäude selbst hervorgerufenint. S0- weit ihm darüber hinaus die Zerstörung von Lehrmitteln zur last. gelegt wird, fehlt es jedoch an der Darlegung, daß es sich um Gegenstände handelte, die dem unnittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienten ivgl. Schönke-Schröder StGB § 304 Erl. II 3; s. auch BCHS+ 10, 285, 286). Der Schuldumfang ist daher entsprechend zu beschränken. Der Ausspruch über die gemäß § 31 Abs. 1 JGE einheitlich festgesetzte Jugenästrafe bleibt hiervon unberührt.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen..

Hübner Seibert \ Mai ‚Pikart Pfeiffer