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BGH Beschluss vom 10.01.1957 – 1 StR 326/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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.S 12 {RB 32 26, f55

Im Namen 3jies Voikes

In der Siralssche

gegen

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den Schrsiner

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wegen Vollrausches u.a, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Oktober 1957, an der teilgenommen heben:

Bundesrichter Dr, Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Wernsı Bundesrichter Martir Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, “ Bundesamwalt Dr. EEE ;n der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho bei der Verkündung

als Verkreter der Bundesamwalts ‚chat Justizanges vorser

als Urkundabeamter dei Geschüftsste

für Recht erkannt: Bu

Auf die Revision des. Angeklagt seh wird das Urteil des Landgerichts in Bürnberg vom 25. Jamuar 1957 dahin ergänzt; daß er im

Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses auf Kosten

der Sriaatskasse freigesprochen wird.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechismittels zu tragen.

Von Rechts wegen

rafkaumer hat den Angeklagien wegen Vollrausches a StGB in Verbindung mit den §§ 176 Abs. 1 är: 1, B verurteilt. Seine Revision Ist nur in dem aus hHeidungssatz ersichtlichen Unmfanze begrindet

I. Verfshrensrügen

Le Die Revision beanstandet es, da3 Gerichtsassessor SB = der HMauptverhandlung mitgewirkt hat. Ihren Vorbringen und der dienstlichen ürklärung des Wandge :richts-

präsidenten ist hierzu folgendes zu entnehms en.

Das Präsidium des Landgerichis ee 3echluß vom 21. Dezex.ber 1956 den Geri assessor Ci für das Geschäftsjahr 1957 zun rdenie er 3, großen Strafkammer, Durch Beschluß vom 10. Januar 1957 eilte es diesen Richter mit Wirkung vom 21. Januar 1957 der 5. Zivilkammner zu. Am 21. Januar 1957 erging der Beschluß. des Präsidiums, daß Gerichisassessor SB =; eiterführung einer unterbrochenen Sitzung bis zun 26. Januar

1957 zusätzlich der 3. Strafkammer zugeteilt Bleibt.

a) Die Revision meint, die Art der Geschäftsverteilung _ ‚zeige, daß Gerichtsassessor r Sup von vornherein nur für eine bestinnte Zeit der 3. Sirafkammer und für eine, bestimmte Zeit der 5. Zivilkammer zugeteilt worden sei. ig. Das Präsidium hat diesen Richter au

FA TEHRERE SE

Das ist unricht 1956 für das Geschäftsjahr 1957 der 3.

21. Dezember Stralkammer als llitglied zugeteilt. Eine Änderung der Geschäftsverte eilung wurde nach der dienstlichen Erklärung

des Landger ichtsaräsidenten wegen der Versetzung des Landgerichtsrats CB an das Oborlandesgericht notwendig»

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Recht beanstandet es die Revision, daß die Straf

DIL- I. P Ss nnapmela De PFOR Br u = ze. 2m für eine bestimmte zeit Get > 8 traikamner

Revision hält den Präsidialbeschluß vom 21. Januar Indessen kommt es hierauf c srhandlung begann am 18. Januar 1957. Zu dieser assessor Sp roch itglied der mmer. Die Hauptverhandlung wurde am 23» Januar + von nauem begonnen, sondern innerhalb der Frist

SEPO fortigeseizi. üg beäurfie deshalb keiner uteilung des Gerichtsassessors Ce (vz1:

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den Angeklagten in Falle 2 des Eröffnungsbeschlusses.

gesprochen hat. Dieser Beschluß vie dem Ange-

insoweit ein Verbrechen nach den § 8 17 Abs. 1

43, 73 StGB vor. Die Strafkamner hält nur igung für gegeben. Sie hat desha 1b das Versestellt und sich hierfür auf BCHSt 1, 231

erufen. Dort hat der Bundesgerichtsho? die Zinstellung

trens jedoch nur

für den Fell für erforderlich ie Sirafverfolgun Ss, 235), Dies ist hier richt der Fall. Die

ıt den Sirafantrag zurückgenoirsmen. Der Anse-

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a deshalb freizusprechen (vgl. auch BGHSt T; Der Senat hat dies nachgeholt.

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ist die ohnenin unverständliche Rüge, die Veron

Rücknahnserklärung verleize das Geseiz, gegen-

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3. Die Revision rliigt die Verletzung Jes % 244 äÄbs. 5 5tPO

[ei Der Verteidiger hat in der Dauntverhardlung beantwagt:

"N. Durch Augenschein und Rekonstruktion Tesizustellen, daß die übrigen KÜitbewoinar des Grundstückes, vor allen Frau SB: ;jei: noch so Seringe Lärcmentwicklung oder sonst wie erzeugte Unruhe in jedem anderen Ravm der Wohnung wahrnehmen und des-. halb eine eventuslle Gegenwehr, vor allem. heftigerer

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Art, unbedingt hätte hören müssen,

äurch Augenschein und Rekonstruktion. des Vorfalles festzusteilen, daß die Zeugin angesichts der örtlichen Verhältnisse sich in jeden Fall unschwer

und ohne jede Gefahr hätte eines Angriffes ent-- zichen können." oo.

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da der _ ugenschein zur Erforsc chung der Wahrheit, nicht. erforderlich. i. Diese Begründung entspricht dem. ‚Gesetz, $. 244. Abs 2 StPO. Zu Unrecht beruft sich die ‚Revision. auf BEHSt. 8 177 ff. Die Verletzte way hier nicht, die ‚einzige Zeugin,

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die über die r£ iumlichen und baulichen erhäl tnisse des

Hauses, in dem sie ünd der Angeklagte wohnen, A Auskunft. geben konnte. Die St rafk cewrier. ha t vielmehr die Hauseigen-

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tümerin WEB zur Sache. gehört. Unter diesen Umständen ist es ke sin Ermessensmißbrauch, dad die ‚Stra Euunnen sing Bihe

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nahme des Augenscheins nicht für erf forderlich erklär %

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Was die Revision in diesen Zusa ‚mmerhange vorbringt, sim unzuläss ige Angriffe gegen die Bewe jewürdigung des Tatrichters.

"4, Die Revision meint, die Strafkammer hätte einen Sach-

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erständigen darüber hören müssen, ob der Angeklagte fähig xewesen sel, mit natürlichem Vorsatz zu handeln. Ausweislich

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kann uicht darauf Serstülst

eine bertinnte &

Was die Kevision hierzu vorbringt, widerspricht entweder den Feststellungen oder es ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Poetz Martin

Dr. Hengsberger