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BGH Entscheidung vom 21.05.1963 – 5 StR 173/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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>, | 5 StR 173/63 /8

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Angestellten Herbert S EEE»

aus OD, dort geboren am EEE : 929,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr mr in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Iundesanwaltschaft,

Justizangestellte ip

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21.Februar 1963 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen Beleidigung verurteilt wird.

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Das Urteil wird im Strafausspruch nebst den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- von Rechts wegen -

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Gründe§

Die auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Der Vorfall, bei dem der hinter der Kellertür stehende Angeklagte der 10Ojährigen Hildegard DENE sein entblößtes Glied zeigte und sie aufforderte, zu ihm zu kommen, ist zwar im Eröffnungsbeschluß nicht erwähnt (B1.38 d.A.). Die Jugendschutzkammer war aber nicht gehindert, den Angeklagten auch wegen dieser Handlung zu verurteilen, ohne dass es hierzu einer Nachtragsanklage und eines Einbeziehungsbeschlusses gemäß § 266 Abs.1 StPO bedurfte.

Denn wenn der Tatrichter, wie hier, mit rechtlich zutreffender Begründung eine fortgesetzte Handlung annimmt, muß er im Gegenteil auch solche Einzelfälle der Fortsetzungstat in die Verhandlung und Entscheidung einbeziehen, die erst in der Hauptverhandlung zutage treten. Denn Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 StPO ist die "Tat" in ihrer ganzen Ausdehnung. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn im Eröffnungsbeschluß die Tat als eine Mehrheit von Handlungen gekennzeichnet ist und das Gericht sie erst auf Grund der Hauptverhandlung als eine fortgesetzte Handlung würdigt. Das folgt gleicherweise aus der Vorschrift des

§ 264 StPO, nach der der Verurteilung die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat zugrunde zu legen ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. .

2. Die Aufklärungsrügen sind nicht formgerecht erhoben. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel die Jugendschutzkammer zu der von dem Angeklagten vermißten weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).

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II. Sachrügen.

1. In den ersten drei Einzelakten ist der Tatbestand eines vollendeten und versuchten Sittlichkeitsverbrechens . nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB fehlerfrei dargetan.

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der zu dem ersten und dritten Vorfall mitgeteilte Sachverhalt auch die Annahme, daß die zur Tatzeit 10- und 11jährige Hildegard DEE das unzüchtige Treiben des Angeklagten geflissentlich beobachtet hat. Diese Überzeugung des Tatrichters wird zur Genüge durch die Darlegungen des Urteils belegt, nach denen das Määchen den unzüchtigen Vorgang jeweils bis in die Einzelheiten erlebnisgetreu zu beschreiben wußte.

Die Jugendschutzkamner hat ohne Rechtsirrtum bei dem dritten Vorfall auch darin eine unzüchtige Handlung gefunden, daß der Angeklagte nach den vorangegangenen Schamlosigkeiten den Mund des Kindes zur Befriedigung seiner Geschlechtslust mit seiner ‚Zunge ableckte. Dies bedurfte angesichts der festgestellten Begleitumstände, unter denen der Angeklagte der knapp Elfjährigen derartige "Zungeriküsse" gab, keiner weiteren Begründung (vgl.dazu OGHSt 2,331,333 und die BEHSt 18,169 angeführten Entscheidungen).

Auch das weitere Revisionsvorbringen zu den ersten drei Teilhandlungen, das sich unzulässig gegen die- tatsächlichen Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung richtet, kann nicht durchgreifen.

2. Mit Recht rügt jedoch die’ Revision, daß die Jugendschutzkammer auch das Tun des Angeklagten im vierten Einzelfall (UA 5.6,13) als Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt hat. Durch seine Äußerung gegenüber Hildegard Dostanovic, daß sie noch nie die Hose heruntergezogen habe, obwohl sie sich doch so häufig

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gesehen hätten (oder sie schon so oft bei ihm gewesen

sei), hat der Angeklagte zwar auf ihren Willen einwirken wollen. Eine solche Handlungsweise ist indessen nicht ohne weiteres schon ein Anfang der Ausführung des bezeichneten Verbrechens. Im Gegensatz zu BGHSt 6,302 hat der Angeklagte hier nicht das Kind dazu bsstimmen wollen, an einer dafür geeigneten Stelle seinem Ansinnen unmittelbar anschließend nachzukommen. Er hat mit Hildegard auch keine Verabredung für einen späteren Zeitpunkt getroffen, um das Kind dann durch weitere Willenseinwirkung zur Verübung der unzüchtigen Handlung zu veranlassen. Vielmehr wollte er sie nur ganz allgemein geneigt machen, "bei der nächsten Begegnung mit ihm" ihre Hose auszuziehen (UA S.13). Bei dieser Sachlage war die in der Äußerung des Angeklagten liegende Einwirkung auf den Willen des Mädchens in Bezug auf den Tatbestand

des § 176 Abs.i Nr.3 StGB nur eine Vorbereitungshandlung.

Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber den Tatbestand einer Beleidigung des Kindes gemäß § 1§ 5 StGB. Den zur Verfolgung dieser Beleidigung erforderlichen Strafantrag haben die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes form- und fristgerecht gestellt (B1.5 d.A,). Die Beleidigung steht zu dem fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen, das nach richtiger Würdigung nur die drei ersten Vorfälle umfaßt, im Verhältnis der Tatmehrheit.

Da die Feststellungen des Urteils erschöpfend sind und eine abschließende rechtliche Beurteilung ermöglichen, ist in sinngemäßer Anwenäung des § 354 Abs.1 StPO das Urteil im Schuldspruch geändert worden. Verfahrensrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift der Anseklagte auf die Möglichkeit, daß der letzte Vorfall als Beleidigung gewertet werden könne, gem.§ 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden ist und Gelegenheit erhalten hat, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen (HA Bl.53-Rückseite).

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Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da das Landgericht nunmehr für jede der beiden Taten eine Einzelstrafe festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden ‚muß. Die Intscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich in der Hauptverhandlung die Feststellungen zum (geänderten) Schuld spruch zu verlesen. Sie müssen jedoch in den Gründen des zukünftigen Urteils über den. Strafausspruch nicht wiederholt, sondern "können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Kersting