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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 5 StR 18/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner jilhelm Fr ED zu: Tamm, dort geboren am ME 1904,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.November 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straf- :: rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Die Strafkamner hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter Zlke TED gemäß § 247 Abs.1l Satz 1 StPO aus den Sitzungssaal abtreten lassen, Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte sodann wieder hereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt der Aussage dieser Zeugin in Kenntnis ‚gesetzt. worden. _

Die Revision trägst vor,. dem Angeklagten sei. der In-. halt der Aussage nur "kurz! mitgeteilt worden. Nach. Durchsicht der schriftlichen Urteilsbegründung habe. er ‚jedoch feststellen müssen, daß er. nicht von allen Einzelheiten der Aussage Kenntnis erhalten habe. Wenn dies der Fall gewesen wäre,. würde er sich noch über den einen oder anderen Punkt erklärt haben. Er glaube, daß die Strafkanner dann der Tochter nicht ‚in allen Punkten gefolgt sein würde.

. Das Gesetz schreibt nicht vor,. daß der gemäß § 247 StPO vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernte. Angeklagte von tallen Einzelheiten! dessen unterrichtet werden müßte, was während seiner Abwesenheit ausgesägt oder sonst verhandelt worden ist. ‘Vielmehr braucht ihn davon nur der’ "wesentliche Inhalt"- mitgeteilt zu werden De 0

as zum "wesentlichen Inhalt!" gehört, mag freilich verschieden beurteilt werden'kömnen. Grundsätzlich entscheidet hier das pflichtmäßige Ermessen des Vorsitzenden. Ob’und in welchen Umfange das Revisionsgericht die Ausübung dieses Ermessens. nachprüfen kann,: insbesondere mit Rücksicht auf: Art.103 Abs.1 GG, braucht. im vorliegenden Fall. nicht .erörtert zu werden.

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Denn erstens müßte eine Verfahrensrüge, wenn sie zu "einer solchen Nachprüfung führen sollte, zum mindesten die genaue ‚Angabe enthalten, welche nach Ansicht des Be- 'schwerdeführers wesentlichen Punkte ihm bei der Unter- "richtung nicht mitgeteilt worden sind. Daran läßt die Revision es fehlen. Zine solche genaue Angabe wäre jedenfalls dann ohne weiteres möglich, wenn der Beschwerdeführer -: wie hier - vorträgt, er habe diese Punkte aus der schriftlichen Urteilsbegründung nachträglich erfahren, _ Die Revision ist deshalb, wenn sie die unrichtige Ausübung des Ermessens bei der Unterrichtung rügen will, insoweit nicht in zulässiger Form begründet worden.

„Zweitens wird, wenn der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt verteidigt. war, das Urteil nur ausnahmsweise auf einem ‚derartigen Verstoß beruhen können. Denn wenn der Verteidiger ‘weder ‚den Vorsitzenden um. eine Ergänzung der ‚Unterrichtung. bittet, noch auch ‚selbst, ‚den Angeklagten "eingehender von dem inzwischen Vorgefallenen ‚unterrichtet, wird das Revisionsgericht im allgemeinen davon, ‚ausgehen müssen, daß dem ‚Angeklagten jedenfalls nichts ‚vorenthalten u worden ist, worauf das Urteil beruhen könnte... ..

II. Was die Revision zur Begründung der Sächbeschwerde im einzelnen ausführt, sind. Angriffe gegen die .Beweiswürdigung. Sie sind in diesem Rechtszuge unbeachtlich.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hatte der Senat jedoch von Amts wegen die Rechtsariwendung' Aachzuprüfen, Dabei hat sich folgendes Bedenken ergeben. "

Das Urteil erörtert die Frage, ob die Zurechnungefähigkeit des- Angeklagten infolge von Trunkenheit aus- "geschlossen war. Es führt dazu Tolgendes aus:

"Das Gericht glaubt aber auch nicht, daß der ‚Angeklagte sich während. seiner Handlungen an 'Zlke im zustande der Volltrunkenheit, in dem er nicht mehr wußte, was er tat, befunden hat. Zr ist, wie die Angaben des Kindes er-

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geben, in den einzelnen Füllen durchaus überlegt vorgegangen. ür hat z.B. das Kind, nach Aufforderung zu kommen, in sein Zimuer geholt, die Spuren mit dem Lappen, den er dazu herbeiholte, beseitigt, hat dem Kinde _ untersagt, über das Vorgefallene zu sprechen. Das alles stimmt, wie auch der Sachverständige. erklärte, mit.der Annahme &iner Voll- ‚trunkenheit des Angeklagten nicht überein.. ... Nach der Überzeugung des Gerichts ist nicht auszuschließen, daß bei dem Angeklagten infolge Trunkenleit in einigen Fällen die Dinsichtsfähigkeit und die -- Hemmungsvorstellungen soweit vermindert waren, daß seine Zurechnungsfähigkeit im “ Sinne des § 51 Abs.2 StGB vermindert war; ' "vwellig aufgehoben ist :sie. jedoch. nLoht Be 5 wesen. !

‚Diese Ausführungen erwecken die IHREN ‚daß die Strafkammer möglicherweise von einer unrichtigen Rechtsansicht darüber ausgegangen ist, unter welchen Voraussetzungen Trunkenheit die Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs.1 5tG3 ausschließt. Das Urteil spricht von der "Volltrunkenheit!!' als von einen Zustande, in dem. der Angeklagte nicht mehr wußte, was er tatı, Sollte dies wörtlich gemeint sein, so wäre dazu zu sagen: \jenn. jemand ‚nicht weiß, was er tut, dann fehlt es ihm am, Vorsatz. In einem solchen Tall ist schon der innere Tatbestand. einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nicht ‚gegeben, ‚so. daß es auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit gar nicht mehr ankoumen kann. Eine im Sinne der §§ 51, 330a StGB in Betracht kommende Volltrunkenheit setzt vielmehr gerade voraus, daß der Täter noch weiß, was er tut.

Ferner ist es ein von den Revisionsgerichten immer wieder gerügter Rechtsfehler, schlechthin aus der Plan-

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mäßigkeit und Überlegtheit des Handelns zu schließen, der Täter könne nicht so betrunken gewesen sein, daß ihm § 51 Abs.1 StGB zugutekomme. Zwar kann diese Planmäßigkeit ein Beweisanzeichen dafür sein, wieviel der . Täter getrunken hat. Es gibt aber erfahrungsgemäß Personen, die sich trotz erheblicher Trunkenheit äußerlich geordnet und folgerichtig benehmen. Das kommt vor allem bei Personen vor, die an Alkohol gewöhnt sind. Läßt sich aber ein größerer Alkoholgenuß nicht ausschließen, so ist es fehlerhaft, unmittelbar aus der Planmäßigkeit des Handelns auf das Vorhandensein des Einsichts- und vor allem des Hemmungsvermögens

zu schließen. .

" Die Strafkammer beruft sich freilich auch auf die Erklärungen des Sachverständigen dafür, daß das alles" mit der Annahme einer "Volltrunkenheit! des Angeklagten nicht übereinstimme, Aber wenn auch der Sachverständige, wie es den Anschein hat, zu dieser Ansicht nur. wegen der Planmäßigkeit und Überlegtheit des festgestellten Vorgehens gekommen ist, so. besteht auch bei ihm keine Gewähr dafür, daß er von einer _ richtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist.

III. Übrigens sei in diesem Zusammenhang für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich erklärt hat, über den Trunkenheitsgrad könne nichts ausgesagt werden, da zur objektiven Beurteilung jede Unterlage fehle. Dabei war ihm der Akteninhalt, also auch die Darstellung des Kindes schon bekannt. Sollte der Sachverständige‘ bei der mündlichen Begutachtung wieder zu ‚einem davon

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völlig abweichenden örgebnis kommen, so wird es sich zur Vermeidung einer Aufklärungsrüge empfehlen, ein-

gehend darzulegen, wie der Sachverständige diese Abweichung begründet hat.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Dr.Börker