Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.01.1961 – 5 StR 496/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 029
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fliesenleger Jürgen S ED zu: ze, geboren an 1955 in PD (Ostpreußen),
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: WWBu.a. -
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltcgr
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten SCEEEEB zegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 22.April 1960 wird verworfen,
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Dem Angeklagten SED wird die nach dem 22.April 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
l. Das Landgericht hat nicht dadurch gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, daß es keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte bei dem von ihm behaupteten Trunkenheitsgrad den Geschlechtsverkehr ausüben konnte. Ohne Beweisamtrag brauchte sich dem Landgericht eine solche Aufklärung nicht aufzudrängen, zumal sich - wenn der Sachverständige das verneinte - nur ergeben hätte, daß der Angeklagte über das Maß seines Alkoholgenusses und den Grad seiner Trunkenheit nicht die Wahrheit sagte. Denn davon, daß er den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte, war das Landgericht nicht nur durch die Bekundungen der Verletzten, sondern auch durch die Angaben des Mitangeklagten Ge überzeugt. Für das Maß des Alkoholgenusses hatte es dagegen nur die Behauptungen des Angeklagten, die ebensogut unwahr sein konnten, wie seine sonstige Sachdarstellung es war. Deshalb durfte das Landgericht aus dem festgestellten tatsächlichen Hergang schließen, daß er weniger betrunken war, als er behauptete.
2. Was die Revision zur Sachrüge im einzelnen ausführt, sind unzulässige Angriffe gegen die festgestellten Tatsachen, Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen durchgreifenden Rechtsfehler jedoch nicht gefunden. Nur im Ausdruck vergriffen sind die Urteilsausführungen darüber, daß der Angeklagte nicht "sinnlos betrunken" war. Wer "sinnlos" betrunken ist, kann im Sinne des Strafgesetzes überhaupt nicht handeln; er könnte schon mangels Vorsatzes, nicht nur mangels Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden. Wenn jemand "nicht sinnlos betrunken" ist, so kann er trotzdem wegen "Volltrunkenheit" ($ A42c StGB) unzurechnungsfähig sein, Aber in Wahrheit
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hat die Strafkammer das trotz ihrer mißverständlichen Ausdrucksweise auch nicht verkannt. Sie stellt ausdrücklich fest, "daß die Angeklagten trotz des Alkoholeinflusses die Fähigkeit hatten, zu erkennen, daß sie etwas Strafbares und Gemeines taten", und daß die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wehn überhaupt beeinträchtigt, höchstens erheblich vermindert, also nicht ausgeschlossen war. Nur darauf kommt es an. |
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Sienmer Börker