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BGH Urteil vom 17.02.1967 – 4 StR 1/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2134 017 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_1/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Bergmann Heinz __P aus REED, dort geboren am 1941,

2. den Hilfsarbeiter Werner Hans K aus geboren am 1947 in

R ‚

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1967, an der teilgenommen naben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 5. August 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sic das Verfahren beanstanden und Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Revisionen Verletzung der §§ 254 Abs. 1, 261 StPO, weil das Landgericht im Urteil verwertet habe, daß der Angeklagte Kg "in seinem richterlichen Geständnis vom 12. Februar 1966 den Diebstahl der Armbanduhr zugegeben" habe (UA 8). Diese Tatsache, behaupten sie, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen; denn aus der Sitzungsniederschrift sei nicht eindeutig zu ersehen, daß dieser Teil der Erklärungen des Angeklagten zum richterlichen Protokoll vom 12. Februar 1966 verlesen worden sei. Hätte ihn das Landgericht verlesen und dadurch zu erkennen gegeben, daß es das Geständnis bei der Beweiswürdigung verwerten wollte, hätte die Verteidigung die Möglichkeit bekommen, die Verlesung auch der Erklärungen zu beantragen, die der Angeklagte KW dei seiner richterlichen Vernehmung vom 14. April 1966 abgegeben und durch die er sein Geständnis erläuternd widerrufen habe. Die Rüge geht fehl.

Zveifelhaft ist schon, ob die Revisionen mit Bestimntheit behaupten wollen, der das Geständnis enthaltende Teil des richterlichen Vernehmungsprotokolls sei nicht verlesen worden, oder ob sie sich nur darauf berufen, daß dies nach ihrer Meinung nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus der Sitzungsniederschrift hervorgehe. Nur im ersten Fall würden die Revisionen den Anforderungen, die in § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO an eine Verfahrensrüge geknüpft sind, genügen; im zweiten Fall läge dagegen eine unzulässige Protokoi: ‚rüge vor (vgl. BGHSt 7, 162). Einer näheren Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht, weil die Rüge auch sachlich nicht begründet ist.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die "richterlich Vernehmung des K " zwar nur "auszugsweise!" verlesen worden (Bl. 78 R d.A.). Anhaltspunktefür die Richtigkeit der Be-

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hauptung, daß gerade das Geständnis dieses Angeklagten als eines der wesentlichen Teile seiner Erklärung vom 12. Februar 1966 nicht verlesen worden sein sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch die Revisionen bringen insoweit nichts vor (vgl. BGH Urt. v. 20. Oktober 1961 - 2 StR 370/61 -). Entscheidend komnt es indessen auch hierauf nicht an. Zu Unrecht vertreten die Revisionen die Auffassung, das lLandgericht habe das Geständnis nach § 254 StPO nur dann verwerten dürfen, wenn es diesen Teil der Erklärung vom 12. Februar 1966 in der Hauptverhandlung förmlich verlesen hätte. Da es

nicht auf den genauen Wortlaut, sondern nur auf den Inhalt der Erklärung ankam und die Aussage kurz und leicht verständlich war, kann die Tatsache, daß der Angeklagte Ki 3er Diebstahl der Armbanduhr zugegeben hat, in zulässiger Weise auch dadurch festgestellt worden sein, daß der Vorsitzende dem Angeklagten das richterliche Vernehmungsprotokoll vorgchalten und dieser die Abgabe einer solchen Erklärung im Ermittlungsverfahren zugegeben hat (vgl. BGHSt 1, 94, 96;

5, 278; 11, 159, 160). Ein solcher Vorgang bedarf nicht der Beurkundung in der Sitzungsniederschrift (vgl. RG JW 1928, 818). Daß hier so verfahren worden ist, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen. Schon aus diesem Grunde können die Revisionen nicht mit Erfolg rügen, das Landgericht habe seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO). Hiernach kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht das Geständnis überhaupt zur Überzeugungsbildung verwertet oder im Urteil nur hilfsweise erörtert hat.

II.

Dagegen haben die Revisionen mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes nach 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist,

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daß der Raub, was hier nur in Betracht kommt, auf einen öffentlichen Weg oder auf einer Straße begangen wird. Dazu genügt es allerdings, daß der Täter die Gewaltanwendung in Raubabsicht auf einem dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg begonnen hat, mag er dann auch die den Raub vollendende Wegrahmehandlung erst außerhalb des öffentlichen Weges durchführen (BEHSt 3, 297; 14, 383, 386; BGH IM Nr. 1o zu § 250 StGB; BCH Urt. v. 6. Juni 1961 - 5 StR 170/61 -). Vorliegend hat der Angeklagte Kania dem Ernst Scheuer Armbanduhr und Geldbörse in dem zum Hause Baumstraße 30/32 gehörigen Garten weggenonmmen, also auf einer Fläche, die nicht jedermann, sondern bestimmungsgemäß nur den Hausbewohnern zugänglich sein soll und nicht unter dem besonderen Schutz des § 250 Abs. 1 .Nr. 3 StGB steht. Davon geht auch das Landgericht aus. Es nimmt schweren Raub an, weil die Angeklagten den Ernst SEE bereits vor dem Hause Baumstraße 44 geschlagen und ihn dann gewaltsam über die Straße zum Haus Baunstraße 30/32 gebracht, die Gewalteinwirkung damit auf einem öffentlichen Weg fortgesetzt haben (UVA 8). Diese Auffassung wäre nicht zu beanstanden, wenn die Angeklagten von Anfang an die Absicht gehabt oder sich jedenfalls noch während der Gewaltanwendung beim Überqueren der Baumstraße entschlossen hätten, Si» zu berauben. Dazu fehlen indessen im Urteil jegliche Feststellungen. Das verstand sich hier nicht etwa von selbst; denn die Angeklagten hatten zuvor eine Schlägerei mit den Georg scB vom Zaun gebrochen und ihre Tätlichkeiten erst gegen SC zerichtet, als dieser Schur zu Hilfe kam

(UA 4, 5). Zu ihren Gunsten kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie zunächst an SW nur "ihr Mütchen kühlen" wollten und ihn in den Garten gezerrt haben, um ihn ungestörter mißhandeln zu können und daß sie dort erst während der weiteren Schlägerei den Entschluß zum Raub gefaßt haben. Dann könnten sie sich insoweit nicht eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht haben.

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Wegen dieses Mangels in den Feststellungen kann die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bestehen bleiben; denn der Erschwerungsgrund dieser Strafbestimmung betrifft die Begehungsweise, gehört also zum Schuldspruch (RG JW 1930, 3407 Nr. 14; BGH Urt. v. 22. April 1958 - 5 StR 621/57 -): Damit fällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefüährlicher Körperverletzung weg, so daß das Urteil in vollen Umfang aufzuheben ist. Das gilt auch hinsichtlich des Angeklasten Do 7 obwohl er, und zwar zu Recht, auch deshalb wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, weil er bereits einmal als Räuber im Inland bestraft wurde (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Wegen des Umfangs seiner Schuld und des Zusammenhangs der Revisionen kann diese Verurteilung jedoch, für sich allein, nicht aufrechterhalten bleiben.

Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemerkt:

1. Die Tatsache, daß die an der Seite liegenden Eingänge des Hauses Baumstraße 30/32 über einen für jedermann zugänglichen Weg zu erreichen sind, macht diesen Zugangsweg noch nicht zu einem Öffentlichen Weg im Sinne des 8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zur Anwendung dieser Vorschrift genügt es nicht, daß ein Weg von jedermann betreten werden kann; hinzu kommen muß, daß er tatsächlich auch von jedermann, nicht etwa nur von Besuchern des Hauses, benutzt wird und daß ihn der Verfügungsberechtigte zum allgemeinen Gebrauch freigegeben hat (BGHSt 13, 12; 14, 383; BGH Urt. v. 22. Septenber 1955 - 4 StR 320/55 -). Das braucht allerdings nicht ausdrücklich zu geschehen. Die Freigabe kann sich vielmehr auch dadurch vollziehen, daß der Berechtigte die - von ihm ursprünglich nicht gewollte - tatsächliche allgemeine Benutzung des Weges nicht nur kurzfristig duldet (BGHSt 17, 159).

2. Das Landgericht war denkgesetzlich nicht gehindert,aus

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dem gesamten Tatgeschehen auf einen gemeinsamen Plan der Angeklagten zur Beraubung SCEEB> zu schließen. Zum Nachweis der zur Mittäterschaft erforderlichen Willensübereinstimmung bedarf es keiner ausdrücklichen Verabredung; es genügt, daß sie sich aus den Umständen ergibt (OGHSt 2, 7252, 355). Dabei werden Äußerungen eines Tatbeteiligten über den Zweck seines Tatbeitrages zu beachten sein. Das Einverständnis kann auch erst während der Ausführung der Tat erzielt werden (RGSt 54, 271, 272; vgl. auch BGH GA 1966, 210). Früher gemeinschaftlich begangene strafbare Handlungen der Angeklagten können hingegen zur Begründung bewußten und geviollten Zusammenwirkens zum Zwecke des Raubes unterstützend nur herangezogen werden, wenn sie eine ähnliche Tat zum Gegenstand haben und sich nicht etwa nur auf eine Schlägerei beziehen. Das ist gegebenenfalls im Urteil zu erläutern.

3. Die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auch wegen des Tretens mit den beschuhten Füßen entspricht der Rechtsprechung (vgl. Dallinger MDR 1952, 273). Entscheidend “ für die Anwendung des § 223 a StGB ist nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Gefährlichkeit des Mittels und der Art seiner Benutzung (RG HRR 1935, Nr. 979; BGHSt 3, 105, 109).

4. Falls wiederum festgestellt wird, daß die Angeklagten vor der Tat nicht unerheblich gezecht haben, wird das Landgericht sich nicht damit begnügen dürfen, die möglicherweise enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols strafmildernd zu berücksichtigen. Es wird vielmehr den Umfang des Alkoholgenusses aufzuklären versuchen und prüfen müssen, ob und inwieweit dadurch die Einsichtsfähigkeit oder das

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Hemmungsvermögen der Angeklagten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB).

5. Bei strafschärfender Verwertung einer einschlägigen Vorstrafe empfiehlt es sich, die Straftat im Urteil näher zu erläutern.

Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal