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BGH Entscheidung vom 18.10.1961 – 2 StR 370/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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G21

I. m Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Lebensmittelkaufmann Konrad X EB aus

Ko; dort gevoren nm. ED

den Lebensmittelkaufmann Friedrich P (EEE

aus REED, zeboren an @. ED EB in sch.

die Lebensmittelhändlerin Helene D EB ser. Cr@B; zus TU; 5:Horen an W. ED in Yo Ti.

den Bäckermeister und Lebensnittelkaufmann Heinrich GEB aus SC, zeboren an EB. >

wegen gevierbsmäßiger Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Xirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter äsr Geschäftss*elle,

fir Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wırd das Urteil des Landgerichts in Xassel vom 3. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer und die Mitangeklagten Y>, reiD. mw: EEE; SD; Yo und Me@B wegen fortgesetzter ge-

werbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten sowie sieben Mitangeklagte der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig befunden und gegen fünf von ihnen, darunter gegen die Angeklagte Frau DB. auf je neun Monate Gefängnis, gegen die übrigen, darunter gegen die Angeklagten Ken, VEREEEB uns GEB, auf je sechs Monate Gefängnis erkannt. Sämtliche Freiheitsstrafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachbeschwerde führt zum Erfolg, so daß die Verfahrensrügen der Angeklagten KB und Frau DEE keiner Erörterung bedürfen.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter gevrerbsmäßiger Hehlerei kann aus sachlichrechtlichen Gründen schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil - unabhängig von etwaigen sonstigen Mängeln — die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 Abs. 1 StGB nicht geeignet sind, dessen

Bejahung zu rechtfertigen. In den Urteilsgründen heißt es zwar dazu, alle — wegen Hehlerei verurteil‘en — Angeklagten hätten die - von dem Fahrpersonal entwendeten — Waren zum verbilligten Preis abgenommen, um sich eine zusätzliche, auch bei sonst gut gehendem Geschäftsgang jederzeit wilikonmene zinnahme zu verschaffen; es sei auch keiner unter ihnen, der sich dabei nur auf einen einzigen Fall habe beschränken wollen. Vielmehr hätten es alle ihrer Absicht entsprechenä seit 1958, zum Teil schon vorher, laufend so gehandhabt; zwischen ihnen und dem Fahrpersonal habe auch eine stil!schweigende Übereinkunft bestanden, daß es nicht bei dem einen Mal bleiber, sondern daß demnächst bei Gelegenheit in kürzeren oder längeren Unterbrechungen wieder

eine neue zusätzliche Lieferung unter den gleichen Umständen erfolgen sollte unä würde.

Diese allgemeine Zusammenfassung über das Vorgehen sämtlicher der Hehlersi schuldig Befundenen reicht indessen nicht für die Annahme aus, daß jeder von ihnen die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben habe. Wohl ist, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, zur Erfüllung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit nicht notwendig, daß der Täter ein sog. typischer Gewohnheitshehler ist, der in dem An- und Vorkauf von Diebesgut ganz oder teilweise seine Existenz findet. Es genügt vielmehr, wenn er Diebesgut in der Absicht erwirbt, sich dadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Erforderlich ist jedoch, daß das Vorliegen einer solchen Absicht festgestellt wird, und zwar dort, wo mehrere als Täter in Betracht komnen, für jeden von ihnen. An dahingehenden Feststellungen fehlt 'es hier.

Allerdings enthält das Urteil gewisse Angaben über den Umfang des "zusätzlichen" \Warenbezuges durch den einzelnen Abnehmer, wobei ofTfenbleiben mag, ob die Bewer-

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tung der von der Angeklagten Frau Dan bezogenen Waren mit etwa 1 09 DM hoch als rechtlich zulässig angesehen werden kann. Der Umfang dessen, was die Einzelnen an Waren empfangen haben, ist aber art-, mengen- und wertmäßig so verschieden, daß ein gewerbsmäßiges Handeln hinsichtlich aller Beteiligten nicht sozusagen in Bausch und Bogen bejaht werden kann, ohne dabei die Unterschiede in Art, Wert und Menge des Warenbezuges durch den Einzelnen zu beachten und bei der Würdigung in Betracht zu ziehen.

Auch sOnst läßt das Urteil Feststellungen zu der Verhaltensweise der einzelnen Abnehmer weitgehend vernissen. Zwar wird erwähnt, daß diese mehrfach beliefert worden seien und daß sie das auch gewollt hätten. Darüber aber, wie es zu der Belieferung des einzelnen Beziehers gekommen und wie diese jeweils vor sich gegangen ist, ob der Empfänger die "zusätzlichen" Waren in größeren oder kleineren Posten bezogen und in welchen zeitlichen Abständen er sie bekommen hat, gibt das Urteil keine Auskunft. Auf alle diese Umstände kam es indessen entscheidend an, weil nur sie eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage geben konnten und können, ob der einzelne Abnehmer die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben hat.

Das Fehlen der hiernach für das Verhalten des einzelnen Beteiligten notwendigen Feststellungen vermögen die allgemeinen Darlegungen zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nicht zu ersetzen. Sie allein sind daher nicht geeignet, die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu tragen. Schon aus diesem Grunde führen die Revisionen insoweit zur Aufhebung des Urteils, die, weil es sich um eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes handelt, gemäß § 357 StPO auf diejenigen Mitangeklagten zu erstrecken ist, die gleichfalls der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig befunden worden sind, aber keine

Revision eingelegt haben.

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Das Landgericht wird somit zum Vorwurf der Hehlerei den Szchverhalt erneut in vollem Umfange klären und beurteilen müssen, Deshalb erübrigt es sich, zu dem, was die Beschwerdeführer sonst vorgebracht haben, näher Stellung zu nehmen. Zu dem Urteil sei jedoch noch folgendes bemerkt;

Unklar sind die äräörterungen über den Wert der Waren, die der Beschwerdeführer KB empfangen haben soll: Bei der Darlegung des Umfanges der von den Angeklagten bezogenen Waren heißt es einleitend, alle seien in diesem Punkt von den Angaben abgerückt, die sie bei

ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hätten; sie seien Ic

offensichtlich bedacht gewesen, ihre früheren NMengenangaben abzuschwächen. Im Gegensatz hierzu wird anschließend bei der ziffiernmäßigen Gegenüberstellung angeführt, Kunold habe bei seiner polizeilichen Vernehmung von 400 - 5009 DM

und in der Hauptverhandlung von 450 -— 500 DM gesprochen. Danach hätte er den Wert des ümpfangenen in der Hauptverhandlung höher als zuvor beziffert. In einer zu den letzten Zahlen in Klammern gesetzten Anmerkung heißt es dann wieder, das gleiche habe er bei der Polizei gesagt. Somit ist aus dem Urteil, auch wenn es im Zusammenhang betrachtet wird, nicht zu ersehen, wie Kunold sich zu dem Wert der von ihn bezogenen !Jaren eingelassen hat.

Entgegen der allgemeinen Bemerkung, alle Angeklagten seien bestrebt gewesen, die bei der Polizei gemachten Mengenangaben abzuschwächen, stimmen ausweislich der weiteren Ausführungen des Urteils die Angaben des Angeklagten PuED bei der Polizei und in der Hauptverhandlung über Art und Menge der von ihm empfangenen Waren überein. Allerdings ist diese — nach dem Urteil bestehende _ Übereinstimmung nicht in Einklang zu bringen mit dem Inhalt der Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung vom 12. Dezember 1959. Dort hat er nicht von 20 kg Wurst, sondern von etwa 2) kg Zucker

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gesprochen. üantsprechend wird er auch in dem verfügenden leil der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß beschuldigt, außer 360 Ziern 20 kg Zucker bezogen zu haben, während in dem Abschnitt III unter Nr. 9 des wesentlichen Srmittlungsergebnisses der Anklageschrift nicht von 20 kg Zucker, sondern

von der gleichen Wenge Wurst die Rede ist.

Im übrigen wird, worauf die Revision des Angeklagten

PO zutreffend hinweist, dieser im Abschnitt I der ÜUrteilsgründe, in dem u.a. die persönlichen Verhältnisse der

Angeklagten wiedergegeben sind, gar nicht erwähnt.

Auch diese Mängel zu beachten und zu beheben, wird die Strafkammer auf Grunä der neuen Hauptverhandlung Ge-

legenheit haben.

Baldus Scharpenseel Menges Kirchhof Meyer