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BGH Entscheidung vom 30.04.1955 – 4 StR 320/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gseß en

1) den Kaufmann Gerhard R ıw: ey dort ger

boren am BB 1926,

2.252) den Maschinenschlosser Eberhard Horst W

Le

) den Werkzeugschlosser Wilhelm ı u aus >, schoren an ER 1917 in K P

zul-3: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Veraushten geneinschattlichen Raubes.

hat der k ‚Strafsenat, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September. 1955, an der teilgenomnen haben: =

Senatspräsident. cüdeı er ‚als ‚Vorsitzender, u 200.0 Bundesrichter Krumme © 0.0 ". . .„Bundesrichter Dr: Engels Bundesrichter Dr. Augustin Be Bundesrichter. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende ‚Richter, .

Bundesanwalt Dr. als Vertreter ı

Justizangestellter: Su ‚als ; Ürkundsbeam er der Geschäftestelle,

en Pinsosannaltschaft,

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 30. April 1955 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

0 1) Die drei. Angeklagten haben Anfang März 1955 miteinander . verabredet, den Kassenboten der Volksbank in Mn | der mehrmals in der Woche am Nachmittag Geld zur Landeszentralbank in x. brachte, kurz vor dem Betreten des Hauseingangs der Landeszentralbank zu: überfallen und ihm die Geldtasche zu entreißen. Nach dem eingehend besprochenen

Plan war dem Angeklagten vom der unmittelbare Überfall auf den Boten zugedacht, während X 5 unterdes etwaige „Besucher der Landeszentralbank durch Ansprechen an dem Be-. treten des Hofes v dem Türeingang hindern und Reg nit

seinem Wagen, längs % Be es 'Bürgersteigs. fahrend, allen Angeklagten die > Möglichkeit: schneller Flucht. bieten sollte.

Der : am 21. Närz 1955 unternonmene Anschlag mißlang. Dieserhalb sind die drei Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes verurteilt worden. = nn ’

Vorher hatten. die Angeklagten aen 15, März 1955 als Zeitpunkt des Überfalies. ausersehen. An diesen Tage hatte x die beiden Mitangeklagten. werabredüngsgenäß. an der Martinstraße abgesetzt und. selbst ‚seinen Standplatz- eingenommen. % und X, bezogen. aber. nicht. ihre Plätze, weil sie an diesen Tage keine. Neigung zur Ausführung .. des Raubes verspürten, wovon sie ‚jedoch 1] nichts merken. | ließen, Als RED sie schließlich. am EC Tocız) wahrnahm und. fragte, weshalb sie ‚dort ständen, anworteten sie, daß . ‚der:Bote: nicht gekommen sei. Ob ‚der Bote tatsächlich an diesem, . geblieben ist, warsnicht ‚mehr: festzustellen. | _ hätten aber "die ihnen zugedachten Handlur, . IR | geh an diesen Fe age auch dann nicht ausgeführt, wenn der Kassen-

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mals nicht eingetreten se

bote erschienen wäre, weil sie schon auf der Fahrt nach Op den Mut zur Tat verloren hatten und die Absicht verfolgten, auf keinen Fall ihre Plätze einzunehmen.

Anklage "und Eröffmungsbeschluß erblicken in dem Ver-

‚halten der ärei. Angeklagten am 15. März 1955 einen versuchten ä Raub. Von diesen Vorwurf hat das Landgericht sie freigespro-

chen, weil: eine Gefährdung des „geschützten Rechtsgutes da-

| Den, Frei ‚pruch des Angeklagten 2 greift die Revision

der | Staatsanwaltschaft vergeblich an. Sie führt aus, daß

RB von dem freiwilligen Rücktritt der beiden Mitangeklagten 2

keine Kenntnis hatte und sein Auflauern an dem veräbredeten f

Platz bereits auf eine unmittelbare Gefährdung des Opfers hingezielt habe. Dabei wird übersehen, daß die Willens-

E richtung. des Handelnden den äußeren Versuchstatbestand nicht zu ersetzen vermag. Dieser erfordert vielmehr. - ins-

besondere ‚auch nach der Rechtsprechung des Senats -, ‘daß das 9

u plannäßige Handeln des Täters im ungestörten Fortgang unmittelbar. zur Erfüllung. des ‚gesetzlichen Tatbestandes geführt: hätte, daß also eine unmittelbare. Gefährdung des ange-

eriffenen Rechtsgutes eingetreten ist (4 StR 839/51 vom

u 20. Dezember. 1951 = NW 1952, 514). 'Hieran aber fehlt es = bei dem Festgestellten Sachverhalt auch unabhängig davon, ob der Kassenbote. ausblieb, ‚Denn. vB dem die unmittelbare . Ausführung der Tat allein zugedacht war, hätte den Boten . am 15:. März 1955 auch dann nicht angegriffen, wenn er er- ‚schienen wäre, weil er ihn im Einvernehmen mit I 3 1

an diesen Tage auf keinen Fall angreifen wollte. Das planmäßige bloße Warten des. Angeklagten rs auf die beiden Mitangeklagten, um ihnen zu schneller Flucht zu verhelfen, war aber ungeeignet, den Tatbestand des Raubes zu verwirkli-

chen; aus diesem Warten allein erwuchs also keine unmittelbare Gefährdung des Boten.

Aus Anlaß der Vorgänge vom 15. März 1955 kann _ entgegen , der Auffassung des Oberbundesanwalts - auch keine Bestrafung us'§ 49 a Abs 2 StGB erfolgen. Die Angeklagten haben nämlich sgesamt nur einen bestimmten Raub verabredet; ‚hinsichtlich essen lediglich. zunächst (der Zeitpunkt der Tatausführung. _ 2; ‚ offen geblieben war. Ihre Verurteilung wegen: des am 21. März -_ 1955 unternommenen Versuch ımfaßt bereits die Sühne der _ Verabredung als minderer '' \etzungsforn. Daß 'auch bereits. am 15. März 1955. Vorbereitungen. zu‘ dem, verabredeten Verbrechen getroffen worden waren, die, indessen nicht ‚ZU eihem Be strafbaren Versuch gediehen,, kann die lebensmäßige und recht- . 2: liche Einheitlichkeit des Gesamtverhaltens nicht in Frage a stellen. a EEE on = |

’2) zu Unrecht rügt die Revision der Steatsanwaltschaft Ber, daß das Lanägericht mur den. Versuch- eines einfachen = Raubes angenommen und die Auffassung. des Eröffnungsbe- . schlusses abgelehnt hat, "ägr, Anschlag auf den Kassenboten sei. unter ‚den Erschworängsgründen des 5 250 Abs ı

‚Nr 3. SteB verübt, worden. - LTE SETS. TE ande

Der Haüseingang, zur. Landeszentralbank ist, nur dadurch zu . erreichen). daß man vom Bürgersteig durch eine Pforte in einen eingezäunten Vorhof tritt: und. eine vor dem Haus- ‚eingang befindliche Preitreppe sechs Stufen hinaufgeht. Auf. ‚dem oberen Absatz oder im unmittelbaren Türeingang zum Gebäude sollte ve Gen : Boten durch einen Fausthieb wehrlos machen und sich in den Besitz der mit Geld gefüll-. ten Aktentasche setzen. Hier hat ) dem Boten am 21. März 1955 auch tatsächlich in räuberischer Absicht einen

\ mgeklagten a

Faustschlag. ans Kinn versetzt, gerade als dieser den hinter der Haustür befindlichen Vorraum betreten wollte, so daß er rückwärts die Treppe hinunterstürzte.

| Vorhof und Treppenaufgang dienen, wie das Landgericht feststellt, bestimmungsgemäß lediglich den ‚Besuchern der Landeszentralbank, so daß nur bestimmte, Kreise diese Ört-

lichkeiten betreten, deren Benutzung durch die Allgemein-

heit. Schon wegen der Umzäunung: des Hofes nicht stattfingets 0 N Be ei N.

Diese ; Peststellungen tragen bereits die: Arnahne der _ Strafkammer, daß. der Tatort weder Bestandteil der Straße noch. ein öffentlicher Platz ist. Ob er tatsächlich von

‚jedermann betreten werden kann, ist entgegen der Auffassung ‚der Revision, ‚nicht allein entscheidend; hinzukommen. müßte

| ‚berechtigten Landeszentralbank. auch von jeden

‚gen benutzt werden soll. ‘Eben. dies. abe: ; Fall, weil die Landeszen- ‚tralbank 'ihn nur zur Benutzung durch ihre Besucher, einen

teilsfeststellungen nich

| hinreichend fest umgrenzten. Personenkreis, Freigegeben hate EEE . en, _

| 3 Die auf das Strafnaß beschränkte Revision des | | BB kann ı keinen. Erfolg haben, weil sie ‚sich. lediglich mit tatsächlichen Erwägungen gegen die dem

Matrichter vorbehaltene, keinen Rechtsmangel aufweisende

Feststellung \ und Wertung von Strafzumessungstatsachen wendet. =. 2

olmehr, daß er nach ‘dem mäßgebenden. willen der bestimmungs-

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Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils insoweit beantragt, als der Angeklagte Rn freigesprochen worden ist.

Güde _ Krumme Engels

Dr. Augustin Lang-Hinrichsen