Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 5 StR 621/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2220 018

ImnmNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schneidergesellen Klaus-Jürgen M ci aus B

dort geboren am EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Schneidergesellen Manfred ED zu: zB, dort geboren am WB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: M u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Moe wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juni 1957 im vollen Umfanze mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen beide Angeklagte an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

-2_

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten Moe eine Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten MB eine Gefängnisstrafe von einem J:hre und drei Monaten verhängt und beiden die Untersuchungshaft angerechnet. Gegen den Angeklagten Mo ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. worden,

Die Revision des Angeklagten Mo beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt dazu, daß auch die Verurteilung des Angeklagten MER, der keine Revision eingelegt hat, aufgehoben wird.

Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Das braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil das Urteil infolge eines sachlichrechtlichen Fehlers nicht bestehenbleiben kann.

Wie das Landgericht feststellt, kamen die Angeklagten in einer Gaststätte überein, den stark angetrunkenen CE, mit dem sie gezecht hatten, im Freien niederzuschlagen und ihm die Brieftasche abzunehmen. Sie gingen mit ihm die Martin-Luther-Straße entlang und dann "über ein abgeräumtes Ruinengrundstück, angeblich, um den Weg abzukürzen", Hier griffen sie ihren Begleiter an, und der Angeklagte Non entwendete ihm die Brieftasche. Danach. liefen die Angeklagten "auf ein nahegelegenes Ruinengrundstück". Dort nahm MogB das Geld aus der Brieftasche. Diese wurde unter einem Stein versteckt (UA S.5,6).

Bei der rechtlichen Würdigung sagt die Strafkamner, der Raub sei "auf einer öffentlichen Straße" begangen worden und falle daher unter § 250 Abs.1 Nr.3 StcB (UA S.10). Diese Annahme wird von den Feststellungen nicht getragen.

-3-

-3-—

Unter dem besonderen Schutze des § 250 Abs.1l \r.3 StGB können zwar auch leicht begehbare Flächen in der unmittelbaren Nähe öffentlicher Wege stehen (BGH MDR 1957,242).

‚Das hängt aber von den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall ab. Es gilt nicht für jedes abgeräumte Ruinengrundstück und nicht ohne weiteres für seine ganze Fläche, sondern nur für die Teile, die mit der Straße räumlich eng zusammenhängen. Diese Voraussetzung kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn die einst bebaute und jetzt freie Fläche an einer Straßenecke und der Tatort unweit einer der beiden Straßen liegt. Ob es hier so war, läßt sich dem Urteil nicht deutlich genug entnehmen, zumal aus ihm nicht hervorgeht, ob das Betreten des abgeräumten Ruinengrundstücks wirklich geeignet war, den “eg zwischen zwei Straßen abzukürzen, Dies bleiWt unklar, weil. das Urteil in diesem Zusammenhange das Wort "angeblich" gebraucht,

Das Landgericht hat also den Frschwerungsgrund des 8 250 Abs.1 Nr.3 StGB möglicherweise aus Rechtsirrtum bejaht. Da er die Begehungsweise betrifft, also zum Schuldspruch gehört, kann dieser nicht bestehenbleiben, Er muß nach § 357 StPO auch insoweit aufgehoben werden, als er sich auf den Angeklagten NV pezicht.

Es erübrigt sich daher, zu prüfen, ob das angefochtene Urteil die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtlich einwandfrei behandelt, indem es die rechtliche Folgerung des Sachverständigen mitteilt und nur hinzufügt, "Entsprechendes" habe die Strafkammer "festgestellt" (vgl. hierzu BCHSt 7,238).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage ‘des Generalbundesanwalts.

Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen. ' |

Darüber, ob mildernde Umstände vorliegen, hat der

-4-

I |

en

-4-

Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Frmessen zu entscheiden. Er ist im Finzelfalle berechtigt, sie einem

Täter, der unter einem erheblichen Alkoholeinfluß gehandelt hat, deshalb zu versagen, weil dieser Zustand selbstverschuldet war. Es ist aber bedenklich, sich dabei auf eine "feste Rechtsprechung der Kammer" zu stützen. Denn es wäre rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter etwa von dem Grundsatz ausginge, eine selbstverschuldete Trunkenheit könne nie ma 1 s mildernde Umstände begründen.

Bei der Milderung der Strafe nach § 51 Abs.2 StGB, die ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt, darf zwar berücksichtigt werden, daß die erwiesene oder unwiderlegte Wirkung des Alkohols nicht weit über der unteren Grenze des § 51 Abs.2 StGB liege. Es ist aber keine zulässige Erwägung, daß "§ 51 Abs.2 StGB lediglich nicht mit Sicherheit auszuschließen war" (UA S.12).

Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker H:epner