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BGH Urteil vom 11.10.1966 – 5 StR 404/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 404/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hafenarbeiter Janos C mb aus Hamm, geboren an EEE» 1933 in Top,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Straßenraubes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt _ Bundesrichter, Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt mmEEEEB» , ‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚ Rechtsanwältin SEE zus I | . als Verteidigerin, Justizangestellte Em Be als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

„Die Revision des. Angeklagten gegen das Urteil‘ des Landgerichts in Hamburg vom 7.April 1966 - wird verworfen.

Die Kosten. des Rechtsmittels werden dem “ Beschwerdeführer auferlegt.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach. dem 7. April 1966 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf. die: ‚Strafe angerechnet.

-.Von Rechts wegen -.

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner gegen das Urteil eingelegten Revision das Verfahren und rügt Verletzung des

sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel. ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag gestellt. Damit entfällt eine. Verletzung des 5 244 Abs.3 und 6 StPO.

Das Gericht hat aber auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen verstoßen. Im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebene Aussage des Zeugen Schmaljohann (UA S.9/10) brauchte sich dem Tatrichter die Ermittlung und Vernehmung weiterer Lokalgäste nicht aufzudrängen,

Auch für die Vernehmung von Zeugen über die Spielgewinne und ferner von Zeugen über die vom Angeklagten im Dezember 1965 bezogenen Lohnbeträge bestand kein Anlaß. Das Landgericht geht nämlich davon aus, daß der Angeklagte beim Spiel gewonnen haben kann, und schließt ferner nicht aus, daß er noch einen Teil seines Dezemberverdienstes besessen hat (UA S,13). Demgemäß zieht es aus der Höhe der bei den Angeklagten bei der Festnahme gefundenen Geldbeträge keine ihn belastenden Schlüsse (UA S.12). Soweit das Landgericht feststellt, daß der bei dem Angeklagten vorgefundene Geldbetrag auch nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht;

nd

weil er bei dem "Bummel" in St,Pauli für den Zeugen Ka und " für sich selbst erhebliche Beträge ausgegeben haben könne, brauchte das Landgericht von den Angestellten des Spielkasinos und den Buchhaltern der Arbeitgeber keine Aussagen zu erwarten, die dieser Feststellung entgegenstehen könnten.

2. Die Rüge, daß das Landgericht zu Unrecht den Zeugen Meyer "gemäß § 61 Nr.3 StPO" nicht vereidigt, habe, ist zwar zulässig, obwohl die Vereidigung nur auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden unterbiieben ist und weder. der, Angeklagte noch der Verteidiger die inordnung beanstandet hat (vgl. BGHSt 7; 281 ‚282). Die Rüge ist indessen nicht begr zündet, ‚denn die Gründe des Urteils ergeben nichts dafür, daß das Gericht der Aussage ‚des Zeugen doch wes srtliche ‚Bedeutung, beigemessen hätte wie im Falle der 0.a. Entscheidung und in der Bat. scheidung BEH IM StPO § 61 Nr.3 (1) (vel. dagegen BGH, NW 1951, 325). Die Feststellung insbesondere, daß der 2 Angeklagte bei seiner Verhaftung 800 DM bei sich hatte, (va 8 .&, 12), Ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu Ungunsten des. Angeklagten in Betracht gezogen worden; sie kann im übrig gen auf den. Angaben. ‚des ‚Angeklagten selbst beruhen. nn

Das Tandgericht hat endererseits durch die Vereidigung des Geschädigten DEREN auch nicht gegen 8. 61,Nr.2 StPO verstoßen. Es stand im Eruessen des Gerichts, ob es den Geschädigten vereidigte oder nicht. Daß der Tatrichter sich hierbei von rechtlich unzul ässigen Brw& ägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich.

3, Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, aß das Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen nat, ‚Auf § 338

Nr. 8 StPO ‚kann der Beschwerdeführer die Rüge schon deshalb nicht stützen, weil die Verteidigung nicht einen Beschluß

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des Gerichts über die Zuziehung eines Dolmetschers herbeigeführt hat.

Der Revisionsangriff läßt sich aber auch nicht aus

§ 338 Nr.5 StPO in Verbindung mit § 185 GVG und Art.6 Abs.3 e MRKonv rechtfertigen. Der Dolmetscher gehört nur dann zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorgeschrieben ist, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache überhaupt nicht kundig ist (vgl. BGHSt 3,285,286). Das aber behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Wenn der Angeklagte wie hier die deutsche Sprache nicht vollkommen beherrscht, so bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob ein Dolmetscher zuzuziehen ist oder nicht (vgl. BGH aa0). Aus dem Urteil ist zwar nicht zu entnehmen, daß das Landgericht diese Frage geprüft hat. Das hat der Berichterstatter in Seiner dienstlichen Äußerung

vom 29.Juni 1966 sogar verneint. Zu einer Prüfung ist das _ Gericht indessen nur verpflichtet, wenn sich aus irgendwelchen Umständen Zweifel an der Sprachkundigkeit eines Beteiligten ergeben (vgl. BSG NJW 1957,1087/1088). Solche Umstände sind hier ersichtlich nicht hervorgetreten, wie auch die o.a. dienstliche Äußerung des Berichterstatters zum Ausdruck gebracht hat. Das steht im Einklang mit dem Akteninhalt. Weder bei der Vernehmung durch die Polizei (B1.11,12 d.A.) noch bei der durch den Haftrichter (B1.17: d.A.) ist das Bedürfnis, einen Dolmetscher zuzuziehen, in: Erscheinung getreten. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat den Antrag gestellt, einen Dolmetscher zuzuziehen. Das war um so weniger auffällig, wenn in Betracht gezogen wird, daß der Angeklagte seit dem 29.November 1956, d.h. seit fast 10 Jahren, sich in Oesterreich und in Deutschland, also im deutschen Sprachgebiet, aufhält und seit 1960 - mit Unterbrechung durch eine Zwischenscheidung - bis Ende 1965 mit einer deutschen Frau verheiratet war.

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Die voraufgegangenen Strafverfahren der Jahre 1958 bis

1962 ergeben außerdem, daß er bei dem jetzigen, tatsächlich und rechtlich verhältnismäßig einfach gelagerten Falle nicht zum. ersten Mal. einer Hauptverhandlung beigewohnt hat. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstan- “den, daß das Landgericht keinen Dolmetscher zugezogen hat.

4. Die Revision kann sich weiter nicht darauf berufen, daß dem Angeklagten die beabsichtigte Vernehmuns des Zeugen Sn nicht rechtzeitig bekannigeracht worden ist; denn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hat einen Aussetzungsamtrag gemäß § 246 Abs.2 StPO ‚gestellt.

5. Zu einer Ortsbesichtigung brauchte sich das landgericht nicht gedrängt zu Sehen. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich auf tatsächlichen Gebiet und findet im Urteil keine Stütze.

II. sachrüge

1. Die mit der Sachrüge erhobenen Zinze riffe wenden sich in der Hauptsache in unzuiässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Dabei entfernen sie sich teilweise von den tatsächlichen Feststellungen. Auf Zeugenaussagen, die in den Gründen des Urteils nicht wiedergegeben sind, kann die Revision nicht gestützt werden; eine Nachprüfung der tatrichterlichen DBeweiswürdigung auf ihre Lückenlosigkeit ist dem Revisionsgericht verwehrt. Gleicherweise unzulässig ist auch der Hinweis der Revision auf angebliche Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung: denn das Revisionsgericht kann nicht nachrrüfen, ob die Zeugen solche Aussagen in der Hauptverhandlung tatsächlich gemacht haben.

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Die Prüfung des Revisionsgerichts erstreckt sich endlich nicht auf die Übereinstimmung der Im Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen mit dem, was darüber in der Sitzungsniederschrift steht (vgl. BGH NJW 1966,63).

2. Das Landgericht hat nach den getroffenen Feststellungen rechtlich bedenkenfrei in der Tat des Angeklagten einen Raub gesehen; denn der Angeklagte hat die Brieftasche unter Gewaltanwendung weggenommen, mag diese auch nur "gering" gewesen sein (UA S.7,15). Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß der Angeklagte nur wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen gewesen wäre.

3. Die Angriffe gegen die Strafhöhe richten sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen. Dieses hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Es hat insbesondere eine Strafmilderung aus § 51 Abs.2 StGB mit fehlerfreier Begründung abgelehnt.

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4. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Börker Kersting