Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.07.1966 – 1 StR 165/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BIER ET
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Ü cr .
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 165/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Franz 5 EEB , on
festen Wohnsitz, geboren am EB 1922 ir EEE ‚
zur Zeit in Strafhaft,
wegen Untreue U.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsonwaltp, EEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 1965
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in den Fällen II 6 b, II & c der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Staatskasse hat insoweit die Verfahrenskosten zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen zu erstatten;
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, im Strafausspruch wegen Unterschlagung und in Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Fahrens trotz Entziehung der Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Einbeziehung zweier Gefängnisstrafen aus rechtskräftigen Vrteilen vom 28. Juli 1964 (AG Garmisch-Partenkirchen) und 2. September 1964 (AG -Schöffengericht- Düsseldorf) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu 300 Di! Geldstrafe verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß ihm für immer keine neue Fahrerlautnis erteilt werden darf.
.. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung allgemeiner Verfahrensgrundsätze, einzelner verfahrensrecht-
licher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
hat teilweise Erfolg.
I. Zutreffend geht die Revision davon aus, daß nicht
alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar kann aner nicht getoist werden, wenn adio meodnt, And eine DBe=
strafung wegen Betruges zum Nachteil Be (11 9 dcr Urteilsgründe) wegen Verbrauchs der Strafklage durch das Urteil vom 28. Juli 1964 nicht möglich gewesen sei. Diese Betrugshandlung konnte in den vom Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht einbezogen werden, weil den damals abgeurteilten - zeitlich nachfolgenden - Vorgängen ein völlig neu gefaßter Vorsatz zugrundelag. Anders verhält es sich aber bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 6 b und c der Urteilsgründe. Hier handelt es sich
um Taten innerhalb der im Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf vom 2, September 1964 festgestellten Handlungsreihe, denen der Tatrichter des neuen Verfahrens nur deshalb selbständige Bedeutung beigemessen hat, weil sie im Tatplan nicht besonders vorgesehen waren. In Wirklichkeit kam es nur darauf an, ob der Gesamtvorsatz sich auch auf diese Taten erstreckte. Nach dem festgestellten Sachverhalt war dies jedoch eindeutig der Fall. Der Entschluß des Angeklagten, die bei der ursprünglichen Fälschung verwendeten Namen teilweise durch eine neue - falsche - Namensgebung zu ersetzen (Fall II 6 b), diente durch Änderung einer Einzelheit lediglich der reibungslosen Ausführung des in seinem Ziel unveränderten Vorhabens, oränete sich also dem — niemals aufgegebenen - Gesamtvorsatz ein. Auch
. das Gebrauchen der gefälschten Urkunden (Fail II6 c) ent-
sprach der von Anfang an bestehenden Vorstellung des Angeklagten. Daß er sich nicht schon an der Schweizer Grenze, sondern erst in Zürich mit den gefälschten Urkunden auszuweisen hatte, spielt keine Rolle. Alle Einzelheiten des Ablaufs der fortgesetzten Handlungsreihe brauchen bei Bildung des Gesamtvorsatzes nicht vorausgesehen zu werden (RGSt 58, 183; 66, 45, 51). Da die bezeichneten Handlungen hiernach von dem Urteil des Schöffengerichts Düsseldorf erfaßt sind, waren sie einer neuen Aburteilung entzogen. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und das. Verfahren wegen Verbrauchs der Strafklage mit der Kostenfolge aus § 467 StPO einzustellen.
II. Mit ihren Verfahrensrügsen dringt die Revision nicht durch.
1. Im Falle Hg (II 2 der Urteilsgründe) können die verfahrensrechtlichen Beanstandungen unerörtert bleiben, da hier die Sachrüge durchgreift (s.u. III ?).
2. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO), scheitern im übrigen, soweit die Revision nicht schon die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen 1äßt, wie im Falle KB (11 4 der Urteilsgründe), sämtlich jedenfalls daran, daß die Strafkammer schon auf Grund der Einlassung des Angeklagten keine Veranlassung hatte, von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.
3. Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO im Falle KW. Der Angeklagte ist laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, daß sein betrügerisches Vorgehen gegen Irmgard X in Gegensatz zur Anklage, die zwei selbständige Taten angenommen hatte, als fortgesetzte Handlung gewürdigt werden könnte, Durch diesen Hinweis. war der Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan; einer Begründung im Urteil bedurfte es nicht.
III. Der Sachrüge hält das Urteil in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung, des Betruges, der Urkundenfälschung und des Vergehens gegen § 24 StVG sind allerdings einwandfrei festgestellt. Insbesondere hat die Strafkamner in den Fällen II 6 d und e (Fälschung von Ausweispapieren und deren Gcebrauch in Hannover) zutreffend zwei selbständige Taten gesehen (vgl. BGHSt 17, 97, 100). Auch die Annahme einer
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im zweiten Fall tateinheitlich begangenen mittelbaren Falschbeurkundung ist rechtlich einwandfrei. Daß Lohnsteuerkarte und Versicherungskarte öffentliche Urkunden
im Sinne des § 271 StGB sind, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGSt 23, 178, 179; 60, 161, 162). Durch die Nichtanwendung des $: 246 Abs. 1 Halbs. 2 und des
§ 272 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen Untreue. Zwar scheidet eine Anwendung des § 266 StGB hier nicht schon deswegen aus, weil der Angeklagte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, von dem Kfz-Halter Hw einen Verkaufsauftrag erhalten hatte. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte im liamen des Auftraggebers handeln sollte (UA 14). Die Sonderregelung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG, die nur für Kommissionäre
“gilt (vgl. hierzu § 383 HGB), greift daher nicht ein
(vgl. BGHSt 11, 102). Der festgestellte Sachverhalt läßt
„aber nicht mit Sicherheit erkennen, daß Hop von dem
Angeklagten vorsätzlich benachteiligt worden ist. Die Urteilsgründe leiden hier insofern an einem Widerspruch,
als die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, Hk habe nach dem Verkauf unter Berücksichtigung der vom Angeklagten zur Überholung des Fahrzeugs aufgewandten Betrüge ein Erlös von mindestens 300 DM zugestanden (UA 15), während sich bei Abzug der zugunsten des Angeklagten angenommenen Instandsetzungskosten von 1 050 DM vom Bruttoerlös ("un 1 300") ein Betrag von nur ca. 250 DM ergibt. Selbst wenn man aber von einer Differenz in der festgestellten Höhe ausgeht, so 1äßt die Strafkammer doch Ausführungen darüber vermissen, ob der Unterschiedsbetrag nicht etwa deshalb von Verkäufer zu tragen war, weil die Vertragsparteien vereinbart hatten „daß der über 800 DM hinausgehende
Hehrerlös als dem Angeklagten zustehende Vermittlungsprovision angesehen werden sollte (UA 14). Die Bezugnahme des Urteils auf die Einlassung des Angeklagten, er habe HD in. Frünjahr 1963 tatsächlich 300 DM zum Ausgleich seines Anspruchs angeboten, machte eine derartige Erörtcrung umsoweniger entbehrlich, als es in Wirklichkeit
- wie ausdrücklich festgestellt wird - zu einem solchen Zahlungsangebot nicht gekommen ist (UA 15). In diesem Fall muß das Urteil daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.
2. Auch im Strafausspruch ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat zwar zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte nach § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist (vgl. RGSt 68, 330, 331; RG HRR 1940 Nr. 113). Es hat aber nicht beachtet, daß Grundlage für die Strafschärfung nach § 20 a StGB
nur eine Tat sein kann, die aus dem verbrecherischen Hanz
des Täters erwachsen ist (BGH IM StGB § 20 a - Nr. 18). Nach den Feststellungen der Strafkammer neigt der Angeklagte zu Betrügereien und Urkundenfälschungen. Dagegen ist er auf dem Gebiet der Eigentumsdelikte bisher erst einmal - im Jahre 1953 wegen Diebstahls - bestraft worden. Bei dieser Sachlage hätte es einer Begründung dafür bedurft, daß auch die Unterschlagung des gekauften Fernsehgeräts für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch sei (vgl. auch RGSt 70, 214
sowie BGHSt 16, 296). Daran fehlt es. Der Strafausspruch ist daher in diesem Fall mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben. -
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_ Mit dem Wegfall von zwei Einzelstrafen durch Einstellung des Verfahrens sowie durch Aufhebung von zwei weiteren Einzelstrafen in den Fällen der Unterschlagung und Untreue ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Sie muß daher ebenfalls aufgehoben werden. Das hat weiterhin zur Folge, daß auch die auf der Gesamtstrafenbildung beruhende Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist entfallen (vgl. BGHSt 10, 379, 381; 14, 381, 382).
IV. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (8 354 Abs. 2 StPO).
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Untreue auch hier die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gesondert geprüft werden müßten. Bisher ist das - wie im Falle der Unter-
schlagung - nicht geschehen.
Es wird ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, den Angeklagten auch die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (vgl. BGHSt 6, 176,
179).
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Bei der Fassung des neuen Urteils wird schließlich die Entscheidung BGHSt 12, 99 zu beachten sein.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart