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BGH Urteil vom 12.07.1966 – 5 StR 306/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache . gegen

den Angestellten Ditmar C EEE. aus ud geboren an EEEEEEE> 1956 ir Feuii,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Kuppelei

Der 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Juli 1966, an äer teilgenommen haben:

‘ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt | Bundesrichter - Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, "Staatsanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelite > ‘als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 25.November 1965 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

U

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Gründe§

Das Landgericht hat Gen Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu 600 DM Geldstrafe verurteilt. | —-

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist im wesentlichen unbegrünäet..

I. De Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung an den ersten Sitzungstagen entgegen § 257 StPO nach der Vernehmung der Zeugen nicht gefragt worden, ob er etwas zu erklären habe, kann die Revision nicht begründen. Die Vorschrift ist eine bloße Ordnungsvorschrift.

2. Das gleiche gilt von der Rüge, die Zeugin Horn sei vereidigt worden, obwohl der Vorsitzende der Strafkammer sie entgegen § 57 (nicht 58) StPO nicht darüber befragt habe, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sei.

3, Ein verfahrensresktlicher Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht ersichtiich. Die Ausführungen, daß der Inhalt der Sitzurgsniederschrift über die Zeugenaussagen und der Inhalt der Akten und der Beiakten mit den Feststellungen ‚im Urteil nicht übereinstimmen, können die Revision nicht stützen (vgl. BGH NIW 1966,63; BGH VRS 1953,393 -L-).

4. Die Vorschrift des § 267 Abs.3 Satz 1 StPO ist nicht verletzt, da das Urteil sich keineswegs darauf

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beschränkt, die Strafe nur fornelkaft als Nschuldangen essen"

zu bezeichnen, sondern Helme die testimmenden Stralzumessungsgründe anführt.

II. Such die Sachrüze ist im wesentlichen unbegründet.

1. Soweit der Angeklagte rügt, die Feststellungen des Urteils rechtfertigten nicht die Anwendung der 88 30, 1§ 1 StGB, erschöpfiv sich Cie Revision in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen. und die dem Tatrichter vorbshaltene Beweiswürdigung. Nach diesen Feststellungen bestehen keine Zweifel am Schuldumfang. Was die Revision hierzu vorträgt, findet im Urteil’ ksine

vütze,

2, Die Nachprüfung des Urtoils auf die allgemeine Sachrüge 1§ 8t zum Schuldspruch ebenfalls keifien Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten erkennen.

3, Auch die Strafmaßerwägungen sind rechtlich bedenkenfrei.

a) Das Tandgericht führt als Strafschärfungsgrund an, daß der Angeklagte "zum Teil erheblich hestraft worden" ist. Die Verurteilung vom 14. August 1963 zu sechs Monaten war allerdings noch nicht rechtskräftig, als der Angeklagte die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildende Tat beging (Oktober und November 1965, Februar 1964). Es besteht. indessen kein Anhalt dafür, dsß das. Landgericht dies. übersehen hat. Im übrigen entfernen sich die inscweit.. erhobenen Einzelangriffe der Revision von den Fest- | stellungen des Landgerichts. Dieses hält die Einlassung des Angeklagten, er habe des Treiben seiner damaligen

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Ehefrau mißbilligt, für widerlegt und stellt darüber hinaus fest, daß er dieses Treiben nicht nur gebilligt, sondern ihm auch Vorschub geleistet hat (UA S.16).

b) Das Landgericht hat die neben der Freiheitsstrafe

_ rerhängte Gelästrafe nicht ausdrücklich _begründet. Es

kann aber davon ausgegangen werden, daß die Strafzumessungserwägungen auch die Gelästrafe nach Grund und Höhe nit einschließen. Nach § 181 Abs.3 StGB konnte das Landgericht bei Zubilligung mildernder Umstände zusätzlich eine Geldstrafe verhängen. Die Höhs der Geiästrafe hält sich im Rahmen dessen, was der Angeklagte vor seiner Festnahme verdient hat (UA 8.15). Hiernach ist nicht ersichtlich, daß dem Landgericht bei der Festsetzung der Gelüstrafe ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

c) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt lediglich insofern Anlaß zu Bedenken, als das Landgericht entgegen § 79 StGB mit den durch Urteil der Berufungskamner des Landgerichts in Hamburg vom 30.April 1964 gegen den Angeklagten verhängten Strafen, die der Angeklagte noch nicht voll verbüßt hatte, und der . jetzigen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet hat (vel.

BGHSt 12,1,9 £f). Der Angeklagte hat die neue Tat vor diesem Urteil begangen. Es kommt dabei nicht auf das Urteil des ersten Rechtszuges, sondern auf das Berufungsurteil an

(vgl. BGHSt 15,66,69 f). Die Sache ist deshalb zur

Bildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. 'Daß die Strafen von 30.April 1964 inzwischen verbüßt sinä, steht der Bildung einer Gesamtstrafe nicht. entgegen, weil

für diese der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das letzte tatrichterliche Urteil ergangen ist (BGH IM StPO § 460

Nr.2; BGHSt 4,366). Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß

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die Gesamtstrafe vom 30.April 1964 in die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzulösen ist,

4. Zu Unrecht meint die Revision, dem Angeklagten aürften die Kosten, die wegen des ihm tateinheitlich mit der Schweren Kuppelei zur Last gelegten Verbrechens der Zuhälterei (§ 181a StGB) entstanden sind, nicht auferlegt werden. Gemäß § 465 Abs.1 StPO hat der Angeklagte auch diese Kosten zu tragen, da sie wegen derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entstanden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt : Koffka Schmidt

Börker Kersting