Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 25.03.1966 – 1 StR 31/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 31/66 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans AED zus OB, scboren om ED 1937 in SEE, zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen Autostraßenraubs usa.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. März 1966 einstimmig beschlossen:
1.) Auf die Revision des Angeklagten MW vira das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 1965 mit den zugehörigen Feststellungen bezüglich der Verurteilung wegen Kuppelei in zwei Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Strafkammer hat ihren Beschluß, den Ausschluß der Öffentlichkeit auch auf die Vernehmung des Zeugen Hgggp auszudehnen, entgegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht öffentlich verkündet. Dieser Verfahrensverstoß (§ 338 Nr. 6 StPO; RGSt 70, 109, 111) betraf, wie die Revision selbst vorträgt, nur die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Kuppelei in zuci Fällen. Daher mußte das Urteil insoweit und zur Gesamtstrafe (vgl. hierzu: BGHSt 14, 381) aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO).
2,) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Insoweit ist nur zu bemerken:
a) Die Unzulässigkeit der Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung anderer Angeklagter (BGH NJW 1958, 1308 Nr. 22; Beschl. des Senats vom 24. Februar 1966, 1 StR 58/66 betr. 4 Kls 91/65 StA Saarbrücken) gibt hier dem Beschwerdeführer kein Rügerecht. Er selbst war ordnungs-
‚mäßig durch seinen Pflichtverteidiger vertreten,
b) Auch wenn nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift davon auszugehen wärc, daß entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO die ganze Anklageschrift und nicht nur der Anklagesatz verlesen wurde (§ 274 StPO; BGHSt A, 140-142), so beruhte das Urteil ersichtlich nicht auf dem etwaigen Verstoß. Dies ergeben schon die zahlreichen Treisprüche (S. 68-80 UA).
c) Über die Nichtbeeidigung des Sachverständigen Prof.Dr. Witter in der Verhandlung vom 11. Juni 1965 (Bl. 581 d.A.) hätte zwar eine Entscheidung ergehen müssen (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Dr. Witter hat sich jedoch in der Verhandlung vom 18. Juni 1965 (Bl. 598 d.A.) zulässigerweisce gemäß § 79 Abs. 3 StPO auf den
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3,) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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