Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 24.02.1966 – 1 StR 58/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
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1_StR_58/66 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Otto PD aus Saw. z<- boren am ED 9:2 in HE, Kreis cu:
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
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Die Revision ist schon wegen der gerügten Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO begründet.
Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom
10. August 1965 nicht durch den bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Ci, sondern nur durch den Referendar CEEEEED vertreten, dem Untervollmacht von Rechtsanwalt Josef HBertceilt worden war. Dieser hatte seinerscits von Rechtsanwalt CB Untervollmacht erhalten. Es kann hier auf sich beruhen, ob der Pflichtverteidiger berechtigt war, sich in der Hauptverhandlung durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Da die Ermächtigung des § 139 StPO sich auf die Vertretung von Wahlverteidigern beschränkt, war jedenfalls die Weiterübertragung der notwendigen Verteidigung an den Referendar unzulässig (BGH NJW 1958, 1308; BGH Urt. v. 1. Oktober
1963 - 5 StR 300/63 -). Die Hauptverhandlung hat hiernach in Abwesenheit einer Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung dcs Urteils und zur Zurückverweisung führt.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart