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BGH Entscheidung vom 03.03.1966 – 1 StR 345/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_345/66 URTEN

in der Strafsache

gegen

1.

den Bauschlosser N rd aus Ge: ‚ dort geboren am

2. den Maschinenschlosser Herbert WW (Kreis H in P W

’ - Sachbezeichnung: KB u.2. -

t

wegen Autostraßenraubs u.a. bzw. Beihilfe dazu.

1941, zur Zeit in anderer Sache in Haft,

aus 04 ‚ geboren am 1943

- 23.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter r. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. uEHEEEED, vEEEERED

als Verteidiger des Angeklagten Hgg Rechtsanwalt we: EEE:

als Verteidiger des Angeklagten Vi.

Justizangestellter gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Dice Revision des Angeklagten Hg zezen das Urteil ges Landgerichts Heilbronn vom 3. März 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.

IT. Auf die Revision des Angeklagten VB wir Gas vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafausscetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andertc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Dice weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

I. Es sind verurteilt worden die Angeklagten Kae HD uni KW ezen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemcinschaftlichem schweren Raub und wegen gemeinschaftlicher (gefährlicher) Körperverletzung, und zwar HD zu zwei Jahren Zuchthaus. Ferner wurden die Angeklagten W une SB cntsprechenä wegen Beihilfe verurteilt, VER zu neun Monaten Gefängnis (ohne Strafaussetzung).

Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ko, "EB ur: Se sind inzwischen durch Beschluß des Senats vom 16. September 1966 nach § 349 Abs. 2, 3 StPO verworfen worden. Es bleibt noch über die Revisionen WB und VER zu entscheiden, welche ihre Verurteilung mit der Sachrüge angreifen. Die vom Vertcidiger des Beschwerdeführers Welker vorsorglich erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht (Einlegungsschrift von 7. März 1966, Bl. 27 Son.-A.) ist nicht ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).

II. Revision HR:

Dieser erheblich vorbestrafte Angeklagte will auf Volltrunkenheit (3 350 a StGB) hinaus. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Das Landgericht hat zur Frage der Alkoholbecinflussung einen Sachverständigen gehört. Es ist zu der Auffassung gelangt, daß bei Hg vie bei KW und Vi das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Für Volltrunkenheit ergaben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte (8. 17 UA). Nach S. 8 UA hatte Hin "Rössie"

4 oder 5 Flaschen Bier getrunken. In der "Post" wollte er 5 Haibe Bier zu sich genommen haben. In der Metro-Bar teilte er sich mit Kolb und VW in den Rest (Bier und ein

vw

-A-

Doppeicognac). Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 12 UA) werden dann die von HB Hehaupteten Trinkmengen mitgeteilt (4 - 5 Flaschen Bier; ferner ca. 5 Halbe Bier und in der Bar

4 Flaschen Bier und 1 doppelter Cognac). Dazu wird (S. 13) ausgeführt, daß das Vorbringen Hs bezüglich des von ihm angegebenen Getränkekonsums nach dem Gutachten des Sachverständigen widerlegt sei (vgl. auch $. 16 UA: offensichtlich übertriebene Angaben). "Danach hätte bei ihm mit Rücksicht

auf scin Körpergewicht von ca. bo kg ein Blutalkoholgchalt

von über 4 %o vorgelegen, der im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten bei der Tat und sein Erinnerungsvermögen hieran ausgeschlossen ist ..." (S. 13 UA). Das Landgericht ist dann zu Gunsten Mes davon ausgegangen, daß er ctwa dasselbe getrunken hat wie die übrigen Angeklagten (5. 17, 21 UA). Darin liegt kein Widerspruch, Der Tatrichter wollte vielmehr sagen, es werde zu Gunsten Hs unterstcilt, cr habe etwa dassclbe getrunken wie Kg, Koi oder vo: sein Blutalkohol habe keinesfalls 4 %0 oder mehr betragen, sondern nicht mehr als der bei Ko angenommene Höchstwert von 2,75 %0. Dabei wurde bereits in Rechnung gestellt, daß IB nur ein geringes Körpergewicht besaß. Jedenfalls war "seine Trunkenheit nicht stärker als die der übrigen" (8. 14 oben; vgl. auch S. 16 unten, 17 oben UA). Der Tatrichter hat bei dieser Würdigung auch berücksichtigt, daß dem Angeklagten HB Sic Tat nicht persönlichkeitsfremd war ("Vergleich der Tat mit dem Persönlichkeitsbild unter nüchternen Bedingungen", S. 17) und daß cr - neben KaD - an heftigsten auf das Opfer eingeschlagen hat (S. 11, 14, 213 vn). Zu solch nachdrücklicher Betätigung wäre er -— wie die Strafkammer ersichtlich erwogen hat - im Fall der Volltrunkenheit gar nicht in der Lag® gewesen.

Den läßt sich aus Rechtsgründen nich®# entgegentreten.

Da das Urteil gegenüber HP auch sonst keinen Rechtsfenler erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu ver-

vierfen.

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III. Revision WM:

Dieses Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.

1) Die Annahme der Strafkammer, dieser Beschwerdeführer habe zu den Straftaten der Angeklagten KB, > und Kg Beihilfe (§ 49 Abs. 1 StGB) geleistet, ist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen nahn WB an der nächtlichen Fahrt, zusammen mit den übrigen Beteiligten und dem späteren Opfer teil. Spätestens in dem Augenblick, als der Fahrer des Wagens, SW. in den Feldweg einbog, erkannte der Beschwerdeführer Weg: da: Kaliiiie beapsichtigte, St nit Gewalt Geld wegzunehmen (S. 10, 14, 15 UA). Als, nach dem Verlassen des Wagens, Kai und dann He und RB auf das Opfer einschlugen, stand WB abwartend in der Nähe. Nachdem Kae den Nieädergeschlagenen 200 DM abgenommen hatte, stieg WWnit seinen Gefährten wieder in den Wagen, während das Opfer am Tatort zurückgelassen wurde. Auf der Hinfahrt und am nächsten Tag beteiligte sich We an der Verteilung der Beute.

In Anbetracht dessen ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte VEB- «ie ihm bewußt war - durch sein Dabeistehen den Schlägern cin erhöhtes Gefühl der Sicherheit gab (ebenso: BGH Urteil vom 18. Dezember 1964, 5 StR 346/64, S. 4) und daß er mit der (gewaltsamen) Wegnahme des Geldes einverstanden war (S. 11, 16 UA). Daß er im Verlauf der Schlägerei sich zugunsten des Opfers einsetzte, um Schlimmeres zu verhüten, stand, wie die Strafkamnmer zutreffend ausführt, der Annahme geistiger Unterstützung der Täter nicht entgegen. Das eine betraf die Tat als solche, das andere ihre Auswüchse.

Gegenüber diesen denkgesetzlich möglichen Schlüssen und rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters müssen die Argriffe der Revision erfolglos bleiben (§§ 261, 357 StPO;

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vgl. auch BGHSt 10, 208, 216). Die Entscheidung des 2. Strafsenats, BGH in GA 1965, 109, 110 betraf eine andere Sachlage.

Auch zum Strafausspruch als solchen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

2) Dagegen kann die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfolgte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrecht erhalten werden, Das Landgericht stellt darauf ab, daß es sich um ein Rohheitsdelikt gehandelt habe, ohne hier zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer WEB daran ja gerade nicht tätig beteiligt, daß er vielmehr durch sein späteres Eingreifen versucht hat, schwerere Verletzungen des Opfers zu verhindern. Deshalb ist auch die Erwägung bedenklich, die Tatausführung enthalte keinerlei Milderungsgründe. Schließlich ist nicht erörtert worden, ob eine richtig ins Bild gesetzte Öffentlichkeit bei diesem Angeklagten angesichts seines geringfügigen Tatbeitrags und seines Gesamtverhaltens eine Strafaussetzung nicht doch verstehen würde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingeviesen.

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3) Das Urteil gegenüber Wggwwist daher aufzuheben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Seine weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Mai Pfeiffer

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