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BGH Urteil vom 18.12.1964 – 5 StR 346/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_346/64 ;

BUNDESGERICHTSHOFTO 097

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Friseur Hans S EEE >.: C EEE, geboren am EEE 1920 in SEE@(ro1en),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Mechaniker Georg A ET: CE » dort geboren am EEE 511,

wegen versuchten Straßenraubes u.a.

..

-2_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als. Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr RB]

äls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Il.

Die Revisionen der Angeklagten Si» und AB gegen das Urteil des Landgerichts

in Göttingen vom 6.April 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten SC wird die nach dem 6.April 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte An freigesprochen worden ist.

'In diesem Umfange wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I.

Auf die allgemeinen Sachrügen der Revisionen beider Angeklagter hat der Senat. deren Verurteilungen in vollem Umfange nachgeprüft und dabei keine. Rechtsfehler aufgedeckt, Das Einzelvorbringen des Beschwerdeführers SCEEEEREEREEEND aber ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung als solche. richtet. Diese Revisionen waren also, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts, in vollem Umfange zu verwerfen.

II.

. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur noch gegen die Freisprechung des Angeklagten Alp.

Zu den sachlichrechtlichen Angriffen dieses Rechtsmittels hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

0]. Der Revision ist zunächst darin zuzustimmen,

' daß das Abtasten der Taschen des Feinmechanikers SEEN vor dem Lokal "Gänseliesel' durch die beiden Angeklagten mit dem späteren Raubversuch einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang im Sinne von § 264 StPO bildet. Die Strafkammer war also gehalten, die hierzu festgestellten Tatsachen in die Urteilsfindung einzubeziehen. Zwar hat sie dargelegt, daß dem Angeklagten AUEEEEEBD ein (vollendeter) Diebstahl nicht nachzuweisen sei, weil möglicherweise der Angeklagte SCHERE üas Gelä beim Umarmen gestohlen habe (UA S.23). Sie hat aber fehlerhafterweise unter-

: lassen, zu; prüfen, ob hierin nicht ein versuchter

Diebstahl zu sehen war. Das Abtasten von Taschen in der Absicht, daraus etwas zu entwenden, geht über eine Vorbereitungshandlung hinaus.

2.

- A -

Wäre die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen,

daß das gemeinschaftliche Abtasten der Wegnahme des Geldes dienen sollte, so hätte sie möglicherweise auch die Frage nach der Teilnahme des Angeklagten Aulebach am versuchten Straßenraub anders gewürdigt. Wenn sie auch nicht mit Sicherheit hat feststellen können, daß der Angeklagte AU gemeinsam mit dem Angeklagten SEENENED einen Raub zum Nachteil ScilBs geplant habe (va 5.22), ‘so konnte doch das Zusammenwirken bei dem Abtasten stillschweigend auch noch bei dem Versuch, dem Opfer gewaltsam weiteres Geld wegzunehmen, fortbestehen. Die Staatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, daß in dem Dabeistehen des Angeklagten EB - in einer Entfernung von nur einigen Metern - eine psychische Unterstützung des Angeklagten SCEEEB gelegen haben kann. Hierzu war eine vorherige Verabredung nicht erforderlich. Daß der Angeklagte An sich an dem Überfall auf SCHW nicht körperlich beteiligt hat, schließt eine Teilnahme entgegen der Auffassung der Strafkammer (UA S.22 unten) nicht aus.

Schließlich hätte die Strafkammer, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Recht ausführt, das tatenlose Dabeistehen des Angeklagten AED, sofern es nicht Mittäterschaft oder Beihilfe. am versuchten Straßenraub war, unter dem Gesichtspunkt des § 330c StGB prüfen müssen. Der Überfall durch den Angeklagten Schollenberg war für S cin ein Unglücksfall (BGHSt 3,65,66); jedermann war daher verpflichtet, in dem ihm zumutbaren Rahmen Hilfe zu leisten. Zu der Begehungsstraftat steht das Unterlassen der Hilfeleistung im Verhältnis der Subsidiarität (BGH aaO S.68). Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dem Angeklagten Aue

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sei eine Teilnahne an dem Raubversuch nicht ‚nachzuweisen, so kommt mithin eine Verurteilung nach

§ 3300 StGB in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn

der Angeklagte AB wesen eines beim Umarmen

und Abtasten der Taschen SCHE S versuchten Diebstahls verurteilt wird. § 330c StGB ist nur dann unanwendbar, wenn der Unglücksfall von dem vorsätzlich Handelnden gewollt war (BGEHSt 14,282,286). Das Abtasten. der. Taschen war jedöch für Scham noch kein Unglücksfall."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Sarstedt Koffka| Schmidt Schmitt | Kersting =