Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 15.09.1988 – 4 StR 289/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 289/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Dirk MOB aus s>. dort geboren am GEEEEBB 1:2, zur Zeit in Haft,
2. Andreas Kg zus SEP, seboren am un @ 1960 in new,
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte \ Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht EP in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. 0) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte MD in der Verhandlung,
Justizangestellte 8 pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. März 198BB werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Raub, den Angeklagten To ) ferner wegen vorsätzlichen Vollrausches schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten aD eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten KK) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte “OD erhebt auch die Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt worden
ist.
2. Auch die Sachbeschwerden können nicht zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung beider Angeklagter wegen Beihilfe zum Raub führen.
a) Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte den Plan gefaßt, Reinhard LUD, der ein gerade be-
standenes Examen gefeiert hatte und betrunken war, "anzusprechen, ihn zu veranlassen, "einen auszugeben', und dabei nach einer Möglichkeit zu suchen, an das Geld des Zeugen zu kommen” (UA 5). In Ausführung des Planes sprach der Angeklagte Mg» vg an, der sich einverstanden erklärte, alkoholische Getränke zu besorgen. Er kaufte Bier und "Jägermeister" und setzte sich mit dem Angeklagten "> auf eine Bank; der Angeklagte Kg war ihnen - von vi unbemerkt - gefolgt. Auf der Bank erhielt MD] von einem der beiden Angeklagten
- das Landgericht konnte nicht klären von welchem - einen so heftigen Schlag auf den Kopf, daß er bewußtlos umfiel. Anschließend wurde UBMB seine Brieftasche mit ca. 150,-- DM entwendet. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wer von den beiden Angeklagten die Brieftasche weggenommen hat und vermochte nicht auszuschließen, daß nur einer der beiden Angeklagten die gesamte Beute erhielt.
b) Das Landgericht hat jeden der beiden Ängeklagten nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt, weil es die Einlassung des Angeklagten v , die Beute sei nicht geteilt worden, für "letztlich nicht zu widerlegen" erachtete und deshalb annahm, einer der beiden Angeklagten sei nur Gehilfe gewesen. Zugunsten jedes Angeklagten ist es davon ausgegangen, daß jeweils der andere der Täter war und er nur Beihilfe geleistet hat. Das läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erken-
nen.
Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, keiner der Angeklagten hätte auf Grund der getrof-
fenen Feststellungen als Täter oder beide hätten nicht
als Mittäter des Raubes verurteilt werden können, zutreffend ist; denn durch die Verurteilung lediglich wegen Beihilfe sind sie nicht beschwert. Daß sie sich beide aber zumindest wegen Beihilfe zum Raub schuldig gemacht haben, ist rechtlich zutreffend:
Die Tat beruhte auf einem gemeinsamen Plan; sie wurde in Anwesenheit beider Angeklagter durchgeführt. Auch derjenige, der den Schlag gegen das Tatopfer nicht ausführte,
war - wie das Tatgeschehen zeigt - mit der Tatausführung einverstanden. Er hat zumindest durch die gemeinschaftliche Entwicklung des Tatplans und durch seine Anwesenheit bei
der Tat den Täter bei Ausführung des Raubes willentlich unterstützt; das ist für die Annahme einer Beihilfe gemäß
§ 27 StGB ausreichend (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1966
- 1 StR 345/66, bei Dallinger MDR 1967, 113 und vom 29. November 1984 - 4 StR 686/84, bei Holtz MDR 1985, 284; Dreher/ Töndle 44. Aufl. § 27 StGB Rdn. 7).
3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Im Hinblick auf 8 46 Abs. 3 StGB könnte es zwar Bedenken begegnen, daß das Landgericht dem Angeklagten RED bei der Strafbemessung hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches anlastet, er habe sich "tatsächlich "sinnlos', d.h. ohne nachvollziehbaren Anlaß, betrunken" (UA 193; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 - 2 StR 594/74, bei Spiegel DAR 1976, 91). Diese Erwägung ist aber im Zusammenhang mit der folgenden Feststellung zu lesen, der Angeklagte habe "wegen ein-
schlägiger Erfahrungen allen Grund (gehabt), sich beim Alkoholgenuß zurückzuhalten", denn er habe gewußt, "daß er nach Alkoholgenuß gewalttätig werden konnte". Daß der Angeklagte sich trotz dieser ihm bekannten Gefährlichkeit vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt hatte, durfte strafschärfend bewertet werden.
Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf