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BGH Urteil vom 08.02.1966 – 5 StR 513/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Carl-EMe vor Scuuummmii--C sun

aus Home, geboren am Em 1950 in CB (Niederschlesien),

2. den Geschäftsführer Dr.Walter EB aus Hoge geboren am EEE 1909 in Kam,

wegen Betruges und Untreue

' Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung 'vom 8.Februar 1966, an der teilgenommen haben: . Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | 5

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ge

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin mug aus Hein

als Verteidigerin des Angeklagten zu 1, Rechtsanwalt aus Heun

als Verteidiger des Angeklagten zu 2, Justizangestellte ee

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15.April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von Sciiiip-C EEEEREEEE> in den Fällen 2 und 4 freigesprochen sowie im Falle 4 (Unterfall 7) verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

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2. Die Revisionen der Angeklagten von Sn -

Ca una Dr. Hp werden verworfen; jedoch

fällt im Falle ı die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten Dr. Hi wegen Unter-Schlagung weg.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten Seines Rechtsmittels zu tragen. |

- Von Rechts wegen -

- 4A - Gründe A

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche der beiden Angeklagten im Falle 5 sowie gegen die Freisprüche des Angeklagten von S mmp-CE in den Fällen 2, 4 (Unterfälle 1 bis 6) und 6.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Freisprüche des Angeklagten von Saum» sie in den Fällen 2 und 4 und zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Betruges im Falle 4. In diesem Umfange auch nur ist die Revision der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt vertreten worden.

I, Fall 2

Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hier das Verfahren. Die Bundesanwaltschaft hat dazu schriftlich wie folgt Stellung genommen:

"Die Verfahrensrüge zum Falle Nr.2, mit der sinngemäß eine Verletzung der 88 244 Abs.2, 252 in Verbindung mit § 52 Abs.1 Nr.3, 261 StPO. geltend gemacht. wird, ist begründet. u '

‘Der in der. Gegenäußerung des Angeklagten von SCHE -C EEE vertretene Standpunkt , daß die Verfahrensrüge nach § 239 StPO ‚unzulässig sei, ist "'haltlös,. denn keine der. vorgenannten Verfahrensvor- ' schriften ist: eine. lediglich zugunsten des "Angeklagten gegebene Rechtsnorm. “

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der _ Hauptverhandlung auf Antrag des: Sitzungsvertreters u der Staatsanwaltschaft die Niederschrift. über die kriminalpolizeiliche Vernehmung der - inzwischen verstorbenen - - Schwägerin des Angeklagten von SCHERER On, Renate von Aue, von 6. November 1962 gemäß 5 251 Abs.2.StPO verlesen worden

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(Bd.IV B1.680 d.A. in Verb. mit Bl.7 des Beweismittelhsfte I und II, Wie das Landgericht in

den Urteilsgründen ausführt, hat es jedoch gemeint, das verlesene Vernehmungsprotokoll zur Urteilsfindung nicht verwerten zu dürfen, weil Fräulein von Anderten 'als Schwester der Ehefrau des Angeklagten. ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß

§ 52 Abs. I Nr. 3 StPO zustand,. von. dem sie möglicherweise ... in der Hauptverhandlung‘ Gebrauch gemacht hätte! (UA 8.43). Damit hat das Landgericht rechtsirrig zum Vorteil des Angeklagten von SCHEN - Cu ein Beweisver ot angenommen, das in Wahrheit nicht bestand. 0

"Das Sehwögerschärtsverhätnie des: Fräulein von Anderten und ihr sich daraus ergebendes Zeugnis- 'verweigerungsrecht hätten die Verwertung der. verlesenen Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung nur dann hindern: können, ‚wenn sie zur - .Zeit der Hauptverhandlung ‚noch gelebt hätte. Das ‚ergibt sich aus dem Wortlaut-und Sinn der 88 52

und 252 StPO. Das Zeugnisverweigerungsrecht des

§ 52 StPO trägt der für den Zeugen. entstehenden Zwangslage Rechnung, entweder den mit ihm verwandten bezw. verschwägerten Beschuldigten. belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen. Außerdem besteht auch ein allgemeines Interesse daran, daß der an sich aussagepflichtige Zeuge ohne seine bewußte

' Zustimmung nicht zur Aussage gegen einen ‚Angehörigen „gezwungen wird (BEHSt. 12,235,239). Es mag dähinstehen, . gb auS- diesen Gründen 'die: Niederschrift. über die nichtrichterliche Vernehmurig eines mit dem Angeklagten verwandten oder. verschwägerten Zeugen, ‚der vor der Vernehmung nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, auch im Rahtien des § 251 Abs.2 StPO nicht verwertet werden darf, sofern er

lediglich 'in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden' kann. Jedenfalls besteht zu einen solchen Verwertungsverbot dann kein Anlaß mehr, wenn, wie hier Fräulein von A, der Zeuge in der Zeit zwischen seiner nichtrichterlichen Vernehmung und der Hauptverhandlung verstorben ist. In diesen Falle entfällt die Rücksichtnahme auf die angeführten Belange des Zeugen und der Allgemeinheit, weil sein Angehörigenverhältnis zum Angeklagten ihn nicht mehr in den Pflichtenwiderstreit, den das Gesetz ihn ersparen will, führen kann (OLG Nürnberg HESt 3,40; ".. Geier in Löwe/Rosenberg 21.Aufl. Anm.4; Eb.Schmidt, ..Lehrkomm.Randn.9, jeweils zu § 252 StPO; die scheinbar entgegenstehenden Erläuterungen von Geier aaO -Anm.ı11: zu § 251, Eb.Schmidt aaO Randn.22 zu § 251 . und KMR, StPO 6.Aufl. Anm.8c zu § 251. sollen sich ersichtlich nur äuf Zeugen usw. ‘beziehen, die aus . einem anderen Grunde als dem ihres Todes in absehbarer Zeit: nicht vernommen werden können).

Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das Urteil ...iIm Fall.Nr.2 beruhen, soweit der Angeklagte von ‚Vorwurf: einer Untreue gegenüber: seiner.'Schwägerin : Renate von: Alle freigesprochen worden ist. Denn 88 ist.nicht ausgeschlossen,. sondern: liegt. sogar nahe, daß das Gericht bei Verwertung des: verlesenen ‚Vernehmungsprotokolls,. zu der es. nach. N ‚244 Abs.2, 261. StPO verpflichtet gewesen wäre, die zur. Verurteilung des Angeklagten erforderliche Überzeugung erlangt hätte, ‚er habe die Beleihung des Personen- _ kraftwagens seiner Schwägerin und Weitergabe des zugehörigen Kraftfahrzeugbriefe an die SanimminEnEnEn: GmbH unter Missbrauch seiner Rechtistellung gegen. ihren Willen. vorgenommen. und dies auch gewußt."

Der Senat tritt dem bei.

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‚Da der Freispruch des Angeklägten von Sep - CE im Falle 2 bereits wegen des Verfahrensverstoßes aufzuheben. war, kam es auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision nicht mehr an. Denn das Landgericht wird diesen Fall ohnehin in vollem Umfange prüfen müssen, weil der Eröffnungsbeschluß Tateinheit‘ zwischen allen Vorwürfen des Falles 2 annimmt.

II. Fall 4 Hierzu trägt der Generalbundesanyalt folgendes vor:

"Zum Fall Nr.4, in dem der Angeklagte (von Seiiiie-CE nach den Feststellungen des Urteils an

gutgläubige Kunden Kraftfahrzeuge mit den zugehörigen ‚Kraftfahrzeugbriefen veräußert hat, die im Sicherungseigentum der See GmbH ‚standen, vermißt die Revision der StaatsanwaltSchaft in den ürteilsgründen mit. Recht eine Erörterung darüber, ob der Angeklagte sich der ihm im Eröf:’mungsbeshhluß vorgeworfenen Unterschlagung schuldig gemacht hat. Auf diesem Mangel kann das Unterbleiben seiner Verurteilung aus § 246 StGB beruhen..

Die sonstigen Angriffe der Revision zum Fall Nr.4, ‚mit denen sie "beanstandet, daß die Strafkammer einen Betrug zum Nachteil der gutgläubigen Kraftfahrzeug-

. erwerber mangels Nächweises einer Vermögensschädigung abgelehnt: hat, dringen nicht durch. Wie der Revision zuzügeben ist, kann eine Vermögensschädigung des gutgläubigen Erwerbers einer unterschlagenen Sache allerdings schon dann vorliegen, "wenn er im Zeitpunkt der Verfügung. der Gefahr ausj gesetzt ist, daß der Voreigentüner ihm sein Eigentum streitig machen und er genötigt sein wird, sein Recht gerichtlich oder außergerichtlich zu verteidigen (BGHSt 1,92 ff; 3,370 ff). Demgegenüber erscheint

der Standpunkt des Landgerichts, das eine Vermögensgefährdung erst dann annehmen will, wenn der gutgläubige Erwerber 'ernsthaft damit rechnen kann,

in einem Rechtsstreit zur Herausgabe verurteilt zu werden! (UA S.56), als zu eng.

Auf dieser rechtsirrigen Auslegung des Merkmals der Vermögensschädigung beruht das angefochtene Urteil

.. Jedoch nicht. Tenn entscheidend dafür, ob das Vermögen der Krafitfahrzeugerwerber durch die Gefahr etwaiger Herausgabeansprüche seitens der Saarfinanz GmbH beeinträchtigt gewesen sein könnte, sind nach der von der Revision selbst angeführten Rechtsprechung . des Bundesgerichtshofs letich die beteiligten Personen, das Handelsobjekt und die sonstigen Umstände, unter denen sich die Veräußerung und der Erwerb der unterschlagenen Sache abgespielt haben (BGHSt 15,83,87). Auf diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer es im Ergebnis - zutreffend abgestellt und hierzu ausgeführt, durch den Erwerb der Kraftfahrzeuge von einem Gebrauchtwagenhändler unter gleichzeitiger Übernahme

des Kraftfahrzeugbriefs sei die sachlichrechtliche

und verfahrensrechtliche Stellung der Kraftfahrzeugerwerber derart gestärkt gewesen, daß die Gefahr eines Herausgabeverlangens durch die Smmmmmmumem GmbH noch keine wirtschaftliche Wertminderung ihres gutgläubig erworbenen Eigentuns bedeutete (UA S.56). Dagegen

'ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden."

Auch diesen Darlegungen pflichtet der Senat bei.

Gleichwohl. wird das Landgericht die im Falle 4 erhobenen Vorwürfe auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - also auch dem des Betruges -. prüfen müssen (der Eröffnungsbeschluß nimmt insoweit Tateinheit an). !'eshalb konnte auch die Verurteilung im Unterfall 7 des Falles 4 nicht testehenbleiben, weil&ie nach dem Eröffnungsbeschluß Teil eines

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fortgesetzten Tuns sein soll und insoweit nur einheitliche Feststellungen getroffen werden können.

Die Strafkammer wird daher über die im Fall 4 erhobenen Vorwürfe nochmals in vollem Umfange verhandeln und entscheiden müssen, soweites den Angeklagten von SE

CE angcht..

III. Keinen Erfolg konnte die Revision der Staatsanwaltschaft haben, soweit sie Sich gegen die Freisprüche der beiden ‚Angeklagten im Falle 5 und des Angeklagten von SHmmEEEn- mE im Falle 6 wendet.

Die Bundesanwaltschaft hat den Senat auch in diesen Punkten mit folgenden schriftlichen Darlegungen überzeugt:

"Unbegründet ist die Verfahrensrüge zum Fall Nr. 5, das Landgericht habe seine ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt, weil es nach der überraschenden Aussage des Zeugen Röpcke, ‘nach welcher der Geschäftsführer der SEB-EEE GmbH, REM um die Einkaufsfinanzierung

aufbaufähiger unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge zum Schwacke-Listenpreis gewußt und sie gebilligt haben soll, den zuvor vernommenen und bereits entlassenen Zeugen REM nicht nochmals gehört hat. Diese Beweiserhebung, die auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht beantragt hatte, brauchte sich der Strafkammer nicht als notwendig aufzudrängen. Vielmehr durfte sie sich damit begnügen, die Glaubwürdigkeit beider Zeugen abzuwägen, und dabei in. freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangen, daß gie sichere und bestimmte eidliche. Aussage des ZU- verlässigen Zeugen Rö@MB ihren Beweiswert auch dann

‚ nicht. einbüßen würde, wenn der Geschäftsführer Rinke bei erneuter Vernehmung seine Kenntnis von der Einkaufsfinanzierung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge

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in Abrede stellen würde.

Darin lag entgegen der Ansicht der Revision auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung, weil die Strafkammer nach der. Vernehmung sowohl des Zeugen Rinke als auch des Zeugen Röge für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bereits. von beiden einen ausreichenden persönlichen Eindruck gewonnen hatte. .

Soweit sich die Staatsanwaltschaft zum Fall Nr.5 ferner dagegen wendet, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr.HMb vom Vorwurf der Anstiftung zum Betruge. freigesprochen hat, muß das Rechtsmittel schon deswegen erfolglos bleiben, weil nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung des Urteils die Begehung. der Haupttat nicht nachgewiesen:ist:

‚Im übrigen tritt auch kein Rechtsmangel in der von

der Revision beanstandeten Erwägung zutage , aus den Bekundungen der Zeugen Rp und ZW ergebe sich nicht, ob und in welcher Weise der Angeklagte Dr. He auf den Willen des Angeklagten von Sinikke- - GENEEEED eingewirkt habe (UA S.63). Insbesondere war die Strafkammer nicht verpflichtet, näher darzulegen, warum

ihr die belastende Angabe des Mitangeklagten von

. SCHERER OR, Ger..Rat. zur Einkaufsfinanzierung unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge stamme von Dr.Härle (UA 8.60), zur Überführung dieses Angeklagten nicht ausreichend erschien. i

; Unbegründet sind schließlich auch die Einwendungen der

..Revision, mit denen sie im Falle Nr.6 dem Beweis- ‚ergebnis des Landgerichts entgegentritt, es habe

.sich nicht feststellen lassen, daß die vom Angeklagten von SCENE C EEE Surch Täuschung erschlichene Prolongation der bezeichneten vier Einkaufsfinanzierungsdarlehen der SEE 10 einen Vermögensschaden

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verursacht habe (UA 8.64), Besteht die Vermögensverfügung desGetäuschten wie hier in der Stundung einer Forderung, so verursacht sie ihm nur dann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, wenn seine Forderung durch die Stundung an wirtschaftlichen Wert verliert (BGHSt 1,263,264). Von dieser Recht-Sprechung zum Merkmal des Vermögensschadens beim Sogenannten Stundungsbetrug ist die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Ihre Darlegungen darüber, daß ein solcher Vermögensschaden der Saarfinanz GmbH nicht nachgewiesen sei, enthalten ebenfalls keinen rechtlichen Mangel. u

Auf die von der Revision angeführte Vermögensgefähräung, dad der Angeklagte von 5 GEEEEEEEEREN- C AEEEREEER über die

der SmmEnmun. GmbH Sicherüngsübereigneten vier Kraftfahrzeugbriefe und damit über die entsprechenden Kraftfahrzeuge hätte verfügen können, kommt es rechtlich nicht an, weil dieser Zustand nicht erst durch die Stundung verursacht worden ist, sondern

schon vorher bestand (UVA S.32)",

B \

Die Revision des Angeklagten .von Me ER richtet sich nur gegen die Verurteilungen im Falle 4 (Unterfall 7) und im Falle 7..Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensangriffe gehen fehl. ©

1. a) Daß die Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Vernehmung der verstorbenen Schwägerin des Beschwerdeführers, Renate yon AB, verlesen werden durfte, ist bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt werden. 000000 | =

_ b) Allerdings hat das Tandgericht dabei die Vorschrift

des § 251 Abs.4 StPO nicht beachtet. Auf diesem Verstoß:

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beruht das Urteil jedoch nicht, weil die Strafkammer

- wie sie in den Urteilsgründen mitteilt (UA s.42/43)

die verlesene Zeugenaussage wegen des. zugunsten des Angeklagten wirkenden (erwähnten) Rechtsirrtums als Beweismittel nicht verwertet hat. Die gegenteilige Behauptung

der Revision ist (auch hinsichtlich des Falles 4 Unterfall 7) haltlos.

ec) Mit ihren - in diesem Zusammenhange eehoknen.- bloßen Protokollrügen kann die Revision nicht gehört werden (Beust 7,162 ‚163).

2, Der Antrag ‘der Verteidigung vom 9.April 1965 war als "Eventual-Antrag" eingereicht worden. Die. Strafkammer brauchte‘ ihn daher nicht durch Beschluß zu bescheiden, sondern durfte dies - wie geschehen - in den Urteilsgründen tun. on

Il. Auch die Sachrüge verhilft der Revision. nicht zum. Erfolg.

l.. Von einem. (unlösbaren) Widerspruch zwischen den Ausführungen: zu Fall 2 und. denen zu "Fall 4 (Unterfall 7) kann keine Rede sein. Was die Revision hierzu vorträgt, ist - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich un-. begründet. .

2. Das gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, sein Abkommen ‚mit der Saarfinanz. vom 28.Dezember 1961 sei gemäß § 138 BGB.nichtig. Den rechtlich zutreffenden Erwägungen des Urteils (UA S.54/55) ist nichts hinzuzufügen.

3. Das Einzelvorbringen der Revision zum Fall 7 stützt sich überwiegend ‘auf. neue Tatsachen und. ist deshalb unzulässig.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten von Si 7 ) beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, war seine Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts -— in vollem "Umfange zu verwerfen.

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C

Die Revision des Angeklagten Dr.He hat ebenfalls im wesentlichen keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

I. Es ist hier kein Revisionsgrund, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe erst drei Monate nach Urteilsverkündung zu den:Akten gelangt. sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Falle nicht zu besorgen, daß die Entscheidungsgründe :das Ergebnis der Beratung nicht ‚mehr richtig und vollständig wiedergeben.

2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Begriff des 'Begünstigungsverdachts‘ im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verkannt. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Meinung auf die Beweiswürdigung des Urteils. Gerade diese enthält indessen erhebliche tatsächliche Angaben (UA 8.53), die für den Verdacht sprechen, daß die Zeugin Terburg ihren langjährigen Chef, den Angeklagten I VW bereits zur Tatzeit bei einem Teil der ihm zur Last fallenden Taten begünstigt hat. Wegen u dieser Umstände war es dem Landgericht gemäß § 60 Nr. 3 StPO verwehrt, die Zeugin TEE zu vereidigen.

Damit setzt sich die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nür nebenbei auseinander (es gehörte auch nicht in die Gründe). In’ erster Linie geht es ihr darum, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin auch auf Grund ihres Verhaltens in der Hauptverhandlung darzutun. Diese Ausführungen können daher nicht zum Beweise. dafür herangezogen werden, daß ‚die.Strafkammer den ‚Begriff des Begünstigungsverdachts. i verkannt habe. _ =

- II..1. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe gegen die. Verurteilung im Falle 1 führen nur zu einer Änderung des Schuläspruchs. u 5

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.&a) Abwegig sind die Rügen, die sich mit der Verurteilung wegen Untreue befassen.

Die Strafkammer geht davon aus, der Beschwerdeführer habe das von der WKG erhaltene Geld "am 26.März 1962 in seine Geschäftskasse genommen und es mit dem vorhandenen Bestand vermischt" (UA 8.16). Das wird auf UA S.39/40 nochmals hervorgehoben. Die anschließenden Darlegungen deuten so zweifelsfrei auf eine selbständige Hilfserwägung hin, daß es keiner weiteren Behandlung des offensichtlich ünbegründeten Revisionsvorwurfes bedarf, hierin liege ein

Widerspruch.

Fehl geht auch das Vorbringen, der innere Tatbestand der Untreue sei nur formelhaft festgestellt worden. Dieser Angriff 2äßt. die Feststellungen auf UA S.16 und 71 unberücksichtiet.

p) Mit Erfolg jedoch wendet sich die Revision unter zutreffender Anführung der Rechtsprechung gegen die Tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung des Kraftfahrzeugbriefes.

Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer schon zu Beginn der Untreuehandlung vorgehabt, über diesen Brief zum Nachteil der Saarfinanz zu verfügen und ihn sich so zuzueignen. Bei solcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagungshandlung mit abgegolten (BGH GA 1955,271/272; BGHSt 8,254,260).

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung war daher im Falle 1 aus der Urteilsformel zu streichen.

Entgegen der Meinung der Revision wird jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von dieser Änderung des Schuldspruches nicht berührt. Die geringe Höhe der verhängten Einzelstrafe und die Zumessungserwägungen des Urteils schließen mit Sicherheit aus, daß der Strafausspruch durch

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die fehlerhafte Beurteilung des Verhältnisses der beiden Strafvorschriften zueinander beeinflußt sein könnte.

2. Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung im Fälle 3 bekämpfen in Wahrheit mei“ nur die Beweiswürdigung als Sölche. Insoweit sind sie daher unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet, nn i a) Die angefochtene Entscheidung enthält auf Un 8.50 keinen Kreisschiug, Der Tatrichter gelangt nämlich nur deshalb zu dem Ergebnis, die Zeugin TH. be das Geld dem Beschwerdeführer Dr. mn gegeben, weil sie bei einer entsprechenden Frage "auffallend unsicher" geworden, überdies wiederholt bestrebt gewesen war, ihren langjährigen Chef nicht zu belasten, und in unglauthsfter . Weise eine Erinnerungslücke vorgeschützt hatte. Diese Beweiswürdigung enthält keinen Denkverstoß und ist auch sonst mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen auf UA S.52 sind deutlich auf die Besonderheiten des Falles, vor allem auf die belastenden Beweisanzeichen zugeschnitten una gehen daher nicht - wie. die Revision meint - von einem allgemeinen Erfahrungssatz aus,

©) Das übrige Einzelvorbringen ist offensichtlich unbegründet una bedarf keiner näheren Erörterung.

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Da das Urteil - wie die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab - auch sonst keine den Angeklagten Dr. HAB beschwerenden Rechtsmängel enthält, war seine Revision in der Hauptsache zu verwerfen.

Diese Entscheidung entspricht ebenfalls dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker