Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.02.1966 – 4 StR 414/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E77
BUNDESGERICHTSHOF 2083 051
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_414/65 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Bankangestellten Friedrich Gotthard Tr ÜEEEED
aus Wi; geboren am EB 314 in reg 0st-
preußen,
2. den Kaufmann Otto PEN =: Pan dort geboren am ED 1907,
wegen Untreue u.&.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt pin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MD vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. von EEEEED: GEEEEn
als Verteidiger für den Angeklagten
Er»
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten r ÜEEEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. No-
vember 1964 wird verworfen; jedoch fallen im Urteilsspruch die Worte "und § 266 StGB und" weg.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechts-
nittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten B > -
GEB ira aas Urteil, soweit es ihn be-
trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
‚ik
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lana - Bu gerichts zurückverwiesen. ee
ae Be Von Rechts wegen ne
Der Angeklagte I] ist wegen Untreue gemäß
88 81 a Abs. 1 GmbHG und 266 StGB, ferner wegen Verge- 'hens gegen §§ 85 GmbHG, 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4. KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe und. einer Geldstrafe verurteilt. Gegen den Angeklägten ip wurde wegen Vergehens gegen 88: 85 GmbHG und 240 Nr. 3 und 4 KO auf eine Geldstrafe drkamt. -Beide Angeklagte beaästanden das Verfahren und. rügen Verletzung des :sachlichen Rechts.
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Ar Dis Revision, den.
RL.
Io Die, ;Versehrenerüge mit der Rüge, bei der Verbindung sei § 250 StPO verletzt worden, macht die Revision in Wirklichkeit einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend. Sie sieht ihn, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, vor allem darin, daß die Strafkammer einen Peil der Zeugen nur im Verfahren gegen den Angeklagten ent habe, daß sie aber glcich-
wohl die Verurteilung des Angeklagten > =? diese Beweismittel stütze:
Die Behauptungen der Revision werden durch die Sit-
. zungsniederschrift bestätigt. Sie beweist, daß u.a. die Zeugen P@9; Dr. St: EB uni SB nur in Gegenwart des Mitangeklagten Fe zehört worden sind. Dagegen ergibt sich aus der Niederschrift weder, daß dem Beschwerdeführer die. Einlassung des Mitangeklagten | mitgeteilt, noch daß die Beweisaufnahme der ersten vier Verhandlungstage, soweit wosentlich, wieder- . holt worden ist. Das letztere gilt vor allem für die Be- “ kundungen der vorgenannten Zeugen und den in jenen Tagen erstatteten| Gutachten der beiden Sachverständigen. Etwas "Gegenteitiges. ist. den. in der: dienstlichen Äußerung des - Vorsitzenden der. Strafkanner angeführten Stellen des Protokolls. nicht. zu ‚entnehmen. Ausweislich der: Urteils- - gründe (YA 8. 28)- haben die früheren, ‚Mitgesslischafter : und Geschäftsführer der 3 Jo: ] und Dr. Step WB: ien Angeklagten. Zuu> vor seinem Eintritt in - dieGmbH ausdrücklich duf "die :inneren Verhältnisse, der Gesellschaft hingqwiesen.., "gerade" (UA Se. 36) aus dieser Unterrichtung Kat das Tandgericht für den Beschwerdeführer nächteilige. Schlüsse: zur inneren Tatseite gezogen. Daher muß angenommen werden, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung gegen ihn,.. sondern
aus der in seiner Abwesenheit im Verfahren gegen den Mitangcklagten ao 1 durchgeführten Beweisanfnahne gewonnen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen.§ 261 BtFO, auf dem das Urteil gegen den Angeklagten beruhen kann. Aus diesem Grunde muß es insoweit aufgehoben werden.
II. Sachrüge .
Da.die "Yerfahrensrüge ‚zum Erfolg führt, braucht dic Sachbeschwerde nicht im einzelnen erörtert zu werden. Dennoch sei für die neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen: cc '
1. Die Darlegungen des Urteils über die Verantwort-
. lichkeit des Angeklagten für die Buchführung der Geacll- „schaft auf UA S. Bu begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Ihn“ als. einen der beiden Gese ‚häftsführer der GmbH trifft sowohl die Mitverantwortung für die fortdauernde unordentliche Buchhaltung wie für die verspätete oder unterblicbene. Aufstellung der Jahresschlußbilanzen. Ein Verbotsirrtum, . den die Revision geltend’ machen will, kommt. nicht. in Betracht. Dis Ausführungen des Urteils hierzu (8: 37 vA) enthalten keinen Rechtsfehler. Soweit die, Revision. die, von dem Angestellten Tu der Fa. Sc grstellte Zwischenbilanz vom 10.7.1955 als einen ‚"gachgerechten Status" bezeichnet, steht. ihr Vorbringen ‚im Gegensatz. .zu den Feststellungen, wonach dieser Status wegen. fehlender Unterlagen erhebliche Mängel aufwies und "unrichtig war, Die in diesem Zusammenhang behaupteten "Widersprüche", bedürfen daher keiner Erörterung. Das gleiche gilt - goweit die ‘Vorgänge: infrage stehen, dic zur Niehterstellung der ‚Bilanz.per 31.12.1954 führten -, für die angeblichen. Verstöße gegen Denkgesetze und all- . gemeine; ‚Erfahrungssätze.
2. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden.
Einer besonderen Erwähnung der durch Beschluß vom 28. Dezember 1962 der Landeskasse auferlegten Kosten bedurfte es nicht, da hierüber bereits entschicden war.
B. Die Revision des Angeklagten TED
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te Die Rüge, es liege ein " Verstoß gegen § 338 Nr. 5 u. 8 stpo‘ vor, der den Angeklagten FEED Deschwere, gcht fchl. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, daß der ‚Mitangeklagte DEE nicht zugegen gewogen. ist," "solange dessen Verfahren in zulässiger Wei-
se abgetrennt war; denn durch die Abwesenheit eines Mit- "angcklagten ist der Angeklagte in der Regel nicht be-
schwert . (Rest 67; 417; Löwe-Rosenberg-Geier, 21. Aufl., § 247: ‚StPO Anm.’ 6a, B. mit Hint. auf Repr.). Dafür, daß
im vorliegenden Falle etwas anderes gelten müßte, ist \ auch. unter ‚Berücksichtigung, der Ausführungen der Revi-
sion: nichts ersichtlich. Die behaupte te Unvereinbarkeit zucier Festetellungen im Urteil besteht in Wirklichkeit
nicht. Die Revision übersieht, daß die ‚Entnahmen Fi-
schers nach dem Eintritt ii 2 nur deshalb nicht zur Verurteilung führten, ‚weil das Tandgericht die innere Tatseite als nicht hinreichend nachgewiesen sah, Eino nochmalige Vernehmung der Zeugen Stamm und Tg» in Anwesenheit I 15 ver für die von der Revision aufgeworfenen Fragen ‚zwecklos, da das Urteil ausdrücklich zwischen der Zeit vor und nach dem Eintitt iD 7 EB: in üic Gesellschaft unterscheidet. Schon aus diesem Grunde würde auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO ausscheiden. Die Verteidigung des
‚ie _1-
Angeklagten FEED vurde daher auch nicht durch den Beschluß über die nachträgliche Verbindung der beiden Verfahren in unzülässiger Weise beschränkt.
| 2. Ebensowonig greift die Rüge durch, die Beeidi- "gung des Zeugen’ Seggp verstoße gegen § 60 Nr. 3'StPO. Es ist zwar richtig, daß auch gegen Segbäie Zerichtliche Voruntersuchung eröffnet worden war: Darauf konmt es ‘aber nicht an. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließen, trifft allein der Tatrichter. Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur last gelegten Tat schvebt. Er prüft selbständig, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereidigung der Beteiligungsver- ‘dacht begründet ist. Gelahgt er nach’ pflichtmäßiger Prüfüng. zur Verneinung, 80 hat er den Zeugen! zu vereidigen; selbst wenn objektiv. Änlaß zu einem Verdacht bestanden hätte. Die Entscheidung des Tatrichters bindet auch das Revisionsgericht. ES hat sie-nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsihrtum, etwa äuf einer Verkenmung ‚der in.§ 60-Nr. 3 'StPO enthaltenen Rechtsbegriffe, beruht ‚oder ob nicht etwa der Tatrichter diese Vorschrift ganz außeracht gelassen hat (noust. 4, 255).
In der Voruntersuchung, auf die sich die Revision beruft, war Seggp eines Betrugs gegenüber einem Kaufmann Ku und einer Fa. sc 'angeschuldigt, nicht aber ‘der - dem Angeklagten im. Eröffnungsbeschluß zur Last &gclegten - "Tat" oder der Beteiligung an ihr i. S. des § 60 Nr. 3 StPO. Das gilt auch, soweit als "Tat" die
Konkursvergehen in Betracht kommen. Das ITandgericht hat festgestellt, daß. Se erst etwa sechs Wochen vor Eröffnung des Konkursverfahrens als. Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist. Er fand in der Buchhaltung
einen Rückstand von mindestens einem halben Jahr vor,
für dessen Aufarbeitung wegen. ausbleibender Lohhzahlungen keine Angestellten .nehr zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht. ‚zu: ‚beanstanden,
daß das Tandgericht den Verdächt einer. ‚Beteiligüng des
Zeugen Sep an der. Tat des Angeklagten verneint hat. Daran ‚ändert auch: nichts; daß, wie die Revision her-
“ „vorheht, Seele die Aufstellung‘ des Status per 10.7.1955 itupterzeichnete. Hier handelt .es sich’nicht um die nach r§ 42 Abs. 2. GmbHG vorgeschrigbene Jahresbilanz, de- "ren Zichung junterlassen zuU haben, dem: Angeklagten als ‚Vergehen naca. 8 240 Abs. -1 Nr. 4 KO zur"Iast golegt wird, .„BOndgEN } um. eine unverbindliche: "Zwischenbilanz; ‚die eine . „Hauptgläubigerin für ihre: Zwecke. hatte: "erstellen lassen, . „ wobei sich-älle Mitwirkenden von vörnhebein darüber klar 2. WALOD;.. daß dieser. Status wegen der Unvollständigkeit der #1. ‚Bilanzufterlagen kein richtiges Vormögensbild ‚geben we, ‚Konnte. Deshalb kann es nicht als rechtsirrig bezeichnet ‚werden, ‚daß die Strafkamner den‘ Verdacht einer Tatbe- " teiligung Seeles verneint hat. Die gleichen Erwägungen
treffen auf den Vorwurf unterlassener ‚Buchführung gemäß 8 240 Abs. I Nr. 3 Ko ZU. Als Seele in die Gesellschaft eintrat, lag in der Buchhaltung, ein Rückstand von 6 Monaten vor. Im übrigen hat selbst die, Verteidigung in der Hanptverhandlung. keine Bedenken gegen die Becidigung erhoben. Die daneben geltend. gemachte Rüge einer angeblichen Verletzung des E 55 Abs..2 StPO ist unzu-
lässig (BEHS+- 31, .213),
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3, Die zur Nichtbeeidigung der Zeugen Dr. Ste und > erhobenen“ Bedenken scheitern schon daran, daß . beide unbeeidigt. geblieben sind. Allerdings hat die | Strafkamner sie gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte unbeeidigt gelassen. Das genfiet jedoch; denn auf die Anwendung eines bestimmten Grundes oder auf Beschlußfassung über alle erdenkbaren Gründe. hat kein Beteiligter Anspruch (BGHSt 17, 186). Daß die Gesellschafter Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sind, wenn der Ge- "schäftsführer einer GmbH einer dieber gegenüber begangenen Untreue angeklagt ist; hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt- 4, 202 ausgesprochen.
4. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkan- ' mer Stütze sich bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue u.&, auf die "schriftlich und mündlich erstättcten" Gutachten der beiden Sachverständigen, obwohl die schriftlichen Gutachten in der Hauptverhandlung richt verlesen: viorden 'Seien.' Daß letzteres zutrifft, wird "zwar -dürch did’ Sitzungsniederschrift ausgewiesen, die
_ keinen Vermerk über eine Verlesung enthält, sondern besagt, daß beide Sachverständigen ihre Gutächten in der Hauptverhandlung rerstätteten" und in der Sitzung vom 20. Januar 1964 "ergänzten". Mit der Bemerkung, der festgestellte Sachverhalt beruhe ü.a. auf den "schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten", sollte daher ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht ‘werden, daß auf dem zulässigen Weg des Vorhalts ‚auch: Teile der schriftlichen Gutachten in die Hauptverhändlung eingeführt worden sind. Das wird im übrigen durch die vom Verteidiger insoweit unvidersprochen gebliebene dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden bestätigt.
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5° Soweit, die Revision innerhalb der Sachrüge an mehreren Stellen auch Aufklärungsrügen erhebt, sind dic-Sc unbeachtlich, weil keine Beweismittel angeführt sind, dic nach Auffagsung der Revision das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte, benutzen nliggen (Beust 2, 168).
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II. Die Sachrüge s
‚Das Vorbringen der Revision zur Sachbeschwerde enthält weitgehend Behauptungen, die in den Urteilsfeststellungen keine Stütze finden, sich vielmehr,.wie in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt wird, aus "dem; schriftlichen. Gutachten Dr. von -Almsick ergeben sol- ‚len. Dic Ansicht, die Anführung dieses Gutachtens in den
. + - Unteilsgründen (UA. 8: 31) zeige, daß das Urteil ihm
"gefolgt". sei und. aaß eg "daher auch nit den tatsächdlichen Beatotellungen", dieses. Gutachtens "vereinbar" ‘sein müsse, geht. Zehl.. Die in: den Urteilen übliche Auf- .- zählung. der ververteten Beweismittel; besagt für sich allein Richt, mehr, .als daß sich die. Beweisaufnahne auf sic: erstreckt hat, nicht aber auch, daß und inwiewcit rde8s Satrichter ihnen. Bedeutürig für die ‚Urteilefindung
„, beigelegt hat. Das Revisionsgericht ist: bei der. recht-
lichen Nachprüfung an die im Urteil enthaltenen, Fest- ‚stellungen gebunden. Deshalb sind die in. der Revisions- ‚begründung mitgeteilten Ergebnisse. der schriftlichen "Gutachten - das gilt auch, soweit sich. die Revision auf Teile des ‚schriftlichen Gutachtens Dr. Kossmann bezieht - in der Revisionsinstanz nicht Verwertbar; auf angebliche Widersprüche. zwigchen..ihnen. und den vom Tatrichter getroffenen. Feststellungen. Kann : sich, die Revi-
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sion nicht mit Erfolg Berufen. Insoweit auf das Vorbrin- . gen der Revision einzugehen; ist dem Senat verwchrt.
| "Im übrigen gibt die Überprüfung aufgrund der Sach- " beschwerde zu folgenden ‚Benerkungen Anlaßs
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ta Zeh u elsrukuchuhuluckulkueiutbelksrkukulunkuckskenundkum]
s: 266 St6B)
' a) Die Absprache, daß jeder Gesellschafter mit den von ihm zu erbringenden Leistungen zunächst in Vorlage treten mußte, wurde - entgegen der Behauptung der Revision - Inhalt des Gegellschaftsvertrages vom 9. Jammar 1953; denn er wurde "unter diesen Voraussetzungen!" geschlossen (UA 8. 7, 9, 21). Daß. der Angeklagte a) das wußte, ergibt sich u.a. alich daraus, daß.er in den Auseinandersetzungen mit den zwei anderen Geschäftsführern, die seine ständigen Entnahmen mißbilligten, schrift- "lich anerkannte, diese "au Unrecht! ‚vorgenommen zu haben.
b) Weshalb eine yasnischung der Erstattungsansprüche mit einem zukünftigen Gewinn! vorliegen soll, die "unzulässig und“ irrig" sei, ist nicht ersichtlich. Es var vertraglich vereinbart, ‚daß sämtliche Gesellschafter mit den von ihnen zu erbringenden Arbeiten für die Bauvorhaben so lange in Vorlage treten sollten, bis die Gesellschaft die ersten Gewinne erzielt hatte. Das galt also auch fir den Angeklagten und seine "Erstattungsansprüche"., Die Entnahmen, derentwegen er verurteilt wurde, fallen in einen Zeitraum, für den die Bilanz (vom 31.12. 1953) keinen Gewinn, sondern einen Verlust von 4.816,20 DM auswies. Für den Senat ist diese Feststellung bindend und daher Grundlage der rechtlichen
- 12 .-.
Überprüfung. Er hat nicht zu ermitteln, welche einzelnen Posten auf,der. Aktiv- und Passivseite zu diesem Ergebnis beitrugen, das auch von FÜ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mitunterzeichnet worden ist. Die Urteilsausführungen ergeben dazu keinen Anlaß, vor allen deswegen nicht, weil die Strafkammer ihre dahingehenden Feststellungen unter Zuziehung von‘ "Sachverständigen Betro£ffen hat. Daß auch a |] nicht das Bewußtsein hatte, | : zu diesen Entnahmen aus zweckgebundenen Mitteln berech-Hist zu seim, ist sioichfaläs Aargotan va S. 39; 40).
. ce): Die Behauptung. der Revision, bei. ‚den, vom Ange-Klagton-gntnommenen Geldern habe es sich um solche aus "dem Betrieb der Hanäweberei gehandelt, diese. habe eigene ' Binnahmen: und- Ausgaben gehabt, mit. denen’ der Angeklagte In- großem ‚Umfang in Vorlage für die ‚GmbH. ‚getreten sei,
wind Aufch die, „Feststellungen I2H Urteils über die äußerst wißliche: ‚finanzielle Tage:der Weberei widerlegt. Es ist
zuax. ‚richtig, "daß :bis. September‘ 1953‘ Zür. ‚die Weberei and die ‚Gesellschaft nur eine gemeinsame Kasse bestand. : Bee Kätmer ‚duxfte jedoch aus.der- Tatsache, daß von den
Bauinteressenten und: 'Finanzierungsbanken. ständig Gel-
"der indie Kasse flossen, in rechtlich: nicht anzugrei-
" fender Weise schließen; ‚daß‘es sich angekichts der schlech-
= ten. Tinanziellen Lage der. ‚Handweoberei. bel” ‚den. privaten “. Entnahmen des Angeklagten nur'um solche Geider handelte. “Sic hat" ferner im- einzelnen ‚dargelegt; weshalb nach ihrer. Überzeugung auch ‚der: Angeklagte wußte, ZU. den. Entriahmen aus "der: Kasse" nicht. berechtigt zu sein?. Er hat sich nienaly darauf: berufen, das die Gelder aug seiner Handweberei. oder aus. Einzehlungen für. diese stammten. Violmehr hat. er schriftlich anerkahnt,. die I Entnahmen zu
n
” - 13 — Unrccht gemacht zu haben. Schon damit sind sämtliche
Folgerungen gegenstandlos, welche die Revision aus der Tatsache einer gemeinsamen Kasse zieht.
d) Die Strafkammer hat in den Entnahmen des Angeklagten FEB, soweit sie nach dem Eintritt des Mit-
‚angeklagten DEE in die GmbH erfolgt sind, vor
allen äoswegen keine Untreue geschen, weil sie Fi zugute hielt, zu dieser Zeit habe er nicht mehr das Bewußtscin gehabt, der Gesellschaft fremde Mittel zu entzichen; dieses fehlende Bewußtsein sei auf die Eimrirkungen De: zurückzuführen, der u.a. auch darauf hingevicsen habe, daß die ausgeschiedenen Gesellschafter sich ebenfalls die erbrachten Leistungen für die Gescellschaft vor einer Gewinnaufstellung hätten "bezahlen lassen". Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit den übrigen Vrteilsausführungen klar, daß Pe, der am 31.8. 1955 in die Gesellschaft eingetreten war, als Auszahlungstermin die spätere Zeit meinte, nicht aber die Zeit vor seinem. Eintritt. Daß diese Auszahlungen nicht, wie bei 7 eigenmächtig und ohne ‚das Einverständnis der übrigen Geschäftsführer geschahen und daß diese Maßnahne gegenüber den. ausgeschiedenen Gesellschaftern geboten war, ergibt sich weiterhin auch aus dem Gesellschaftsbeschluß, der die Gesellschafter ersichtlich nur für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft binden wollte und konnte. . |
e) Der Versuch der Revision, unter. neuem Vorbringen darzulegen, es sei nicht richtig, des TEE cincn Teil der von Dr. ri mittels Scheck beschafften 20 000 DM aus zweckgebundenen Geldern für dio Bezahlung cigener Schulden verbraucht habe, scheitert schon am cigenen
Eingestündnis des Angeklagten. Dieser gab die Entnahne des Betrags für "geschäftsfremde Zwecke" selbst zu und unterzeichnete in Anwesenheit von Dr. StB und rege auch eine diesbezügliche Erklärung (UA S. 27). Die Höhe
.. der Entmahme. von: 17 000. pm steht ; buchungsmäßig fest . (aA, 8: 38). “ en "
x
er Auch sonst; begegnet die Anviendung dcs § 81 a GmbHG
Lee
. auf den ‚festgestellten Sachverhalt keinen Bedenken. Hin-
gegen kan eine ‚gleichzeitige Verurteilung aus § 266 StcB nicht in Betracht, weil § 81 a GmbHG als Sonderbestimmung
m ‚dem § 266 StEB. vorgeht (RG DR 40, 29). Daß dessen Heran- . ... ziehung sich auf. den Strafausspruch ausgewirkt hat, ist zu sermeimen: .
s.
Senne u derieer „SEES PA | = un.
. Der Sohuldepruch weist keine Rechtstehler auf. Die
Meinung der Revision, die Buchführung sei ‘deshalb mangel-
haft gquesen,, weil ‚der Verband freier: Wohnungsunternhmen
‚erat, in- Nai: 1954 einen Kontenplan übergeben hatte, geht fehl. ‚Ausveislich der Feststellungen liegen die Vergehen nach 88 83 GmbHG, 240 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO allein darin be- . gründet, daß seit Gründung der Gesellschaft. Nein’ "Büro- und kassenmäßiges Durcheinander" und ein völlig ungeoränetes ‚und unvollständiges Belegwesen die Führung ‘von. Handelsbü-
chern schlechthin verhinderte. Gerade das Fehlen von Untcr-
hagen und Belegen hatte jede Art von ordnungsgemäßer Buch- „führung von vornherein unmöglich: gemacht. Diese sachlichen
" Mängel der. Buchführung: bestanden unabhängig von der Umstellung .der Bücher ‚auf einen: neuen Kontenplan und wirkten
‘sich auch auf. die neue Verbuchungsart. aus. (UA 18). Hierfür
und auch für ‚die mangelnde Organisation. war. ‚der Angeklagte verantwortlich. Er ist daher zu Recht wegen Vergehens nach
- 15 -
88 83 GmbHG, 240 Abs. 1 Nr. 3, 4 KO verurteilt worden, wobei sich seine Verantwortlichkeit für die Aufstellung einer Bilanz aus § 41 Abs. 2 GmbHG ergibt.
3, Für das Vorbringen der Revision hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt das gleiche wie beim Mitange-
klagten DOSE -
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal